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Bei Notfall GOÄ: Privatärztliche Notfälle richtig abrechnen

Abrechnung bei Notfällen: Erbringen Sie privatärztliche Leistungen in Notfällen, sind diese wie alle anderen privatärztlichen Behandlungen regulär nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abzurechnen. Welche Besonderheiten es gibt, welche Zuschläge und Gebührennummern wichtig sind – das erfahren Sie in diesem Artikel. Dabei ist natürlich zu unterscheiden, ob die Notfallbehandlung in den Praxisräumen oder außerhalb des Praxisbetriebs stattfindet.

„Lassen Sie mich durch, ich bin Arzt!“, diesen Ausruf – bekannt aus Film und Funk – kennen Sie sicher. In Film und Funk macht sich in der Regel niemand Gedanken über die Abrechnung des Notfalls nach der Behandlung; wir natürlich schon. Wie sieht es also mit der Abrechnung aus, wenn ein solcher Notfall eintritt und Sie ausschließlich privatärztliche Leistungen erbringen?

Das Wichtigste im Überblick

Behandlung nach GOÄ im Notfall?
Ist der Patient im Notfall nicht mehr ansprechbar, greift die sogenannte „Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß BGB“ – dann dürfen privatärztliche Leistungen auch ohne Einwilligung erbracht werden.

Wie verhält es sich mit Notfällen bei Hausbesuchen?
Für Hausbesuche und entsprechende Notfallbesuche gibt es eigene GOÄ-Nummern – inklusive Zuschlägen für Behandlungen zu früher oder später Stunde.

Was ist im Falle einer Erschwernis der Behandlung?
Dann können Sie erhöhte Steigerungsfaktoren ansetzen.

Darf ich Notfallbehandlungen abrechnen?
Die kurze Antwort:  Ja, grundsätzlich dürfen Sie das. Die lange Antwort: In Notfällen sind Patientinnen und Patienten oftmals nicht mehr ansprechbar und eine ärztliche Leistung ist dringend angeraten und durchzuführen – in diesem Fall ist von einer Einwilligung der Patientin oder des Patienten auszugehen; Sie handeln also in „Geschäftsführung ohne Auftrag“. Ansonsten sollten Sie sich den Behandlungs-auftrag „erteilen“ lassen – damit es später nicht zu Unstimmigkeiten kommt.

Notfälle außerhalb der Praxisräume richtig abrechnen – der „klassische Hausbesuch“
Danach rechnen Sie alle erbrachten Leistungen wie gewohnt ab. Bei Hausbesuchen kommen da die GOÄ-Nummern

  • 50 (Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung),
  • 51 (Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung),
  • 55 (Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung – gegebenenfalls einschließlich organisatorischer Vorbereitung der Krankenhausaufnahme)
  • oder 56 (Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung – gegebenenfalls einschließlich organisatorischer Vorbereitung der Krankenhausaufnahme)

infrage.

Außerdem ist Wegegeld nach §8 der GOÄ berechenbar. Hierfür kommen W1 bis W4 (8 – 20 Uhr) beziehungsweise W1N bis W4N infrage (20 – 8 Uhr). Zusätzlich gelten Besuchszuschläge von E – H:

  • E: Sofortige Ausführung, kombinierbar mit F und G
  • F: Besuche von 20 – 22 Uhr sowie 6 – 8 Uhr, kombinierbar mit E und H
  • G: Besuche von 22 – 6 Uhr, kombinierbar mit E und H
  • H: Samstage, Sonntage und Feiertage

Weitere Besonderheiten wie erschwerte Bedingungen und wichtige Nummern zur Abrechnung finden Sie in den folgenden Abschnitten – da sie (bis auf die Zuschläge für Unzeiten) allgemeingültig sind.

Notfall außer Haus: Zuschläge für Unzeiten – erschwerte Bedingungen

Erfolgt die Behandlung außerhalb der Sprechstundenzeiten, sieht die GOÄ für „Unzeiten“ gesonderte Zuschläge vor. Etwas unklarer wird es bei erschwerten Bedingungen, beispielsweise bei einem Notfall im Flugzeug, Schiff oder Verkehrsunfall auf der Straße.

