Grundsätzlich ist es so, dass die Diagnose kein Pflichtbestandteil einer Rechnung, die entsprechend den Vorgaben der GOÄ erstellt wird, darstellt. Eine Rechnung muss gemäß § 12 GOÄ lediglich (mindestens) die dort ausdrücklich genannten Pflichtangaben enthalten. Die Diagnose ist hier nicht explizit aufgelistet.
Sollte ein/eine Patient:in Ihnen gegenüber den Wunsch äußern, eine Rechnung ohne Diagnose zu erhalten, können Sie dem nachkommen, ohne die Fälligkeit Ihres Honoraranspruchs zu gefährden. In der Regel wird die Diagnose aber zur Prüfung seitens des Kostenträgers der Patienten:innen benötigt. Um den Patienten:innen aufwändige Rückfragen im Einzelfall bereits präventiv zu ersparen, sollte die Diagnose bereits auf der Rechnung angegeben werden. Die Angabe der zur Prüfung der Rechnung erforderlichen Diagnose ist damit im Interesse Ihrer Patienten:innen.
Zu beachten ist allerdings, dass eine Überprüfbarkeit nur dann möglich ist, wenn es sich bei den aufgeführten Diagnosen um solche handelt, die aktuell (d. h. bezogen auf die erbrachte und berechnete Leistung) sind. Gleichzeitig sind auch nur solche aktuellen Diagnosen zur Überprüfung erforderlich. Dauerdiagnosen sowie „Alt-Diagnosen“ und sonstige Angaben, die für die Nachvollziehbarkeit der Rechnung nicht
relevant sind, sollten daher aus Datenschutz- sowie Gründen der Datensparsamkeit stets vermieden werden. Bitte achten Sie im Besonderen darauf, dass in der Diagnosezeile auf keinen Fall abrechnungs-technische Hinweise oder gar anderweitige Informationen zu den Patienten vermerkt werden, da diese ansonsten auf die Rechnungen gedruckt werden.
Bei den gängigen Praxisverwaltungssystemen ist die Trennung von aktuellen und „Alt-Diagnosen“ ohne weiteren Aufwand möglich. Sollte dies bei Ihnen nicht der Fall sein, empfehlen wir, sich mit dem Softwareanbieter in Verbindung zu setzen, um sich und Ihren Patienten zeitraubende Rückfragen zu ersparen und Zahlungsverzögerungen zu vermeiden.