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GOÄ: Erhöhten Aufwand bei jungen Patienten abrechnen

Der Behandlungsaufwand gleicher Leistungen kann bei jungen Patienten – also Säuglingen, Kleinkindern, aber auch Jugendlichen – erhöht sein. Welche Regelungen gelten für die Abrechnung von erschwerten Leistungen nach GOÄ und welche Zuschläge gibt es? Die PVS hat wie immer die passenden Antworten.

Zweifellos gibt es Behandlungen und Untersuchungen, die bei Erwachsenen mit einem geringeren Aufwand verbunden sein können als bei Kleinkindern. Ein gutes Beispiel sind Blutentnahmen oder HNO-Untersuchungen, die Kleinkinder häufig weniger gerne über sich ergehen lassen als Erwachsene. In diesen Fällen sieht die GOÄ die Möglichkeit einer Steigerung vor. Bis zum vollendeten vierten Lebensjahr können auch die Zuschläge K1 oder K2 angesetzt werden.

Die Zuschläge K1 und K2 werden von Ihrer PVS übrigens automatisch hinzugefügt.

Darüber hinaus kann sich ein erhöhter Aufwand auch aus weiteren Faktoren ergeben, wie der Aufklärung von Begleitpersonen oder erschwerten Bedingungen bei der Behandlung durch größeren Erklärungsbedarf bei jüngeren Patienten. Aber der Reihe nach – zunächst zu den Zuschlägen K1 und K2.

Bis zum vollendeten 4. Lebensjahr    

Untersuchungen von Kleinkindern: Zuschläge K1 und K2 in der GOÄ                                                                                                              

Die Zuschläge K1 und K2 decken eine Reihe von GOÄ-Ziffern ab (Auflistung folgt am Ende dieses Absatzes). Diese gelten nur für die zuschlagsberechtigten Ziffern, darüber hinaus sind sie nicht anwendbar. Außerdem gelten die Zuschläge nur für Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr! Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Erhöhter Aufwand bei (Klein-)kindern und Jugendlichen.“

K1: Abrechenbare Leistungen in der Übersicht:

  • GOÄ 5 – symptombezogene Untersuchung   
  • GOÄ 6 – vollständige körperliche Untersuchung   
  • GOÄ 7 – vollständige körperliche Untersuchung       
  • GOÄ 8 – Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, gegebenenfalls einschließlich Dokumentation

 K2: Abrechenbare Leistungen in der Übersicht

  • GOÄ 45 – Visite im Krankenhaus
  • GOÄ 46 – Zweitvisite im Krankenhaus       
  • GOÄ 48 – Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation – bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten
  • GOÄ 50 – Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung
  • GOÄ 51 – Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 – einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung –
  • GOÄ 55 – Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung – gegebenenfalls einschließlich organisatorischer Vorbereitung der Krankenhausaufnahme –
  • GOÄ 56– Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen -wegen Erkrankung erforderlich -, je angefangene halbe Stunde

Erhöhter Aufwand bei (Klein-)kindern und Jugendlichen

Ist bei der Behandlung eines Patienten ein erhöhter Aufwand entstanden, so kann nach § 5 GOÄ eine Steigerung des Gebührensatzes vorgenommen werden. Hierbei gilt der Grundsatz des billigen Ermessens:

  • Leistungen mit unterdurchschnittlichem Aufwand werden unterhalb des Schwellenwertes von 2,3 (bei ärztlichen Leistungen) mit dem einfachen Faktor bis hin zum 2,3fachen des Gebührensatzes bewertet,
  • bei normalem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand mit dem Regel- oder Mittelwert (2,3) und
  • mit dem erhöhten Faktor (bis 3,5fach) bei aufwändigen Leistungen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand.

Wichtig ist: Nicht jede erbrachte Leistung ist mit der gleichen Begründung pauschal steigerungsfähig – wenden Sie sich bei Rückfragen gerne an Ihre PVS.

Wichtig ist auch eine vollständige Dokumentation, die den erhöhten Faktor rechtfertigt:

  • den Zeitaufwand so konkret wie möglich in Minuten angeben
  • die Schwierigkeit der Leistungserbringung so konkret und individuell wie möglich beschreiben und begründen
  • untersuchte Organe vollständig angeben
  • Fachbegriffe vermeiden und die Begründung für den Patienten verständlich formulieren
  • die Begründung immer auf die individuell zutreffende Leistung beziehen
  • Unterschiedlich aufwändige Leistungen erfordern entsprechend unterschiedliche Begründungen.

→ Mehr dazu im Artikel „Auf den richtigen Faktor kommt es an: GOÄ-Gebühren steigern

Die Sache mit der Bezugsperson und der GOÄ-Nummer 4
Die GOÄ 4 ist in der GOÄ recht großzügig beschrieben: „Erhebung der Fremdanamnese eines Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken“. Kostenträger bezweifeln jedoch häufig die Abrechenbarkeit und auch das Landgericht Karlsruhe urteilte am 14.03.2001, Az: 1 S 90/99: Die Leistung sei bei relativ „einfachen“ Erkrankungen nicht anzuwenden und bei „Alltagserkrankungen“ sei auf die Berechnung zu verzichten.

Darüber hinaus ist eine Abrechenbarkeit nur in folgenden Punkten tendenziell gegeben:

  • Medizinisches Gespräch mit der Bezugsperson eines Unfallpatienten
  • Medizinisches Gespräch oder Unterweisung der Bezugsperson (beispielsweise Pflegefachkraft oder Familienmitgliedern im Seniorenheim)
  • Medizinisches Gespräch oder Unterweisung der Bezugsperson (Eltern, Pflegekraft oder Vormund) eines behinderten Kindes
  • Medizinisches Gespräch oder Unterweisung der Bezugsperson (Eltern, Pflegekraft oder Vormund) bei der Betreuung von geriatrischen Patienten oder im Rahmen der palliativmedizinischen Behandlung

Liegen diese Punkte nicht oder eine „einfache Erkrankung“ vor, ist vielmehr der Inhalt der Gesprächsleistung über die GOÄ-Nummer 1 gegeben.

→ Weitere Informationen zur Abrechnung von Gesprächsleistungen:

Die PVS hilft Ihnen durch den Abrechnungsdschungel
In diesem Artikel haben wir die wichtigsten Aspekte der Abrechnung von Leistungen für (Klein-)Kinder und Jugendliche beschrieben. Es gibt noch weitere Feinheiten, wie Ausschlüsse bei verschiedenen Ziffern und die beschriebenen Ausnahmen einiger Ziffern bei der Steigerbarkeit.

Das klingt kompliziert – muss es aber nicht sein: Lassen Sie Ihre Abrechnungen und die genannten Faktoren von uns prüfen, ist eine Abrechenbarkeit gegeben, fügen wir die Zuschläge entsprechend automatisch in Ihren Abrechnungen hinzu. Mit der Abrechnung über die PVS kümmern Sie sich um das Wesentliche, Ihre Patientinnen. Die Abrechnung über die PVS erspart Ihnen und Ihrem Personal Nachfragen durch Kostenträger sowie Zeit und Nerven.

Die Abrechnung über Ihre PVS ist günstiger als Sie denken: Vereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch, wir stellen Ihnen unsere Leistungen und Gebühren gerne transparent dar.