Speckle-Tracking abrechnen: Warum die analoge GOÄ Nr. 5139 berechtigt ist

Auf einen Blick 

  • Für Speckle-Tracking gibt es in der GOÄ keine eigene Gebührenziffer. 
  • Die Bundesärztekammer empfiehlt die analoge Berechnung nach Nr. 5139 GOÄ, bewertet mit 180 Punkten. 
  • Die Leistung ist einmal je Sitzung berechnungsfähig. 
  • Rechtsgrundlage der Analogberechnung ist § 6 Abs. 2 GOÄ. 
  • Eine Beanstandung der Versicherung unter Verweis auf § 4 Abs. 2a GOÄ greift nach dieser Empfehlung nicht durch.

     

Der Fall 

Im Rahmen einer echokardiografischen Untersuchung wurde zusätzlich ein Speckle-Tracking-Verfahren durchgeführt. Ziel war eine weitergehende quantitative Beurteilung der myokardialen Funktion. 
Beim Speckle-Tracking werden natürliche Graufleckenmuster des Herzmuskels rechnergestützt verfolgt. Auf diese Weise lassen sich die globale und regionale Verformung des Herzmuskels („Strain“) erfassen. Im Unterschied zum Gewebedoppler ist das Verfahren winkelunabhängig.  

Im vorliegenden Fall war die ergänzende Funktionsanalyse aufgrund der bestehenden kardialen Befunde, insbesondere der koronar-sklerotischen Veränderungen und des thorakalen Aneurysmas, medizinisch indiziert. 

GOÄ-Leistungstext: die Empfehlung der Bundesärztekammer 

Für das Speckle-Tracking existiert in der derzeit geltenden GOÄ keine eigene originäre Gebührenziffer. Die Bundesärztekammer hat deshalb folgende Abrechnungsempfehlung ausgesprochen: 

„Zuschlag für Speckle Tracking-Verfahren bei Echokardiographien, ggf. einschl. 3D-Darstellung“ – analog Nr. 5139 GOÄ. 

Die Bewertung erfolgt mit 180 Punkten. Die Leistung ist nach der Empfehlung der Bundesärztekammer einmal je Sitzung berechnungsfähig.  

Die analoge Bewertung ist erforderlich, weil die GOÄ als Gebührenordnung technische und medizinische Entwicklungen nicht fortlaufend abbildet. § 6 Abs. 2 GOÄ ermöglicht deshalb die Berechnung selbstständiger ärztlicher Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung.  Ähnliche Fragestellungen zur analogen Abrechnung neuartiger Untersuchungs- und Analyseverfahren treten auch bei anderen kardiologischen und diagnostischen Leistungen auf – wie etwa bei der Herzfrequenzvariabilitätsanalyse analog GOÄ Nr. 636  oder der GOÄ-Nr. 5298 analog bei Endoskopien.

Beanstandung der Versicherung 

Die Versicherung vertritt die Auffassung, das Speckle-Tracking sei lediglich eine besondere Ausführung der Echokardiografie nach Nr. 424 GOÄ. Sie könne deshalb gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ nicht zusätzlich berechnet werden. 

Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass das Speckle-Tracking eine spezielle Methode der Echokardiografie darstelle und deshalb bereits mit der Gebühr für die Echokardiografie abgegolten sei. 

Diese Argumentation berücksichtigt jedoch nicht die ausdrückliche Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer zum Speckle-Tracking. 

Abrechnungsgrundlage: § 6 Abs. 2 GOÄ 

Entscheidend ist zunächst § 6 Abs. 2 GOÄ. Danach können selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, analog zu einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnet werden.  

Genau diese Konstellation liegt beim Speckle-Tracking vor: Die Technik ist in der GOÄ nicht als eigenständige Leistung beschrieben. Die Bundesärztekammer hat deshalb nach eingehender gebührenrechtlicher, medizinischer und betriebswirtschaftlicher Prüfung die analoge Berechnung nach Nr. 5139 GOÄ empfohlen.  

Die Empfehlung der Bundesärztekammer lautet ausdrücklich: 

Speckle-Tracking-Verfahren bei Echokardiographien, ggf. einschließlich 3D-Darstellung – analog Nr. 5139 GOÄ.  

