GOÄ-Abrechnungstipp: Ziffer 15

„Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken“.

Bereits der vollständige Leistungstext der Ziffer 15 GOÄ macht deutlich, welche Voraussetzungen für die Berechnung zwingend notwendig sind. Es müssen sowohl therapeutische als auch soziale Maßnahmen während einer kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken eingeleitet worden sein.

Fehlt nur eine dieser Bedingungen, so kann die Ziffer 15 GOÄ nicht berechnet werden.

Daher wäre es von Vorteil, wenn direkt bei der Rechnungslegung folgende Angaben im Zusammenhang mit der Ziffer 15 GOÄ angegeben werden:

👉 Welche sozialen und therapeutischen Maßnahmen wurden eingeleitet und koordiniert?

 👉 Welche chronische Erkrankung lag bei dem Patienten vor, zu der die vorstehenden Maßnahmen eingeleitet und koordiniert wurden?

Bei Fragen steht Ihnen unser Expertenteam gerne zur Verfügung.