Im Juli 2026 haben die Bundesärztekammer (BÄK) und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine aktualisierte Fassung ihres gemeinsamen Entwurfs für eine neue Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) übermittelt. Das Ministerium bereitet auf dieser Grundlage einen Referentenentwurf vor. Ein Inkrafttreten der neuen GOÄ zum 1. Januar 2028 ist damit nach Einschätzung beider Seiten erreichbar.
Dieser Beitrag fasst die wesentlichen Inhalte der aktuellen Mitteilungen zusammen und ordnet ein, was die Entwicklungen für die privatärztliche Abrechnung bedeuten.
Ausgangslage: Warum jetzt eine aktualisierte Fassung vorliegt
Der Entwurf einer neuen GOÄ ist nicht neu. Er geht auf den gemeinsamen Kompromiss zurück, den BÄK und PKV-Verband im Jahr 2025 erzielt und dem 129. Deutschen Ärztetag in Leipzig vorgelegt hatten. Dort wurde er im Mai 2025 mit 212 zu 19 Stimmen angenommen und anschließend im Juni 2025 an das BMG übergeben.
Im Sinne der von BÄK und PKV-Verband gemeinsam angestrebten kontinuierlichen Pflege und Weiterentwicklung der GOÄ fanden im Frühjahr 2026 Fachgespräche mit den beteiligten ärztlichen Berufsverbänden und Fachgesellschaften statt. Geprüft wurde, an welchen Stellen medizinische Innovationen und Verbesserungen in den Entwurf eingefügt werden können, ohne den 2025 erzielten und von beiden Seiten akzeptierten Kompromiss in Frage zu stellen [1].
Die jetzt übermittelte Fassung (Stand 15. Juli 2026) schreibt den Entwurf aus dem Jahr 2025 fort – sie ersetzt ihn nicht [2].
Was die Aktualisierung vom Juli 2026 beinhaltet
Im Ergebnis der Fachgespräche konnten laut BÄK-Präsident Dr. med. (I) Klaus Reinhardt zahlreiche Verbesserungen am Gebührenverzeichnis mit dem PKV-Verband konsentiert werden. Darüber hinaus wurden einige Änderungen am Rechtsteil der GOÄ vereinbart, die zu großen Teilen auf Hinweise der Berufsverbände und Fachgesellschaften zurückgehen [1].
- Aufnahme weiterer medizinischer Innovationen in das Gebührenverzeichnis
- Nachjustierung des Bewertungsgefüges an einigen Stellen
- Punktuelle Anpassung der Abrechnungsregeln
Sämtliche Anpassungen erfolgten innerhalb des von BÄK und PKV-Verband vereinbarten Prognoserahmens. Der Kompromiss aus dem Jahr 2025 wurde damit ausdrücklich gewahrt [2].
Was nicht konsentiert werden konnte
BÄK-Präsident Reinhardt weist in seinem Schreiben offen darauf hin, dass nicht alle Vorschläge aus den Verbänden und Fachgesellschaften in den Gesprächen mit dem PKV-Verband konsentiert werden konnten. Er betont jedoch, dass BÄK und PKV-Verband ihre Absicht bekräftigt haben, nach Inkrafttreten der neuen GOÄ die Beratungen in der geplanten Gemeinsamen Kommission (GeKo) fortzusetzen. Ziel ist es, den medizinischen Fortschritt und die Kostenentwicklung kontinuierlich in Vorschlägen für den Verordnungsgeber aufzugreifen [1].
Was auf politischer Ebene geschieht
Der Novellierungsprozess ist nach einem viele Jahre währenden politischen Stillstand inzwischen auch auf politischer Ebene in Gang gekommen. Laut dem Schreiben von BÄK-Präsident Reinhardt hat das BMG folgende Schritte eingeleitet [1]:
- Im Ministerium wurde eine gesonderte Projektgruppe gebildet, die den nach dem 129. Deutschen Ärztetag 2025 übermittelten Entwurf prüft.
- Diese Projektgruppe steht in einem regelmäßigen Austausch mit BÄK und PKV-Verband.
- Das Ministerium hat ein Gutachten in Auftrag gegeben, das die von BÄK und PKV erarbeiteten Folgenabschätzungen plausibilisieren soll.
- Das BMG hat mitgeteilt, auf dieser Basis noch in diesem Jahr einen Referentenentwurf vorlegen zu wollen und damit das notwendige Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahren einzuleiten.
Zeitliche Perspektive: Inkrafttreten zum 1. Januar 2028
BÄK-Präsident Reinhardt formuliert: Ein Inkrafttreten der neuen GOÄ zum 1. Januar 2028 sei damit möglich und lasse allen Beteiligten genügend Zeit für die notwendigen Vorbereitungen [1].