Damit handelt es sich nicht lediglich um eine eigene Interpretation der Praxis, sondern um eine ausdrücklich veröffentlichte Abrechnungsempfehlung der zuständigen ärztlichen Selbstverwaltung. 

Dabei ist allerdings zu beachten, dass Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer nicht selbst rechtsverbindlich sind. Die BÄK weist darauf hin, dass sie aufgrund des fachlichen Sachverstands, ihrer teilweise mit Kostenträgern erfolgten Abstimmung sowie ihrer Neutralität jedoch eine hohe Akzeptanz und gebührenrechtliche Relevanz besitzen.  

Begründung der Berechnung: Abgrenzung zu Nr. 424 GOÄ 

Die Beanstandung überzeugt insbesondere deshalb nicht, weil das Speckle-Tracking nicht lediglich eine technische Variante der echokardiografischen Bildgebung darstellt. Es ermöglicht vielmehr eine zusätzliche quantitative Funktionsanalyse des Myokards. 

Nr. 424 GOÄ beschreibt eine zweidimensionale dopplerechokardiografische Untersuchung mit Bilddokumentation einschließlich der Leistung nach Nr. 423 (Duplex-Verfahren).  

Das Speckle-Tracking verfolgt dagegen mittels eines rechnergestützten Suchalgorithmus die natürlichen Graufleckenmuster des Herzmuskels und bestimmt daraus die regionale beziehungsweise globale myokardiale Deformation. Gerade diese quantitative Strain-Analyse ist das Charakteristikum des Verfahrens.  

Die Bundesärztekammer hat diese zusätzliche Leistung ausdrücklich als analog Nr. 5139 GOÄ abrechenbaren Zuschlag eingeordnet. Sie geht damit gerade nicht davon aus, dass das Speckle-Tracking bereits vollständig vom Leistungsinhalt der echokardiografischen Grunduntersuchung umfasst ist.  

Auch der von der Versicherung angeführte § 4 Abs. 2a GOÄ führt daher nicht automatisch zum Ausschluss der Analogberechnung. Die Vorschrift verhindert die gesonderte Berechnung von Leistungen, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis sind (ähnliche Abgrenzungfragen zum Zielleistungsprinzip finden Sie beispielsweise auch in unserem Beitrag zur Abrechnung von Wundverbänden nach GOÄ 200).  

Für das Speckle-Tracking liegt jedoch gerade eine von der Bundesärztekammer anerkannte nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene selbstständige ärztliche Leistung vor, für die eine analoge Bewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ empfohlen wird. Die BÄK führt zudem ausdrücklich aus, dass die Zuschläge für Speckle-Tracking analog Nr. 5139 und Gewebedoppler analog Nr. 5140 nebeneinander berechnungsfähig sein können.  

Bei einer Rechnung sollte die zusätzliche Berechnung des Speckle-Trackings zudem entsprechend der BÄK-Empfehlung medizinisch begründet werden. Die BÄK verweist insoweit ausdrücklich auf die Begründungspflicht in der Rechnung.  

Fazit 

Die Beanstandung der analogen Berechnung des Speckle-Tracking-Verfahrens nach Nr. 5139 GOÄ greift nach der veröffentlichten Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer nicht durch. 

Das Speckle-Tracking ist in der geltenden GOÄ nicht als eigene originäre Gebührenposition enthalten. Für diese neue Untersuchungs- und Analysetechnik hat die Bundesärztekammer daher ausdrücklich die analoge Berechnung nach Nr. 5139 GOÄ empfohlen.  

Die Leistung unterscheidet sich in ihrem Untersuchungs- und Auswertungsinhalt von der zweidimensionalen Doppler-Echokardiografie nach Nr. 424 GOÄ, da sie eine quantitative Analyse der myokardialen Deformation ermöglicht. Die zusätzliche Berechnung ist daher nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das Verfahren im Rahmen einer Echokardiografie eingesetzt wird. 

Die Abrechnung des Speckle-Tracking-Verfahrens analog Nr. 5139 GOÄ entspricht somit der ausdrücklich veröffentlichten Empfehlung der Bundesärztekammer und stellt eine sachgerechte Anwendung des § 6 Abs. 2 GOÄ dar. 

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