„Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken“.
Diese Leistung kann nur einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden, muss medizinisch notwendig sein und im Zusammenhang mit der Behandlung eines Patienten stehen. Die Ziffer 4 GOÄ ist nicht neben den Nrn. 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835 GOÄ berechnungsfähig. Eine zeitliche Vorgabe ist bei der Ziffer 4 GOÄ nicht gegeben.
Einschlägige Kommentierungen empfehlen, die Nr. 4 GOÄ nur „maßvoll und unter Bezug auf den Schwierigkeitsgrad der Fallkonstellation“ zu berechnen.
Diese Aussage wird von den Kostenträgern verstärkt aufgegriffen. Sie verlangen, dass die Nr. 4 GOÄ nur berechnet werden kann, wenn eine Fremdanamnese
oder Führung bei einem den Beispielen der amtlichen Begründungen entsprechenden Krankheitsbild erfolgte. Der Text der Leistungslegende gibt jedoch keinen
Hinweis auf die Einschränkung auf schwerwiegende Erkrankungen.
Allerdings wird in einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.03.2001, Az: 1 S 90/98 darauf verwiesen, dass sich diese Leistung nicht auf relativ „einfache“ Erkrankungen beziehe und empfohlen, bei „Alltagserkrankungen“ auf die Berechnung der Nr. 4 GOÄ zu verzichten.
Relativ sicher anerkannte Diagnosen sind: Systemerkrankungen, Malignome, chronische und andere schwere Erkrankungen.
Die Nr. 4 GOÄ ist auch neben der Nr. 1 GOÄ berechenbar, vorausgesetzt alle Leistungsbestandteile der Nrn. 1 und 4 GOÄ beziehen sich nicht allein auf die Bezugs-
person. Bei Kleinkindern (Altersgrenze wird bei sechs Jahren gesehen) und nur sehr eingeschränkt verständigen Patienten erfolgt die Anamnese zwangsläufig
nur über die Begleitperson. Diese sogenannte mittelbare Beratung rechtfertigt lediglich den Ansatz der Beratung nach Nr. 1 GOÄ.