Bei Inanspruchnahme von Leistungen in Privatpraxen sowie Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) tragen gesetzliche Versicherte die Kosten selbst. Was gibt es in diesen Fällen zu beachten?
In der Regel gibt es zwei Gründe, die gesetzlich Versicherte zu Selbstzahlern werden lassen: Zum einen der Besuch von Praxen, die keinen Vertragsarztsitz haben und somit nicht vertragsärztlich tätig sind (Privatpraxen). Zum anderen bei der Inanspruchnahme von Behandlungen, die über die Leistungen im Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherungen hinausgehen. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt nach der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ).
Behandlungsvertrag ist Pflicht: Was Sie über Selbstzahlerleistungen wissen müssen
Wie an der Kasse im Supermarkt kommt in den meisten Fällen ein mündlicher oder wortloser Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient zustande. Bei der Abrechnung von Selbstzahlern in einer Privatpraxis und bei Individuellen Gesundheitsleistungen ist ein schriftlicher Behandlungsvertrag Pflicht. In einem solchen Behandlungsvertrag sind
- die (möglichen) Leistungen
- das (voraussichtliche) Honorar
- die Aufklärung des Patienten (Inanspruchnahme von Leistungen außerhalb der gesetzlichen Versorgung)
festzuhalten. Haben Sie noch keinen solchen Behandlungsvertrag aufgesetzt, empfiehlt es sich, einen solchen professionell erstellen zu lassen oder eine Vorlage zu nutzen.
Was Sie über das Angebot von Individuellen Gesundheitsleistungen wissen müssen
Bei den Individuellen Gesundheitsleistungen gibt es darüber hinaus noch einige wichtige Punkte, die es zu beachten gilt:
- drängen Sie den Patienten nicht zu einer IGeL – gibt es eine alternative GKV-Leistung, klären Sie den Patienten neutral über die GKV-Leistung und der IGeL auf
- händigen Sie dem Patienten eine Kopie des Behandlungsvertrages aus – und lassen Sie sich diese im Idealfall quittieren
- klären Sie den Patienten eingehend über Nutzen und Kosten auf
- lassen Sie dem Patienten genügend Zeit zwischen Aufklärung und Behandlung
- beachten Sie alle Regelungen der GOÄ auch bei der IGeL-Abrechnung
Außerdem sind, wie bei einer regulären Abrechnung nach GOÄ, folgende Punkte wichtig:
- Datum der Leistungserbringung,
- die jeweilige Nummer nach dem Gebührenverzeichnis,
- der Steigerungssatz (bei Steigerung über die Regelspanne mit zusätzlicher, verständlicher Begründung, mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel zur Gebührensteigerung)
- der Betrag und die Bezeichnung der Leistung(en)
Selbstzahlerleistung: Es bleibt kompliziert(er)
Ausnahmen, wichtige Regelungen und natürlich jede Menge daraus resultierende Fragen: Wie auch bei allen anderen Abrechnungsbelangen gilt es, die Feinheiten und Ausnahmen zu kennen. Zum Glück gibt es versierte Ansprechpartner wie Ihre PVS. Wir beraten Sie auch kompetent zu Selbstzahlerleistungen und bieten passende Schulungen und Materialien zu diesem Thema an. Letztlich schützen wir Sie mit der Plausibilitäts-, Vollständigskeits- und GOÄ-Konformitätsprüfung vor bösen Überraschungen und kostenintensiven Nachfragen.
Lassen Sie sich noch heute beraten!