Zum 01.01.2026 wurde die UV-GOÄ an mehreren zentralen Stellen überarbeitet. Besonders ins Gewicht fallen die Änderungen in Teil B („Grundleistungen und allgemeine Leistungen“) bei Bescheinigungen und Verordnungen (UV-GOÄ-Ziffer 143 ff.). Hinzu kommen Anpassungen in der Chirotherapie (Ziffern 3305 und 3306) sowie neue Gebührenwerte in der Schmerzmedizin (Ziffern 6003 und 6004).
In diesem Beitrag erhalten Sie eine verständliche und praxisnahe Übersicht: Welche Änderungen gelten konkret, welche neuen Leistungen kommen hinzu und worauf sollten Sie bei der Abrechnung achten?
Teil B. „Grundleistungen und allgemeine Leistungen“ wird wie folgt geändert:
a) In der Leistungsbeschreibung der Nummer 17 UV-GOÄ wird Satz 2 „Die
Fortschreibung des Reha-Planes ist durch die Gebühr abgegolten.“ gestrichen.
b) In Nummer 143 UV-GOÄ wird die bestehende Leistungslegende durch folgende
Leistungslegende ersetzt:
„Bescheinigung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (§ 47 Vertrag Ärzte/UV- Träger)“
c) In Nummer 143 UV-GOÄ wird in der Leistungsbeschreibung folgende neue Leistung mit
dem Buchstaben „a“ angefügt:
„Bescheinigung zum Bezug des Kinderverletztengeldes bzw. zum Nachweis der
unfallbedingten Erkrankung des Kindes“
d) In Nummer 143 UV-GOÄ wird in der Leistungsbeschreibung folgende neue Leistung mit
dem Buchstaben „b“ angefügt:
„Bescheinigungen für Kleider- und Wäschemehrverschleiß“
e) In Nummer 143 UV-GOÄ wird in der Leistungsbeschreibung folgende neue Leistung mit
dem Buchstaben „c“ angefügt:
„Bestätigungen für Fahrkostenabrechnungen“
f) In Nummer 143 UV-GOÄ wird in der Leistungsbeschreibung folgende neue Leistung mit
dem Buchstaben „d“ angefügt:
„Verordnung für Krankentransport“
g) In Nummer 143 UV-GOÄ wird in der Leistungsbeschreibung folgende neue Leistung mit
dem Buchstaben „e“ angefügt:
„Verordnung von häuslicher Krankenpflege (§ 19 Vertrag Ärzte/UV-Träger)“
Änderungen zum 01.01.2026
h) In Nummer 143 UV-GOÄ wird in der Leistungsbeschreibung folgende neue Leistung mit
dem Buchstaben „f“ angefügt:
„Verordnung von Krankengymnastik/Physiotherapie (F2400) und Ergotherapie (F 2402)“
i) In Nummer 143 UV-GOÄ wird in der Leistungsbeschreibung folgende neue Leistung mit
dem Buchstaben „g“ angefügt:
„Verordnung von Rehasport und Funktionstraining (F 2406)“
j) In Nummer 143 UV-GOÄ wird in der Leistungsbeschreibung folgende neue Leistung mit
dem Buchstaben „h“ angefügt:
„Verordnung von KSR (F 2170), BGSW (F 2150), EAP (F 2410), ABMR (F 2162)“
k) In Nummer 143 UV-GOÄ wird in der Leistungsbeschreibung folgende neue Leistung mit
dem Buchstaben „i“ angefügt:
„Verordnung von Hilfsmitteln (einschließlich orthopädischer Schuhe und Einlagen mit
Vordruck F 2404)“
l) In Nummer 143 UV-GOÄ wird in der Leistungsbeschreibung folgende neue Leistung mit
dem Buchstaben „j“ angefügt:
„F 2902: Hinzuziehung/Überweisung (§ 12 ÄV)“
m) In Nummer 143 UV-GOÄ wird in der Leistungsbeschreibung folgende neue Leistung mit
dem Buchstaben „k“ angefügt:
„Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)“
n) In Nummer 143 UV-GOÄ wird in der Leistungsbeschreibung folgende neue Leistung mit
dem Buchstaben „l“ angefügt:
„Verordnung der ITT (Individuelle Tele-Therapie)“
o) In den Nummern 143 bis 143l wird in der Leistungsbeschreibung folgender Zusatz
aufgenommen:
„Je Behandlungstag können die Leistungen der Nummern 143 bis 143l maximal dreimal
abgerechnet werden. Die Bescheinigung/Verordnung ist in der Rechnung zu
dokumentieren. Schulunfähigkeitsbescheinigungen sind grundsätzlich nicht abrechenbar.“
p) Nummer 144 UV-GOÄ wird gestrichen.
