Allgemeine Geschäftsbedingungen PVS Prämienwelt

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

(1) Vertragspartner ist die in der Auftragsbestätigung genannte PVS Westfalen-Nord GmbH oder der PVS Westfalen-Süd rkV.

(2) Diese Regelungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen PVS nur hinsichtlich der Gewährung von Prämien für die Empfehlung neuer Kunden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Ein Prämienanspruch besteht erst dann, wenn der Vertragsschluss mit dem neuen Kunden auf die Empfehlung zurückzuführen ist und dieser einen Mindestbetrag von 10.000,00 Euro über die jeweilige PVS abgerechnet hat. Dabei muss es sich bei dem abgerechneten Mindestumsatz von 10.000,00 Euro um Rechnungen handeln, die aus Behandlungen resultieren, die max. 1 Jahr alt sind und bei denen eine Einverständniserklärung des jeweiligen Patienten zur Datenweitergabe an die PVS vorliegt. Die PVS ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen nach Eingang bei der PVS anzunehmen.

(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages gelten nur, wenn die PVS sie schriftlich oder elektronisch bestätigt hat.

(3) Bestellt der Kunde Prämien auf elektronischem Weg, wird der Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigt. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung und somit keinen Vertragsabschluss dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

§ 3 Lieferung

(1) Die Lieferung umfasst die in der jeweiligen Produktbeschreibung ausgewiesenen Bestandteile.

(2) Der Versand erfolgt an die vom Kunden angegebene Adresse; der PVS bleibt der Versandweg und die Versandart vorbehalten, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung mit dem Kunden.

(3) Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständige Lieferungen.

(4) Sollte eine der Prämien nicht verfügbar sein, sorgt die PVS für einen gleichwertigen Ersatz.

(5) Im Falle der Mangelhaftigkeit einer Prämie hat der Kunde zunächst nur einen Anspruch auf Nachlieferung einer mangelfreien Prämie. Nur wenn dies nicht möglich sein sollte, kann der Kunde eine andere, gleichwertige Prämie auswählen. Eine Auszahlung des Wertes der Prämie erfolgt nicht.

§ 4 Zuzahlungen und Zahlungsbedingungen

(1) Bei Prämien, die eine Zuzahlung erfordern, wird das PVS Mitgliedskonto nach Versand der Prämie mit dem ausgewiesenen Betrag belastet. Der Kunde willigt bei Bestellung einer Prämie mit Zuzahlung in die Belastung seines Kundenkontos in Höhe der Zuzahlung ein.

(2) Liefertermine gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitsausfällen (Streik/Aussperrung), gesetzlicher oder behördlicher Anordnung (Import/Exportbeschränkungen), höherer Gewalt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Die PVS behält sich das Eigentum an den Prämien bis zur vollständigen Zahlung des Zuzahlungsbetrages vor.

(2) Während der Zeit des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet, die Prämien pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Ware, beispielsweise durch eine Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder den Untergang der Prämien unverzüglich mitzuteilen, ebenso einen Besitzwechsel der Prämien sowie den eigenen Wohnsitzwechsel.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die PVS berechtigt, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten zurückzunehmen; darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 6 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware geht mit der Auslieferung der Sache an die mit der Ausführung der Versendung beauftragte Firma, Anstalt oder Person auf den Kunden über.

§ 7 Gewährleistung/Haftung

(1) Als vereinbarte Beschaffenheit der Prämien gelten die in den Prämienbeschreibungen www.pvs-westfalen.de gemachten Angaben.

(2) Hinsichtlich der vereinbarten Beschaffenheit und auch darüber hinaus wird durch die PVS keine Garantie gegeben. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

(3) Die PVS leistet für Mängel der Prämien zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

§ 8 Sonstiges

(1) Die PVS verarbeitet die Daten ihrer Kunden zur Auftragserfüllung und der Pflege der laufenden Kundenbeziehungen. Beteiligte Dienstleister oder Banken erhalten diese Daten nur, soweit es für die Auftragserfüllung erforderlich ist.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist entweder der Geschäftssitz der PVS Westfalen-Nord GmbH oder der PVS Westfalen-Süd rkV

(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Kaufvertrages berühren die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht; an Stelle der ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.