Zuschläge für Unzeiten
Spenden Sie Hilfe oder Trost während der Erbringung von Beratungs- oder Untersuchungsleistungen des Abschnittes B (Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8) der GOÄ kann auch ein weiterer Zuschlag bei einem Notfall zur Anwendung kommen:

  • A: Außerhalb der Sprechstunde (allerdings nur, wenn die Behandlung klar außerhalb der Sprechstunde stattfindet – sollte der Patient innerhalb der Sprechstunde mit Termin in die Praxis gekommen sein, ist der Zuschlag A in der Regel nicht abrechenbar),

Der Gesetzgeber definiert bei der Anwendung von Zeitzuschlägen komplexe Abhängigkeiten. Hilfestellung und weitere Informationen hierzu: GOÄ kurz: „Unzeiten“ in der Praxis richtig abgerechnet

Erschwerte Bedingungen (auch bei Hausbesuchen)

In der Regel werden ärztliche Leistungen nach ihrem Aufwand abgerechnet – und entsprechend erhöht: Die GOÄ sieht für jede Leistung sogenannte Steigerungsfaktoren vor. Der Arzt entscheidet hier nach „billigem Ermessen“, ob erschwerte Bedingungen bei der Behandlung vorliegen und kann dann den Steigerungsfaktor auf die GOÄ-Nummern anwenden, die dies vorsehen.

Die Steigerungsfaktoren im Überblick

  • einfacher Faktor bei einfachen Fällen:
    Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand

  • Schwellenwert, Regelsatz oder Mittelwert, bei mittleren Schwierigkeitsfällen:
    Leistungen mit normalem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand

  • erhöhter Faktor bei schwierigen Fällen:
    Aufwändige Leistungen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand

Weitere Informationen hierzu: Auf den richtigen Faktor kommt es an: GOÄ-Gebühren steigern

Ein erhöhter Faktor kann also generell bei „aufwendigen Leistungen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand“ angesetzt werden – z.B. im Flugzeug, wenn Turbulenzen oder generell beengte Platzverhältnisse die Behandlung erschweren. Dies kann natürlich auch auf andere Situationen ausgeweitet werden, die eine Behandlung erschweren. Die Begründung der Steigerung ist bei jeder gesteigerten Ziffer explizit anzugeben.

Darüber hinaus ist in dringenden Fällen grundsätzlich der Zuschlag E (dringende und sofortige Ausführung) anzusetzen. Dieser schließt jedoch die Zuschläge A bis D aus.

Wichtige Ziffern zur Abrechnung von Notfällen

Neben den Nummern 1 und 3 für Beratung beziehungsweise eingehende Beratung gibt es noch weitere Leistungen, die bei der Abrechnung eines Notfalls infrage kommen. Wir geben Ihnen eine kleine Übersicht:

  • 5 – Symptombezogene Untersuchung
    Anmerkung: , nicht in Verbindung mit den Besuchsleistungen
  • 6 und 7 kann zusätzlich zum Besuch abgerechnet werden !
  • 70 – kurze Bescheinigung (Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung)
  • 200 – Verband (ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher)
  • 252- Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär
  • 429 – Wiederbelebungsversuch (Wiederbelebungsversuch – einschließlich künstlicher Beatmung und extrathorakaler indirekter Herzmassage, gegebenenfalls einschließlich Intubation)
  • 812 – Psychiatrische Notfallbehandlung bei Suizidversuch und anderer psychischer Dekompensation durch sofortige Intervention und eingehendes therapeutisches Gespräch

Im Notfall richtig abrechnen

Wir wünschen Ihnen, dass Sie möglichst von Notfallbehandlungen verschont bleiben. Falls doch: Wir beraten Sie gerne, um eine GOÄ-konforme Abrechnung zu gewährleisten; einschließlich der Bewertung von Faktoren wie möglicherweise erschwerten Bedingungen. Damit der Notfall im Nachhinein nicht auch noch zu Ihrem GOÄ-Ernstfall wird, entlasten wir Sie und Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Lassen Sie sich unverbindlich beraten.