Krankheitsfall vs. Behandlungsfall

Was ist der Unterschied zwischen einem Krankheitsfall und einem Behandlungsfall?

Als Krankheitsfall gilt der Zeitraum, der für die Behandlung einer Erkrankung erforderlich ist. Dieser Zeitraum umfasst die Dauer der Behandlung, bis die bei der symptombezogenen oder vollständigen Untersuchung/eingehenden Untersuchung festgestellten Befunde erhoben sind.

Als Behandlungsfall gilt lt. GOÄ und GOZ „für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes/Zahnarztes“. Der Zeitraum „eines Monats“ wird hierbei mit 30 Tagen gleichgesetzt, da es sich nicht um einen Kalendermonat, sondern um die durchschnittliche Dauer eines Monats handelt.

Der Behandlungsfall ist klar auf einen Monat definiert, der Krankheitsfall kann innerhalb dieses Zeitraums abschließend zu Ende behandelt sein oder sich über mehrere Behandlungsfallzeiträume ersrecken. Es kann auch passieren, dass innerhalb eines laufenden Behandlungsfalls ein neuer Behandlungsfall beginnt, wenn der Patient den Arzt/Zahnarzt wegen einer anderen Erkrankung in Anspruch nimmt, die nicht unmittelbar mit der laufenden Behandlung im Zusammenhang steht. Somit beginnt mit der Behandlung der neuen Erkrankung ein weiterer Behandlungsfall, der wiederum einen Monat lang dauert.

Der „Behandlungsfall“ ist allerdings nur im Zusammenhang mit der Abrechnung der GOÄ-Nrn. 1 und 5 von Bedeutung.

Welche Allgemeinen Bestimmungen aus der GOÄ und der GOZ sind zu beachten?

GOÄ – Teil B, Allgemeine Bestimmungen Punkt (2):

Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.

GOZ – Teil A, Allgemeine Bestimmungen (1):

Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen darf im Behandlungsfall nur einmal zusammen mit Einer Gebühr für eine Leistung nach diesem Gebührenverzeichnis und für eine Leistung aus den Abschnitten C bis O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen berechnet werden. 

In beiden Gebührenordnungen steht: „Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der ersten Inanspruchnahme des Arztes“.

Wichtig: Bei der Abrechnung einer Gebührenziffer aus der GOÄ sind zunächst die Bestimmungen der GOÄ zu beachten. Danach müssen Zahnärzte zusätzlich überprüfen, ob sich in den Bestimmungen der GOZ weitere Hinweise zur Abrechnung der verwendeten GOÄ-Ziffer finden.

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