Ein verbindliches Datum steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest. Der Entwurf enthält an der entsprechenden Stelle weiterhin einen Platzhalter [3].
Wichtiger Hinweis zum Status des Entwurfs
BÄK-Präsident Reinhardt weist in seinem Schreiben ausdrücklich darauf hin: Bei den übersendeten Fassungen handelt es sich um gemeinsame Vorschläge von BÄK und PKV-Verband – nicht um eine rechtsgültige Fassung der neuen GOÄ. Das eigentliche Verordnungsverfahren und damit auch die Entscheidung, wann der Entwurf den Beteiligten zur Stellungnahme und weiteren Vorbereitung in maschinenlesbarer Form zur Verfügung gestellt wird, bleibt Sache des Gesetz- und Verordnungsgebers [1].
Änderungen im Rahmen des formalen Verordnungsverfahrens sind weiterhin möglich.
Welche Dokumente jetzt vorliegen
Zusammen mit dem Schreiben wurden den Berufsverbänden und Fachgesellschaften folgende Unterlagen übermittelt [1]:
- Der gemeinsame, aktualisierte Entwurf einer neuen GOÄ, wie er dem BMG übermittelt wurde
- Eine Änderungsversion zum Abgleich mit der Vorfassung
- Eine Datei zum Abgleich geänderter Nummerierungen
Auf der Informationsseite der BÄK zur GOÄ-Novellierung sind der aktuelle Entwurf, der Rechtsteil, die neue Nummerierung des Gebührenverzeichnisses sowie ein Fragen-Antworten-Katalog öffentlich zugänglich [4].
Einordnung: Was diese Entwicklung bedeutet
Die Übermittlung der aktualisierten Fassung markiert einen weiteren konkreten Schritt im Novellierungsprozess. Drei Aspekte verdienen besondere Beachtung:
Der Entwurf lebt. Die Aktualisierung zeigt, dass BÄK und PKV-Verband die Zeit bis zum Beginn des formalen Verordnungsverfahrens aktiv nutzen, um den Entwurf weiterzuentwickeln. Die neue GOÄ soll von Beginn an als dynamisches Regelwerk verstanden werden.
Die Politik handelt. Mit der Projektgruppe im BMG, dem Gutachten zur Folgenabschätzung und der Ankündigung eines Referentenentwurfs noch im Jahr 2026 sind erstmals konkrete politische Umsetzungsschritte erkennbar. Nach Jahren der Stagnation ist das ein qualitativer Unterschied.
Der Kompromiss hält. Sämtliche Anpassungen bewegen sich innerhalb des vereinbarten Rahmens. Der 2025 erzielte Kompromiss zwischen BÄK und PKV-Verband wurde nicht angetastet. Das erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Entwurf im Verordnungsverfahren als belastbare Grundlage dient.
BÄK-Präsident Reinhardt schließt sein Schreiben mit den Worten: „Ich bin zuversichtlich, dass die völlig veraltete GOÄ in absehbarer Zeit endlich durch eine zeitgemäße Gebührenordnung abgelöst wird. Mit der jetzt abgeschlossenen Überarbeitung des Entwurfs konnten nochmals relevante Verbesserungen im Sinne aller Beteiligten erreicht werden.“ [1]
Wir halten Sie auf dem Laufenden
Die PVS Westfalen-Nord verfolgt den Novellierungsprozess für Sie und informiert Sie über alle relevanten Entwicklungen. Sobald der Referentenentwurf des BMG vorliegt, ordnen wir die Inhalte für Sie ein.
Eine Übersicht zum aktuellen Stand der Novellierung können Sie sich jederzeit auf unserer Seite verschaffen. Bei weiteren Fragen steht Ihnen unser Team zur Seite.
PVS Westfalen-Nord, Telefon: 02533 299-0, E-Mail: info@pvs-wn.de
Weitere Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.
Das Beitragsbild wurde mit Hilfe von KI erstellt.
Quellenverzeichnis:
[1] Bundesärztekammer – Schreiben des Präsidenten Dr. med. (I) Klaus Reinhardt an die beteiligten ärztlichen Berufsverbände und wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften zur Novellierung der GOÄ (31.07.2026)
[2] Bundesärztekammer / PKV-Verband – Gemeinsame Pressemitteilung: „GOÄ-Entwurf: Erfolgreiche Aktualisierung als Basis für ein zügiges Verordnungsverfahren“ (31.07.2026)
[3] DGPAR – „GOÄ neu: Aktueller Stand Juli 2026 – was Praxen wissen müssen“ – https://www.dgpar.de/blog/goae-neu
[4] Bundesärztekammer – GOÄ-Novellierung: Informationsseite mit Entwurf, Rechtsteil und weiteren Dokumenten – https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/honorar/goae-novellierung