Telemedizin nach GOÄ abrechnen: Was Praxen bei digitalen Leistungen beachten sollten

Telemedizin GOÄ abrechnen ist für viele Praxen inzwischen Alltag. Gleichzeitig entstehen bei der Privatabrechnung digitaler Kontakte immer wieder Rückfragen, weil Video- und Telefonleistungen nicht automatisch „wie ein normaler Besuch“ behandelt werden können. Entscheidend ist, ob der Leistungsinhalt zur jeweiligen GOÄ-Position passt und ob der Kontakt nachvollziehbar dokumentiert ist.

(Interner Lesetipp zum Thema Abrechnungssicherheit: Steigerungsfaktoren und Dokumentation: https://pvs-westfalen.de/steigerungsfaktoren-in-der-goae-spielraeume-nutzen-risiken-vermeiden/ )

Warum das Thema jetzt wichtig ist

Videosprechstunden und telefonische Kontakte können die Versorgung vereinfachen, Wege sparen und Nachfragen schneller klären. Für die Abrechnung bedeutet das: Wenn digitale Abläufe zunehmen, steigen auch die Anforderungen an klare Standards. Ohne sichere Zuordnung und Dokumentation drohen Rückfragen oder Verzögerungen.

Gerade für Hausarzt- und Facharztpraxen (und auch MVZ) ist das relevant, weil telemedizinische Angebote inzwischen häufiger nachgefragt werden und dadurch regelmäßig in der Privatabrechnung auftauchen.

Telemedizin und GOÄ: Was grundsätzlich gilt

Für digitale Arzt-Patienten-Kontakte gibt es in der GOÄ keine eigenen „Telemedizin-Ziffern“. In vielen Fällen kommen die originären Beratungsziffern in Betracht, wenn der Leistungsinhalt erfüllt ist.

Wichtig ist die Abgrenzung: Organisationskontakte (Terminabsprachen, reine Hinweise ohne medizinische Beratung) sind etwas anderes als eine ärztliche Beratung. Eine ärztliche Beratung ist zudem persönlich zu erbringen und nicht delegierbar.

Welche Leistungen in der Praxis typischerweise relevant sind

In der telemedizinischen Versorgung geht es im Alltag häufig um ärztliche Leistungen wie Beratung und Verlaufseinordnung. Typische Konstellationen sind zum Beispiel:

  • Beratung per Video oder Telefon, etwa zu Beschwerden, Verlauf oder Therapieanpassung.
  • Verlaufskontrollen bei bekannten Erkrankungen, wenn keine körperliche Untersuchung erforderlich ist.
  • Befund- und Ergebnisbesprechungen, soweit es sich um ärztliche Beratung handelt und nicht um eine reine Übermittlung.
  • Für die GOÄ-Abrechnung ist entscheidend, welche Leistung tatsächlich erbracht wurde und ob die Voraussetzungen der jeweiligen Ziffer erfüllt sind.

Was bei Video- und Telefonkontakten besonders zu beachten ist

Die Bundesärztekammer stellt klar:
Beratung per Videoübertragung ist eine besondere Ausführung der Beratung „mittels Fernsprecher“. Sie kann daher originär nach Nr. 1 GOÄ bzw. bei einer Gesprächsdauer von mindestens 10 Minuten nach Nr. 3 GOÄ berechnet werden.

Eine symptombezogene visuelle Untersuchung (z. B. Beurteilung sichtbarer Hautveränderungen) kann analog nach Nr. 5 GOÄ abgerechnet werden, wenn die Leistung inhaltlich per Video erfüllt ist.

Weitergehende körperliche Untersuchungen (z. B. nach Nr. 6 – 8 GOÄ) erfordern wegen ihres Leistungsinhalts grundsätzlich den unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt.

Zusätzlich gilt als gute Praxis: Patientinnen und Patienten sollten mit dieser Form der Beratung einverstanden sein, und dies sollte dokumentiert werden.

Update: Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz – was sich ab 2026 ändert

Telemedizin umfasst nicht nur Video- und Telefonkontakte. Ein weiterer Bereich ist Telemonitoring, zum Beispiel bei chronischer Herzinsuffizienz. Dazu gibt es eine gemeinsame Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer, des PKV-Verbands und der Beihilfe, die zunächst ab 01.01.2024 galten und zum 01.01.2026 aktualisiert wurden.

