Gute Nachrichten für Patientinnen und Patienten:
Wahlleistungsvereinbarungen sind nun auch bei sogenannten Hybrid-DRGs möglich. Diese spezielle sektorengleiche Vergütung ermöglicht es Krankenhäusern, Verträge über Wahlleistungen wie Chefarztbehandlungen abzuschließen, selbst wenn die Leistung nicht stationär erbracht wird.
Der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben in einer gemeinsamen Rechtsauffassung bestätigt, dass Wahlleistungen unter den gleichen formellen Voraussetzungen wie bei stationären Fällen vereinbart werden können. Das bedeutet, es muss eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung vorliegen und der Patient muss schriftlich über die wirtschaftlichen Risiken aufgeklärt werden.
Die Abrechnung erfolgt wie gewohnt auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Erfahren Sie mehr über Ihre Möglichkeiten und kontaktieren Sie uns, damit wir Ihnen bei Abrechnungen nach der GOÄ helfen können.