SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Privatärztliche Verrechnungsstelle Westfalen-Nord e.V.“ und hat seinen Sitz in Münster (Westf.), der bei Erfordernis durch Beschluss des Gesamtvorstandes auch verlegt werden kann. Der Verein ist unter Nr. 1472 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen worden.
§ 2 Zweck
Aufgaben des Vereins sind
a) die durch Behandlung von Privatpatienten zur Entstehung kommenden Honorare seiner Mitglieder einzuziehen und mit diesen in gleich bleibenden Abständen zu verrechnen, nicht prompt zur Verrechnung kommende Honorare bei den Zahlungspflichtigen dreimal anzumahnen, danach, wenn erforderlich, die gerichtliche Eintreibung zu veranlassen und die Verjährung zu verhüten.
b) darüber hinaus den Mitgliedern durch die gegen Hingabe einer Sondergebühr zur Verfügung stehende „Buchstelle für Ärzte“ die Arbeit der eigenen Buchführung abzunehmen und in finanz- und steuertechnischen Angelegenheiten Beratung und Unterstützung zu gewähren. Absicht des Vereins in Durchführung der vorgenannten Aufgaben ist es, den rechtlichen Anspruch des Wertes der beruflichen Leistung seiner Mitglieder zu wahren und sicherzustellen, den Mitgliedern Erleichterung und Sicherheit in Bezug auf die nicht erlässliche kaufmännische Seite ihres Berufes zu geben und ihnen die Früchte ihrer Arbeit zu erbringen und zu erhalten.
Der Verein tritt insbesondere ein:
a) für eine Ausübung der Heilbehandlung durch freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte, für die Unabhängigkeit des Arztes in seiner Berufsausübung und für freie Arztwahl,
b) für eine gerechte und angemessene Vergütung der Heilberufe,
c) für eine gerechte Besteuerung der Heilberufe,
d) für eine Beachtung der Gebührenordnungen und Honorarvereinbarungen, um dadurch das Ansehen des Ärztestandes zu stärken und seine Geschlossenheit zum Ausdruck zu bringen. Diesem Gesamtzweck soll und hat der Verein unter Ausschluss jedes wirtschaftlichen Erwerbszwecks zu dienen.
§ 3 Mitgliedschaft
Eintritt, Austritt und Ausschluss; Beiträge Mitglieder des Vereins können Ärzte/Ärztinnen oder Zahnärzte/Zahnärztinnen, Vereinigungen solcher Personen jeglicher Rechtsform sowie Krankenhäuser, Privatkliniken oder Medizinische Versorgungszentren und andere heilberufliche Einrichtungen werden. Über die Aufnahme entscheidet nach einem schriftlichen Aufnahmeantrag der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod oder dem Austritt des Mitgliedes. Der Austritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Austritterklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand zum Monatsende. Außerdem endet die Mitgliedschaft durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann durch den Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen, insbesondere wenn die Mitgliedschaftsvoraussetzungen des Abs. 1 weggefallen sind oder das Mitglied gegen diese Satzung verstößt oder Vereinsinteressen verletzt oder unehrenhafte oder die Standesehre verletzende Handlungen vornimmt. Ein Verstoß gegen diese Satzung liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit Nachfristsetzung von zwei Wochen einen fälligen Beitrag nicht gezahlt hat. Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist, bzw. deren Erben haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Rückerstattung von Beiträgen irgendwelcher Art erfolgt nicht. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern jährliche Mitgliedsbeiträge. Zudem kann er einen einmaligen Aufnahmebeitrag von Neumitgliedern erheben. Die Höhe der Beiträge sowie die jeweilige Fälligkeit und ggfs. deren Zahlungsweise werden in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgesetzt.
§ 4 Vorstand
4.1.Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden nebst zwei weiteren Vorstandsmitgliedern und deren Stellvertretern. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzen-de vertreten den Verein jeweils allein. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied gesamtvertretungsbefugt. Die abstrakte Vertretungsbefugnis gilt im Außenverhältnis unbeschränkt. Im Innenverhältnis soll der stellvertretende Vorsitzende von seiner Alleinvertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende aus irgendwel-chen Gründen verhindert ist, Vertretung und Leitung des Vereins zu besorgen. Zudem sollen im Innenverhältnis die weiteren Vorstandsmitglieder bzw. deren Stellvertreter von ihrer Gesamtvertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gleichzeitig an der Ausübung ihres Vereinsamtes verhindert sind.