Konkret wurde die Nutzungspauschale für den Transmitter vereinfacht. Statt einer quartalsweisen Auslagenpauschale ist seit dem 01.01.2026 eine jährliche Nutzungspauschale in Höhe von 400 Euro pro Kalenderjahr berechnungsfähig. Außerdem soll diese Pauschale künftig auch bei der kardialen telemedizinischen Funktionsanalyse kardialer Aggregate außerhalb des Telemonitorings berechnungsfähig sein, wenn die in der Empfehlung genannten Voraussetzungen vorliegen.

Darüber hinaus wurden die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen bis zum 31.12.2027 verlängert.

Typische Fehler, wenn Praxen Telemedizin nach GOÄ abrechnen

Viele Stolperstellen liegen nicht in der Telemedizin selbst, sondern in der Umsetzung:

  • Dokumentation ist zu knapp (Inhalt, Dauer, Ergebnis nicht nachvollziehbar)
  • falsche Ziffernwahl, weil Medium und Leistungsinhalt verwechselt werden
  • organisatorische Kontakte werden als ärztliche Leistung abgerechnet
  • unklare Abgrenzung zwischen Informationsübermittlung und ärztlicher Beratung
  • fehlende interne Standards, sodass unterschiedlich dokumentiert und abgerechnet wird

Liquidität & planbare Zahlungseingänge: https://pvs-westfalen.de/liquiditaet-praxis-mvz-honorarengpaesse/

Dokumentation: Was sollte in die Akte?

Für die Abrechnungssicherheit hilft eine kurze, klare Struktur. Bewährt haben sich folgende Punkte:

  1. Kontaktart: Video oder Telefon
  2. Einwilligung/Einverständnis zur Video-/Telefonberatung (kurzer Vermerk)
  3. Anlass und Inhalte: Was wurde medizinisch beraten/besprochen?
  4. Dauer: insbesondere relevant, wenn Nr. 3 GOÄ angesetzt wird (mind. 10 Minuten)
  5. Ergebnis: Entscheidung, Empfehlung, Anpassung, weiteres Vorgehen

Damit ist die Leistung auch im Nachgang nachvollziehbar, ohne dass die Dokumentation ausufert.

Was die Praxis für eine sichere Abrechnung braucht

Damit digitale Leistungen nach GOÄ im Alltag zuverlässig abgebildet werden, helfen klare interne Regeln. Dazu gehören eine kurze Dokumentationsvorlage für digitale Kontakte, eine klare Festlegung, welche Anliegen telemedizinisch geeignet sind, sowie eindeutige Teamabsprachen dazu, wer dokumentiert, wer prüft und wer freigibt.

Sinnvoll sind außerdem kurze regelmäßige Updates, wenn sich Abläufe verändern, zum Beispiel bei neuen Videoangeboten oder geänderten Sprechstundenregeln.

Praxisbeispiel aus dem Alltag

Eine fachärztliche Praxis nutzt Videosprechstunden für Verlaufskontrollen bei chronisch erkrankten Patientinnen und Patienten. Anfangs stand in der Akte nur „Verlaufskontrolle per Video“. Das führte zu Unsicherheit bei der Abrechnung, weil Dauer und medizinisches Ergebnis nicht erkennbar waren.

Nach der Umstellung dokumentiert das Team konsequent Kontaktart, Dauer, Kernaussage und Entscheidung. Ergänzend gibt es eine kurze Checkliste zur Ziffernzuordnung. Das reduziert Rückfragen und macht die Abrechnung verlässlicher.

Fazit: Telemedizin braucht klare Abrechnungs- und Dokumentationsstandards

Telemedizin kann Versorgung sinnvoll ergänzen. Für eine stabile Privatabrechnung gilt: Leistungsinhalt vor Medium. Wenn Beratung, Untersuchung und Dokumentation zusammenpassen, lässt sich Telemedizin nach GOÄ sauber abbilden. Besonders hilfreich sind klare Standards im Team, damit Video- und Telefonleistungen konsistent dokumentiert und abgerechnet werden.

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