Gerade zum Jahresende sollten Sie den Begriffen „Verjährung“ und „Verwirkung“ besondere Aufmerksamkeit schenken. Denn sowohl bei der Verjährung als auch bei der Verwirkung droht der Verlust des Honoraranspruchs für Ihre privatärztlichen Leistungen. Fristen, Rechtsbegriffe und wie wir Sie unterstützen: all das finden Sie in diesem Artikel.
Die korrekte Abrechnung privatärztlicher Leistungen ist schon komplex und mühsam genug – und nun drohen auch noch Verjährung und Verwirkung. Wer diese beiden Begriffe aus den Augen verliert, verliert im schlimmsten Fall das Recht, sein Honorar einzufordern.
Wie Sie der Verjährung (und Verwirkung) mit der PVS entgegenwirken
Bevor Sie sich in den juristischen Dschungel aus Fristen, Paragrafen und Rechtmäßigkeiten stürzen, möchten wir Sie auf unsere Services hinweisen:
Als PVS-Mitglied überlassen Sie die Überwachung der Verjährung gerne uns. Außerdem schaffen wir weitere Rahmenbedingungen, die die Vergütung Ihrer erbrachten Leistungen schützt: Da neben der Einhaltung von Fristen auch relevant ist, dass GOÄ/GOZ-konforme Rechnungen gestellt werden, schützt Sie die PVS mit Ihren Services (Prüfung auf GOÄ/GOZ-Konformität, Vollständigkeit und Plausibilität) vor einer Verjährung.
Außerdem erinnern wir Sie rechtzeitig, bevor Leistungen verjähren, die Sie über uns abgerechnet haben.
Verjährung, Verwirkung – und was dazugehört – im Überblick:
Verjährung oder Verwirkung?
Verwirkung
Die Verwirkung bezieht sich auf die „Nichtabrechnung“: Wenn Sie die erbrachten Leistungen nicht in Rechnung stellen, verwirken Sie Ihren Anspruch. In Bezugnahme aktueller Rechtsurteile, lässt sich für die Verwirkung privatärztlicher Leistungen kein genauer Zeitraum definieren, mit dem erbrachte privatärztliche Leistungen nicht mehr abrechenbar sind. Wir empfehlen dennoch, alleine schon aus Sicht der Nachvollziehbarkeit der Abrechnungen Ihrer Patienten, quartalsweise Leistungen abzurechnen. Damit sind sie auf jeden Fall vor einer möglichen Verwirkung geschützt.
Verjährung
Ist eine konforme Abrechnung erteilt, kann der Anspruch nicht mehr verwirken – wohl aber verjähren: Ab Erteilung der Abrechnung gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren – und zwar nicht ab dem Tag der Rechnungsstellung, sondern immer zum Jahresende. Die Frist beginnt also mit der Erteilung und nicht mit dem Jahr der Leistungserbringung.
Ein Beispiel:
Abrechnungen vom 01.01.2023, 28.03.23 und 14.08.23 verjähren also allesamt am 01.01.27 und sind bis zum 31.12.26 rechtskräftig vom Zahlungsschuldner einzufordern. Ganz gleich, ob die entsprechenden Leistungen im Jahr 2021, 2022 oder 2023 erbracht wurden.
Wichtig
Mit der Rechnungsstellung allein ist es nicht getan – die Abrechnung muss auch nach § 12 der GOÄ korrekt sein. Was Sie dabei beachten und wissen müssen, erfahren Sie in dem Artikel „GOÄ-Abrechnungen: Warum „konform“ nicht immer konform ist“ – eine Zusammenfassung finden Sie auch direkt in diesem Artikel unter der Überschrift „Wie sieht eine rechtmäßige Abrechnung aus?“
Verjährung hemmen
Verjährung hemmen und Frist neu starten
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Verjährung zu hemmen und die Frist neu zu starten. Die Hemmung ist eine vorübergehende Unterbrechung der Verjährung. Dazu gehören:
- Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids oder eine Klageerhebung
- die Anmeldung der Forderung zum Insolvenzverfahren
- beiderseits vereinbarte und kalendarisch bestimmte Stundungen,
- Zeitraum der aktiven Verhandlungen über den rechtmäßigen Anspruch der Honorarforderung,
Im Gegensatz zur Hemmung, bei der die Verjährung vorübergehend unterbrochen wird, gibt es auch Sachverhalte, die die Verjährungsfrist neu beginnen lassen. Dazu gehören
- Unterzeichnung eines Anerkenntnis der Forderung durch den Schuldner,
- Unterzeichnung eines Verjährungsverzichts des Schuldners,
- Zahlung eines Teils der Forderung (Anzahlung),
- schriftliche Zustimmung zur Ratenzahlung/Lastschrift
Vereinbart der Patient zum Beispiel mit der Praxis – am besten schriftlich – eine Ratenzahlung, beginnt die Dreijahresfrist neu zu laufen.
Wichtig zu wissen: Wir erinnern unsere Mitglieder rechtzeitig vor der Verjährung eines Anspruchs, um einen Weg zu finden, die Verjährung zu stoppen.
Wie sieht eine rechtmäßige Abrechnung aus?
In § 12 der Gebührenordnung für Ärzte/Zahnärzte ist geregelt, wie eine Abrechnung gestaltet sein muss, um einen den Zahlungsanspruch zu begründen. Folgende Elemente sind unabdingbar:
- das Datum der Leistungserbringung,
- die jeweilige Nummer und Bezeichnung nach der Gebührenordnung,
- der Multiplikator (bei Steigerung über den üblichen Schwellenwert mit Begründung, mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel zur Gebührensteigerung)
- Betrag der Leistungen und bei Anwendung nach §6a GOÄ/§ 7 GOZ zusätzlich der Betrag der Minderung
- Auslagenersatz nach § 10
→ Weitere Informationen erhalten Sie entsprechend im Artikel „Warum „konform“ nicht immer konform ist“.
Fazit: Mit der PVS auf der sicheren Seite
Überlassen Sie die Überwachung der Verjährung uns, damit Sie sich um Ihr Tagesgeschäft kümmern können und nicht um den Paragraphendschungel. Wir sorgen dafür, dass Sie Ihr wohlverdientes Honorar für Ihre privatärztlichen Leistungen erhalten. Im Zweifelsfall – nach Rücksprache mit Ihnen – auch im gerichtlichen Mahnverfahren. Und das Beste: Unser Service kostet weniger als Sie denken. Lassen Sie sich noch heute von uns beraten.