4.2 Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes umzusetzen. Beschlüsse sollen im Regelfall in Vorstandssitzungen gefasst werden. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Vorstandssitzungen sind stets dann abzuhalten, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Der Vorsit zende, im Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bereiten die Vorstandssitzungen vor und leiten sie.Der Vorstand ist bei seinen Sitzungen nur beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter noch zwei Vorstandsmitglieder bzw. Vertreter anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der zu behandelnden Themen die Einberufung einer Vorstandssitzung innerhalb von vier Wochen vom Vorsitzenden verlangen. Die Einladung muss schriftlich oder per E-Mail oder per Telefax oder mündlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin erfolgen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden, wenn der Vorsitzende nicht anwesend ist oder sich der Stimme enthält. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten. Bei Beginn einer Vorstandssitzung ist jeweils ein Protokollführer, der nicht dem Vorstand angehören muss, durch den Vorsitzenden zu benennen. Die Teilnahme an den Vorstandsitzungen kann Vereinsmitgliedern oder Dritten durch den Sitzungsleiter gestattet werden. Der kaufmännische Geschäftsführer des Vereins ist stets teilnahmeberechtigt. Im Übrigen kann der Vorstand auch außerhalb von Vorstandssitzungen stets mit Zustimmung aller Vorstands-mitglieder Beschlüsse fassen, die im Regelfall schriftlich festgehalten werden sollen.
4.3 Der Vorstand ist berechtigt, den kaufmännischen Geschäftsführer des Vereins mit Vollmachten für die Durchführung des Geschäftsbetriebes auszustatten.
4.4 Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Über eine etwaige pauschale Aufwandsentschädigung beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 5 Wahl des Vorstandes
Der Vorsitzende, sein Vertreter, die beiden weiteren Vorstandsmitglieder und ihre Vertreter werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Auch nach Ablauf dieser Zeit bleiben sie bis zu einer Neuwahl des Vorstandes im Amt. Bei Neuwahl des Vorstandes sind die bisherigen Mitglieder wieder wählbar. Gewählt werden können Ärzte/Ärztinnen und Zahn-ärzte/Zahnärztinnen, die Mitglieder des Vereines sind und das 72. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder im Kalenderjahr der Wahl vollenden werden. Personenvereinigungen oder juristische Personen können nicht Vorstand werden. Kandidatenvorschläge müssen spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Verein eingehen. Die vorgeschlagenen Mitglieder müssen zum Zeitpunkt der Wahl mindestens seit drei Jahren Mitglied des Vereins sein. Die Mitglieder des Vorstandes gelten automatisch als zur Wiederwahl vorgeschlagen, ohne dass es eines Vorschlages in Textform bedarf. Kandidaten, die nicht rechtzeitig vorgeschlagen wurden oder die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen, können nur einstimmig in den Vorstand gewählt werden. Vorstandsmitglieder dürfen in keiner mittelbaren oder unmittelbaren wirtschaftlichen Beziehung zueinander stehen, die geeignet ist, das Verhalten des jeweiligen Vorstandsmitglieds zu beeinflussen. Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand aus seinen Reihen einen neuen Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung
§ 6 Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens im Abstand von drei Jahren einberufen. Eine außerordentlicheMitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Jede Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zumindest sechs Wochen. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Anschrift oder E-Mailadresse versandt wurde. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Satzungsänderungen bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung (Versammlungsleiter). Der Versammlungsleiter bestimmt einen Schriftführer, der über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll führt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied. Eine Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. Die Vertretungs-befugnis für Personenvereinigungen oder juristische Personen ist schriftlich nachzuweisen.
§ 7 Geschäftsführung
Zur Durchführung der Geschäfte des Vereins wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die der Leitung des kaufmännischen Geschäftsführers untersteht, der seinerseits bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden ist.
§ 8 Beteiligungen
Der Verein kann zur Wahrung seiner Aufgaben Gesellschaften oder andere Unternehmungen gründen, sich an diesen beteiligen oder diese übernehmen sowie Mitglied in Vereinen werden.
§ 9 Vermögen
Über ausgewiesene Jahresüberschüsse verfügt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
§ 10 Geschäftsjahr, Gerichtsstand
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
§ 11 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss, mit Zweidrittelstimmenmehrheit. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, muss eine neue Mitgliederversammlung binnen Monatsfrist einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit für die Auflösung beschlussfähig ist. Im Falle der Liquidation beschließt die Mitgliederversamm-lung über die Verwendung des nach der Begleichung der Vereinsverbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens für einen sich an dem Vereinszweck orientierenden gemeinnützigen Zweck. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind jeweils alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren nur der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Stand: 26. Oktober 2016
BEITRAGSORDNUNG
§ 1 Jahresbeitrag
Der jährliche Beitrag für jedes Mitglied beträgt 24,00 € und ist jeweils zum 15.01. eines jeden Kalenderjahres fällig. Der Beitrag für unterjährig eintretende Mitglieder wird ab dem Monat des Eintritts zeitanteilig berechnet. Scheidet ein Mitglied im Laufe eines Kalenderjahres aus, erfolgt keine Rückerstattung des bereits für das Kalenderjahr gezahlten Beitrags.
§ 2 Beitragseinzug
Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich vom Verein eingezogen. Der Privatärztliche Verrechnungsstelle Westfalen-Nord e.V. kann seinen Anspruch auf Zahlung des Jahresbeitrags auch an die Privatärztliche Verrechnungsstelle Westfalen-Nord GmbH zum Zwecke des Einzugs und zur Verrechnung abtreten. Die Zahlung des Beitrags erfolgt dann durch Verrechnung mit den Honoraransprüchen des Mitglieds gegen die Privatärztliche Verrechnungsstelle Westfalen-Nord GmbH