Neue Abrechnungsempfehlungen stärken psychotherapeutische Versorgung von Privatversicherten und Beihilfeberechtigten

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat gemeinsam mit der Bundesärztekammer (BÄK), den Beihilfeträgern von Bund und Ländern sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) neue Abrechnungsempfehlungen für psychotherapeutische Leistungen entwickelt. Diese Empfehlungen, die rückwirkend zum 1. Juli 2024 in Kraft getreten sind, schließen wichtige Regelungslücken in der privatpsychotherapeutischen Versorgung und verbessern die Versorgung von privat Krankenversicherten und Beihilfeberechtigten erheblich.

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat die Änderungen zur Beihilfenverordnung am 15. August 2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen informierte bereits am 4. Juli 2024 über die bevorstehenden Neuerungen.

Verbesserte Versorgung durch neue Abrechnungsempfehlungen

Die neuen Empfehlungen zielen darauf ab, Klarheit über die Abrechnung von psychotherapeutischen Leistungen zu schaffen, insbesondere bei akuten psychischen Erkrankungen. Dadurch wird es Psychotherapeuten ermöglicht, unmittelbare Interventionen und Akutbehandlungen über mehrere Sitzungen hinweg durchzuführen. Insbesondere für Versicherte der PKV und Beihilfeberechtigte wird der Zugang zu modernen psychotherapeutischen Angeboten dadurch deutlich erleichtert und gestärkt.

Dringender Reformbedarf der GOP/GOÄ bleibt bestehen

Trotz der Fortschritte durch die neuen Abrechnungsempfehlungen bleibt der Reformbedarf der Gebührenordnungen (GOP/GOÄ) bestehen. Die letzte Anpassung der Gebühren für psychotherapeutische Leistungen erfolgte 1996. Moderne Leistungen wie die psychotherapeutische Sprechstunde oder Kurzzeittherapie sind in den alten Verzeichnissen nicht enthalten, was die Einführung einer grundlegend überarbeiteten Gebührenordnung umso dringlicher macht.

Mit den neuen Empfehlungen wird die Versorgungslücke jedoch zunächst vorübergehend geschlossen, bis eine umfassende Novellierung der Gebührenordnungen erfolgen kann.

Weitere Informationen finden Sie im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen.

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