Der 3,5-fache Steigerungssatz nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) markiert den maximal zulässigen Satz innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens. Er darf nur angewendet werden, wenn die einzelne ärztliche Leistung gegenüber üblichen Fällen besondere Merkmale aufweist – beispielsweise in der Schwierigkeit, im Zeitaufwand oder in den Ausführungsumständen.
Abgrenzung zum 2,3-fachen Satz in der GOÄ
Der 2,3-fache Satz bildet den oberen Rand der Regelspanne. Eine Überschreitung dieses Satzes ist nur zulässig, wenn der Mehraufwand gerechtfertigt ist. Nicht jede Überschreitung rechtfertigt automatisch den 3,5-fachen Satz. Faktoren wie 2,6, 2,8 oder 3,0 können ebenfalls angemessen sein. Der 3,5-fache Steigerungssatz sollte nur dann gewählt werden, wenn die Schwierigkeit, der Zeitaufwand oder die Ausführungsumstände so deutlich über dem Durchschnitt liegen, dass die vollständige Ausschöpfung des Gebührenrahmens sachlich nachvollziehbar ist. Eine starre Regel, etwa eine Mindestdauer, existiert nicht.
Typische Gründe für die Anwendung des 3,5-fachen Steigerungssatzes
- Erheblich verlängerter Beratungs- oder Anamneseaufwand, etwa durch zahlreiche Vorbefunde, komplexe Begleiterkrankungen oder aufwendige Therapieentscheidungen.
- Ungewöhnlich schwierige Untersuchungen oder Operationen aufgrund anatomischer, krankheitsbedingter oder technischer Erschwernisse.
- Besonders aufwendige Differenzialdiagnostik bei atypischen oder sich überlagernden Symptomen
- Außergewöhnliche äußere Umstände, wie eine Behandlung unter erschwerten Notfallbedingungen.
Wichtige Hinweise zur Begründung bei der GOÄ-Abrechnung
Eine schwere Erkrankung allein macht nicht automatisch alle damit verbundenen Leistungen schwieriger. Der Zusammenhang zum höheren Steigerungsfaktor muss für jede einzelne Leistung klar erkennbar sein.
Bei einem Steigerungsfaktor über 2,3 ist eine nachvollziehbare, auf die einzelne Leistung bezogene schriftliche Begründung in der Rechnung erforderlich. Allgemeine Formulierungen wie „erhöhter Zeitaufwand“ oder „schwierige Behandlung“ sind nicht ausreichend. Die Begründung muss konkret darlegen, was im individuellen Fall außergewöhnlich war. Ein Beispiel für eine nachvollziehbare Begründung lautet:
„Erheblich verlängerter Beratungsaufwand wegen Auswertung zahlreicher Fremdbefunde und komplexer Therapieentscheidung bei mehreren relevanten Begleiterkrankungen.“
Die Verwendung derselben Standardbegründung für mehrere Positionen ist problematisch. Ebenso sind allgemeine Praxiskosten, der Einsatz teurer Geräte oder typische Aufwände der Methode keine zulässigen Begründungen.
Einschränkungen des 3,5-fachen Steigerungssatzes nach GOÄ
Der 3,5-fache Steigerungssatz gilt nicht für alle GOÄ-Leistungen. Für medizinisch-technische Leistungen der Abschnitte A, E und O ist der Höchstsatz grundsätzlich auf 2,5 begrenzt, für Laborleistungen des Abschnitts M auf 1,3.
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