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SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

Die Privatärztliche Verrechnungsstelle Westfalen-Süd ist ein rechtsfähiger Verein kraft Verleihung. Er hat seinen Sitz in Unna, der durch Beschluss des Vorstandes auch verlegt werden kann.

§ 2 Zweck

Aufgabe des Vereins ist es, für die Mitglieder das Rechnungswesen der Privatpraxis durchzuführen, alle sich hieraus ergebenden Belange wahrzunehmen und darüber hinaus den Mitgliedern aufklärend und beratend zur Seite zu stehen. Die Erfüllung dieser Aufgaben ist durch eine einzurichtende kaufmännische Verwaltung zu gewährleisten.

§ 3 Mitgliedschaft

a) Eintritt: Die Mitgliedschaft ist freiwillig und kann von
1. Ärzten
2. Zahnärzten
3. (Zahn-) Ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften
4. Psychotherapeuten
erworben werden, die berechtigt sind, Privatpraxis auszuüben.
Wer dem Verein beitreten will, hat eine Beitrittserklärung zu unterzeichnen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Der Vorstand kann Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Das Ehrenmitglied ist von der Beitragspflicht gemäß § 3 b) befreit.   

b) Beitrag: Jedes Mitglied hat einen reinen Mitgliedsbeitrag im Sinne des § 8 Abs. 1, Abs. 5 KStG zu zahlen. Dieser Beitrag ist nicht als Entgelt für die Gewährung besonderer wirtschaftlicher Vorteile anzusehen. Der Beitrag kann jährlich durch den Vorstand im Voraus veranlagt werden.   

c) Austritt und Ausschluss:
Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats erfolgen. Er muss gegenüber dem Vorstand in Schriftform angezeigt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand bei groben Verstößen gegen die Satz-ungen, wegen Verletzung der Vereinsinteressen, wegen unehrenhafter oder die Standesehre verletzender Handlungen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist der nächsten Mitglieder-versammlung zur Genehmigung bekanntzugeben. Gegen den erfolgten Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch einlegen und die Entscheidung der Mitglieder-versammlung anrufen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
Eine Rückerstattung von Beiträgen und Bearbeitungsgebühren findet im Falle des Austritts oder Ausschlusses nicht statt.

§ 4 Organe des Vereins

sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die besonderen Vertreter

§ 5 Die Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf vom Vorstand durch Einladung mit 8 Wochen Frist einberufen. Für die Einladung gilt die Textform.       

b) Im Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten, die nach der Berichterstattung des Vorstandes über die Entlastung des Vorstandes, über die Wahl des Vorstandes und über die Änderung der Satzung beschließt. Anträge zur Tagesordnung dieser Versammlung sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
Einladung in Textform an den Vorstand einzureichen.
Sofern Mitglieder Anträge zur Tagesordnung stellen, beträgt die Frist der erneuten Einladung zu der Mitgliederversammlung dann abweichend von § 5 a) nur 4 Wochen. Ein erneutes Antragsrecht der Mitglieder besteht im Fall des Satzes 3 hinsichtlich der geänderten
Tagesordnung nicht. Die Mitgliederversammlung ist in dem Fall des Satzes 3 abweichend von § 5 d) beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, sofern zu ihr mit 4 Wochen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform eingeladen worden ist. Allen Mitgliedern des Vereins ist die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin in Textform zu übersenden.                                   

c) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es von 50 Mitgliedern unter Angabe von Gründen in Textform beantragt wird.

d) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, sofern zu ihr mit 8 Wochen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform eingeladen worden ist.                                                                                                         

e) Nur jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt. Über Anträge, die an die Mitgliederversammlung gestellt sind, wird durch Hand-zeichen abgestimmt. Auf Antrag aus der Versammlung oder in personellen Angelegenheiten ist geheim abzustimmen. Ein Antrag gilt mit einfacher Stimmenmehrheit als angenommen, bei Stimmen-gleichheit als abgelehnt. Anträge auf Satzungsänderung bedürfen einer Zweidrittel-Stimmenmehrheit.

§ 6 Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und einem Beisitzer. Ferner sind zwei Stellvertreter zu wählen, die nach Bedarf entsprechend ihrem Wahlrang im Falle der
Verhinderung oder des endgültigen Ausscheidens eines Vorstands-mitgliedes an den Vorstandssitzungen teilnehmen, damit die Beschlussfähigkeit durch die Anwesenheit von drei Mitgliedern oder Stellvertretern gewährleistet ist. Die Beschlussfassung erfolgt in der gleichen Weise wie in der Mitgliederversammlung.                               

b) Der Vorstand ist in der Mitgliederversammlung nach Vorschlägen aus der Versammlung in geheimer Abstimmung zu wählen. Es genügt einfache Stimmenmehrheit. Die erfolgte Wahl hat Gültigkeit für vier Jahre. Ist für ein Amt nur ein Vorschlag eingebracht, entfällt die geheime Abstimmung, da dann der Vorgeschlagene per Akklamation zu wählen ist. Der Gewählte hat zu erklären, dass er die Wahl annimmt. Bei jeder Neuwahl des Vorstandes sind die ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Wie Aufwands-entschädigungen zu gewähren und daneben entstehende Auslagen zu erstatten sind, beschließt die Mitgliederversammlung.                         

c) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Beisitzer.
Zur rechtswirksamen Vertretung des Vereins sind berechtigt:
2 der gewählten 3 Vorstandsmitglieder gemeinsam; die gewählten Stellvertreter in dem Falle, dass sie durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern in den Vorstand nachgerückt sind. Dies gilt nicht für die den besonderen Vertretern übertragenen Tätigkeits-bereiche. Näheres regelt § 7a der Satzung. Bei ausgehenden Zahlungen (bspw. durch Überweisung, Barzahlung, Barabhebung,
Scheckausstellung) können in die Verfügungsberechtigung auch zwei Angehörige der Geschäftsführung oder der kaufmännischen Verwaltung einbezogen werden, und zwar jeder für sich in gemeinsamer Zeichnungsberechtigung mit einem Mitglied des Vorstandes oder in eigener, gemeinsamer Zeichnungsberechtigung.   

d) Jede Änderung des Vorstandes sowie die erneute Bestellung eines Vorstandsmitgliedes ist der Verleihungsbehörde zum Zwecke der Erteilung einer Legitimation anzuzeigen.

§ 7 Geschäftsführung des Vereins

a) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, leitet die Versammlungen und überwacht die kaufmännische Verwaltung.
Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitzende oder im Falle der Verhinderung sein Vertreter im Amt.

b) Der Vorstand bestellt mindestens zwei besoldeten Geschäftsführer und überwacht diese.

c) Die Geschäftsführer sind an die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
gebunden.

§ 7a Besondere Vertreter

a) Die Geschäftsführer sind als “besondere Vertreter“ des Vereins gemäß § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten
bevollmächtigt. Sie sind berechtigt, mit juristischen Personen (medizinische Einrichtungen) vertraglich zu vereinbaren, dass für diese von dem Verein Leistungen entsprechend § 2 erbracht
werden. Näheres regelt der Vorstand durch einen Dienstvertrag.

b) Zu dem Tätigkeitsbereich der Geschäftsführer zählt zudem der Bereich der Vorfinanzierung der Honorarforderungen der Mitglieder (insbesondere Prüfung der Bonität des Mitglieds, der
Rahmenvertragsabschluss mit dem Mitglied und das Factoring). Diese Tätigkeit führen sie eigenverantwortlich durch.

c) Hinsichtlich der unter a) und b) genannten Tätigkeitsfelder vertreten die Geschäftsführer den Verein gemeinschaftlich. Durch Beschluss des Vorstandes kann einem oder mehreren
Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Ferner kann durch Beschluss des Vorstandes jeder Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. § 7a c) Satz 2 und Satz 3 gelten nicht für ausgehende Zahlungen. Diesbezüglich verbleibt es bei der Regelung des § 6 c) dieser Satzung.

d) Der Vorstand ist hinsichtlich der unter b) genannten Tätigkeiten der Geschäftsführer Aufsichtsorgan.

§ 8 Beurkundung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, in der Regel von einem als Schriftführer tätig werdenden Geschäftsführer. Die Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter im Amt und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Vermögen

Über ausgewiesene Jahresüberschüsse verfügt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

§ 10 Geschäftsjahr, Gerichtsstand

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

§ 11 Auflösung des Vereins

a) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine Mitglieder-versammlung, in der mindestens 50 % der Mitglieder des Vereins anwesend sein müssen, mit Zweidrittelmehrheit.

b) Im Falle der Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vermögen nach einem Beschluss der Mitgliederversammlung ärztlichen Fürsorgezwecken zuzuführen.

§ 12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung seines Vermögens in diesem Falle bedürfen der Genehmigung der Verleihungsbehörde.

Diese ist:
Der Regierungspräsident in Arnsberg.
Unna, den 14. August 1965

Der Privatärztlichen Verrechnungsstelle Westfalen-Süd wird auf Grund der in der Mitgliederversammlung vom 9. April 1960 beschlossenen Satzung gemäß § 22 BGB in Verbindung mit der Verordnung über die Zuständigkeit zur Verleihung der Rechts-fähigkeit an Vereine und zur Genehmigung von Satzungsänderungen vom 18. Februar 1936 (Preuß. Ges. Samml. 5. 27) die Rechtsfähigkeit verliehen.
Arnsberg (Westf.), den 9. Mai 1960
(Siegel)
12.03-83

Der Regierungspräsident:
In Vertretung
gez. Unterschrift

Die in der Mitgliederversammlung vom 11.11.2015 vorgenommene Satzungsänderung wurde am 13.11.2015 unter dem Aktenzeichen 21.15.01.02-83 durch die Bezirksregierung Arnsberg genehmigt.

Der Regierungspräsident:
In Vertretung
gez. Unterschrift

Die in der Mitgliederversammlung vom 08.11.2023 vorgenommene Satzungsänderung wurde am 30.11.2023 unter dem Aktenzeichen 21.16.02-083 durch die Bezirksregierung Arnsberg genehmigt.

Der Regierungspräsident:
Im Auftrag
gez. Unterschrift