Die Ziffer 50 wird im Regelfall bei einem Besuch bzw. Hausbesuch berechnet. Als Besuch gilt der Weggang des Arztes aus seinen Praxisräumen oder seiner Wohnung zum Zweck des
Aufsuchens eines Patienten in dessen Wohnung oder an dessen sonstigem Aufenthaltsort. Der Besuch nach Ziffer 50 beinhaltet bereits die Beratung und die symptombezogene Untersuchung. Ziffern 1, 3 sowie Ziffer 5 sind neben dem Hausbesuch ausgeschlossen.
Dagegen sind die Untersuchungsleistungen nach GOÄ Ziffer 6, 7 und 8, soweit sie indiziert erbracht werden, neben der GOÄ Ziffer 50 berechnungsfähig.
In diesen Fällen kann der A Zuschlag mit berechnet werden, wenn der Hausbesuch außerhalb der Sprechstunde erfolgt. Die Leistung nach GOÄ 48 gilt den Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation, sofern der Arzt regelmäßig auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten tätig ist. Voraussetzung für die Ziffer 48 ist das Vorhandensein einer Pflegestation.
Diese ist gekennzeichnet zum einen durch räumliche Abtrennung vom übrigen Alten- bzw. Pflegeheim sowie durch eine deutlich intensivere Betreuung. Der Besuch des Patienten auf der Pflegestation muss bereits im Vorfeld (im Sinne eines Routinebesuchs) vereinbart worden sein.
Im Gegensatz zur Ziffer 50 ist hier die Ziffer 5 nicht ausgeschlossen. Wird der Arzt allerdings aufgrund eines akut auf -tretenden bzw. sich verschlechternden Krankheitsbildes gerufen, so ist hierfür der Besuch nach Ziffer 50 berechnungsfähig. In diesem Fall kann hier der E-Zuschlag mit berechnet werden. Bei beiden Besuchen kann das Wegegeld gemäß §8 berechnet werden.