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Optimale Abrechnung von Auslagen gemäß § 10 GOÄ

Wir regen dazu an , Kosten für Arzneimittel, Verbandmittel und Materialien zu berechnen, die entweder zur weiteren Verwendung behalten werden oder bei einmaliger Anwendung verbraucht sind (Ausnahmen sind explizit in Abs. 2 aufgeführt). Dabei werden selbstverständlich nur tatsächlich entstandene Kosten berechnet, ab 25,56 Euro ist ein Beleg erforderlich. Bitte reichen Sie diesen eigenständig bei der Abrechnung ein. Beachten Sie, dass die PVS nicht die Aktualität oder Richtigkeit der übermittelten Beträge prüfen kann. Diese Prüfung obliegt Ihnen. Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kontakt – PVS Westfalen