Es gibt eine bedeutende Neuerung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), die für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte relevant ist: Die Gebührenordnungsposition (GOP) 05311 wird rückwirkend zum 1. Juli 2024 eingeführt und ermöglicht erstmals eine Abrechnung präanästhesiologischer Untersuchungen, wenn der geplante operative Eingriff nach der Hybrid-DRG-Verordnung nicht durchgeführt wird.
Bisher konnten Ärztinnen und Ärzte solche Untersuchungen nicht abrechnen, wenn der Eingriff nicht stattfand und die Leistung nicht im Anhang 2 des EBM verzeichnet war. Dieser Zustand sorgte für Unsicherheit und finanzielle Einbußen, da präoperative Untersuchungen – einschließlich der Überprüfung der Narkosefähigkeit des Patienten – dennoch durchgeführt werden mussten.
GOP 05311: Was wird abgedeckt?
Die neue GOP 05311 schafft eine Lösung für diese Problematik. Sie gilt für präanästhesiologische Untersuchungen, die im Rahmen von geplanten operativen Leistungen entsprechend der Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung nach § 115f SGB V stattfinden sollten, jedoch nicht durchgeführt werden konnten. Ein wichtiges Detail ist, dass die geplante Leistung nicht im Anhang 2 des EBM enthalten sein darf, um diese GOP abrechnen zu können.
Die Leistung umfasst die wesentlichen Elemente einer präanästhesiologischen Untersuchung:
- Obligatorische Inhalte:
- Überprüfung der Narkosefähigkeit des Patienten.
- Aufklärungsgespräch mit entsprechender Dokumentation.
- Fakultative Inhalte:
- Auswertung eventuell vorliegender Befunde.
- Durchführung in mehreren Sitzungen, falls notwendig.
Die GOP 05311 ist mit einem Betrag von 15,75 Euro bewertet und kann einmal pro Behandlungsfall abgerechnet werden. Diese Regelung ist zunächst befristet und gilt bis zum 31. Dezember 2024.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet die Einführung der GOP 05311 eine deutliche Erleichterung, da sie nun die Möglichkeit haben, präoperative Untersuchungen auch dann abzurechnen, wenn der Eingriff nicht stattfindet. Dies ist insbesondere in Fällen relevant, in denen nach der präanästhesiologischen Untersuchung aus medizinischen oder organisatorischen Gründen entschieden wird, den geplanten Eingriff nicht durchzuführen. Zuvor gingen in solchen Situationen sowohl die ärztliche Leistung als auch der zeitliche Aufwand unvergütet verloren.
Durch diese Anpassung wird der Aufwand, der mit der präoperativen Betreuung von Patientinnen und Patienten verbunden ist, nun auch in diesen Fällen finanziell berücksichtigt. Dies schafft einen wichtigen Ausgleich und erhöht die Planungssicherheit in den Arztpraxen.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Regelung nach dem 31. Dezember 2024 verlängert oder in angepasster Form weitergeführt wird. Bis dahin bietet die GOP 05311 jedoch eine wesentliche Verbesserung in der Abrechnung für präanästhesiologische Untersuchungen bei nicht durchgeführten Operationen.