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Beratungsleistungen richtig abrechnen: GOÄ-Ziffern für Patientengespräche

Das gesprochene Wort ist ein zentraler Bestandteil im täglichen Umgang mit Patienten. Wir zeigen Ihnen, welche Ziffern für welche Art von Gespräch und Beratung heranzuziehen sind.

Die Erhebung der Anamnese, Besprechung von Diagnosen, Anleiten von Therapien, Vorbereitung von Operationen: Die Gesprächskategorien bei einer ärztlichen Behandlung sind vielfältig – die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) hält dementsprechend einige Ziffern zur Abrechnung bereit.

GOÄ-Ziffern 1 und 3: Beratung und eingehende Beratung

Die Ziffern 1 und 3 beschreiben in der GOÄ allgemeine Beratungsleistungen, die „auch mittels Fernsprecher“ geleistet werden können. Zudem können auch telemedizinische Beratungsleistungen (beispielsweise per Videotelefonat) über diese Ziffern abgerechnet werden.

Dabei ist Ziffer 1 für eine allgemeine ärztliche Beratung und Ziffer 3 bei einer eingehenden ärztlichen Beratung (mindestens 10 Minuten) anzuwenden.

Folgende Ausschlussziffern nach GOÄ der Ziffer 1 in aufsteigender Reihenfolge: 2, 3, 21 – 34, 45, 46, 48, 50 – 51, 376 – 378, 435, 448, 449, 785, 790, 792, 793, 804, 806 – 808, 812, 817, 835, 849, 861 – 864, 870 – 871, 886, 887.

GOÄ-Ziffer 3: Diese Ziffer ist als eigenständige Leistung oder neben den Ziffern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 abrechenbar. Maßgeblich unterscheiden sich die Berechnung von Ziffer 1 und 3 vor allem durch die Mindestdauer der Beratungsleistung. Bei mindestens 10 Minuten ist die Ziffer 3 anzusetzen, bei weniger zeitintensiven Sachverhalten Ziffer 1.

Pro Behandlungsfall ist Ziffer 1 generell nur einmalig neben Sonderleistungen – ab Ziffer 200 folgende – im zeitlichen Zusammenhang abrechenbar. Ohne die Berechnung von Sonderleistungen allerdings, ggf. zusammen mit einer symptom- oder fachbezogenen Untersuchung, so häufig wie der Arzt-Patenten-Kontakt erforderlich ist. Dagegen kann Ziffer 3 – wenn ein neuer Beratungsanlass (z.B. auch erhebliche Verschlimmerung) vorliegt – mehrmals pro Behandlungsfall abgerechnet werden. Nur sieht dann der Verordnungsgeber eine gute Begründung als zwingend erforderlich an.

→ Je nach Dauer können unterschiedliche Steigerungsfaktoren vorgenommen werden (Steigerungen sollten in der Abrechnung gut begründet werden). Jede Praxis, jede Ärztin und jeder Arzt hat hier eine eigene Systematik für sich entwickelt, um einen höheren Beratungsaufwand abzubilden. Lassen Sie sich von uns gerne hierzu beraten.

Beratungsleistungen außerhalb der Ziffern 1 und 3

Neben den Ziffern 1 und 3 hält die GOÄ noch einige weitere Ziffern bereit, in denen ein Gespräch der hauptsächliche Teil der Behandlung ist. Die „Klassiker“ gesprächsintensiver Behandlungen sind natürlich die Psychotherapie und psychiatrische Behandlungen, die in den 800er-Ziffern der GOÄ niedergeschrieben sind.

Darüber hinaus gibt es weitere spezifische Anwendungsfälle, wie zum Beispiel die GOÄ Nr. 30 zur Erhebung einer homöopathischen Erstanamnese, die Ziffer 22 zur Beratung von Schwangerschaftsabbrüchen und die Ziffer 20 bei Gruppenschulungen von Diabetes-Patienten. Bei einer Diabetesschulung einer Einzelperson ist Ziffer 33 zu nutzen – Analog wird Ziffer 36 für Schulungen in anderen Fachrichtungen genutzt, beispielsweise bei Asthma bronchiale. In beiden Fällen müssen diese mindestens eine Dauer von 20 Minuten aufweisen.

GOÄ-Ziffer 34: Beratung bei „nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohlichen Krankheiten“

„Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohlichen Erkrankung – gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken – , einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen“ ist der Wortlaut von GOÄ-Ziffer 34.

Was gibt es zu beachten?

  • Mindestgesprächsdauer von 20 Minuten
  • Einbeziehen einer Bezugsperson (siehe Artikel GOÄ kurz: Der Fall „Behandlungsfall“)
  • innerhalb von 6 Monaten höchstens zwei Mal abrechenbar
  • Berechnung nur in unmittelbarer Feststellung einer gravierenden Erkrankung oder erheblichen Verschlimmerung des Krankheitsbildes möglich

Beispiele für lebensbedrohliche oder nachhaltig lebensverändernde chronische Krankheiten:

  • AIDS
  • Asthma bronchiale
  • beginnende Demenz
  • chronische Herzkrankheiten
  • chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)
  • Diabetes
  • Karzinom
  • Leukämie
  • etc.

Aber auch hier stehen vielen andere Ziffern wegen inhaltlicher Überschneidungen in der Leistungsbeschreibung im gegenseitigen Ausschluss. Ausschlussziffern: 1, 3, 4, 15, 20 – 22, 30, 31, 435, 785, 790, 792, 793, 804, 806, 807, 808, 812, 817, 835, 849, 861, 862, 863, 864, 870, 871, 886, 887. Nicht erwähnt werden muss hier die Ziffer 2 GOÄ, da es sich bei dieser nicht um einen direkten Arzt-Patienten-Kontakt handelt.

Lassen Sie sich beraten

Mit diesem kleinen Auszug zeigen wir Ihnen die wichtigsten Ziffern für Gesprächsleistungen – allerdings gibt es noch einiges mehr zu beachten, daher ist es gut, einen qualifizierten Partner an Ihrer Seite zu haben, der Sie ausführlich und kompetent berät.

Klingt kompliziert? Wir machen es einfach! Gerne beraten wir Sie in einem unverbindlichen Gespräch.