2. Im Teil L. „Chirurgie, Orthopädie“ werden die Leistungsbeschreibungen der Nummern
3305 und 3306 UV-GOÄ wie folgt gefasst:
Nr. 3305 UV-GOÄ Chirotherapeutische Mobilisation an der Wirbelsäule oder einem
Extremitätengelenk
einschließlich vorheriger funktioneller Untersuchung, je Sitzung
Die Behandlung kann nur von D-Ärzten oder von diesen hinzugezogenen Ärzten erfolgen,
die über eine Weiterbildung „Manuelle Medizin bzw. Chirotherapie“ verfügen. Andere
Ärzte, die über diese Weiterbildung verfügen, können diese Leistung nur nach vorheriger
Kostenzusage des UV-Trägers abrechnen.
Die Gelenke der Hand oder des Fußes gelten jeweils als ein Extremitätengelenk. Die
Wirbelsäule ist als ein Abschnitt zu sehen. Die Leistung ist im Behandlungsfall bis zu
dreimal berechnungsfähig. Die behandelnden Gelenke sind in der Rechnung anzugeben.
Allgemeine Heilbehandlung: 13,77 €
Besondere Heilbehandlung: 17,13 €
Nr. 3306 UV-GOÄ
Chirotherapeutische Manipulation an der Wirbelsäule oder einem Extremitätengelenk
einschließlich vorheriger funktioneller Untersuchung und Probezug, je Sitzung
Die Behandlung kann nur von D-Ärzten oder von diesen hinzugezogenen Ärzten erfolgen,
die über eine Weiterbildung „Manuelle Medizin bzw. Chirotherapie“ verfügen. Andere
Ärzte, die über diese Weiterbildung verfügen, können diese Leistung nur nach vorheriger
Kostenzusage des UV-Trägers abrechnen.
Die Gelenke der Hand oder des Fußes gelten jeweils als ein Extremitätengelenk. Die
Wirbelsäule ist als ein Abschnitt zu sehen. Die Leistung ist im Behandlungsfall bis zu
dreimal berechnungsfähig. Die behandelnden Gelenke sind in der Rechnung anzugeben.
Allgemeine Heilbehandlung: 13,77 €
Besondere Heilbehandlung: 17,13 €“
3. Im Teil P. „Schmerzmedizinische Behandlungsentgelte“ werden die Gebühren der
Nummern 6003 und 6004 UV-GOÄ an die Höhe der Gebühr der Nummer 118 UV-GOÄ
Stand 1. Juli 2025 angepasst:
„Nummer 6003 UV-GOÄ
Erstbericht Schmerzmedizinische Behandlung / Erstanamnese
Allgemeine Heilbehandlung: 37,27 €
Besondere Heilbehandlung: 37,27 €
Nummer 6004 UV-GOÄ
Folgebericht Schmerzmedizinische Behandlung
Allgemeine Heilbehandlung: 37,27 €
Besondere Heilbehandlung: 37,27 €
4. Im Teil S Krankenhaussachleistungen, Obduktionen werden die Gebühren für
physiotherapeutische Leistungen ab dem 01.01.2026 angepasst.
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