Im vertragsärztlichen Bereich werden die Leistungskataloge stets aktualisiert. Neue Leistungsziffern werden kontinuierlich vom gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) in den einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für den Bereich der Privatpatienten und Selbstzahler ist als Rechtsverordnung des Bundes nicht besonders flexibel. Es besteht jedoch ein erheblicher Bedarf an neuen Leistungen, die im Rahmen der Honorarabrechnung abgebildet werden müssen. Aus diesem Grund müssen Ärzte ihre Leistungen teilweise analog liquidieren. GOÄ § 6 ermöglicht es, Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, entsprechend der dort bereits vorhandenen Positionen zu bewerten. Nur wer den § 6 GOÄ richtig anwendet, kann neue ärztliche Leistungen dauerhaft erfolgreich abrechnen. Nachfolgend zeigen wir Ihnen die zentralen Kriterien zur Bildung einer Analogbewertung und zeigen deren Tragweite für eine korrekte Rechnungsstellung.
Gesetzliche Regularien
§ 6 GOÄ – Gebühren für andere Leistungen
(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen – Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) – aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
(2) Selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.
§ 6 Abs. 1 bietet ausschließlich den genannten Facharztgruppen die Möglichkeit, auf die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zuzugreifen, falls sich dort benötigte Leistungen finden lassen. Daneben sind Ärzte auf den § 6 Abs. 2, also den Analogabgriff innerhalb der GOÄ als „Normalfall“ angewiesen.
Hier kommt es oft zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen, die letztendlich häufig zu Auseinandersetzungen mit Kostenträgern führen. Diese sind sicherlich nicht generell auszuschließen
da es insbesondere im Hinblick auf die Bewertung verwendeter Analogleistungen unterschiedliche Standpunkte seitens der Ärzte und Kostenträger gibt.
Sachlich nachvollziehbare Kriterien einer Analogbewertung
Die amtliche Begründung zur 4. Änderungsverordnung der GOÄ verweist hinsichtlich der Vergleichbarkeit von analogen Leistungen mit in der GOÄ enthaltenen Leistungen auf „sachlich nach-
vollziehbare Kriterien“. Diese ergeben sich bereits aus dem Inhalt von § 6. Neben der geforderten Selbstständigkeit der ärztlichen Leistung sind dies „Art, Kosten und Zeitaufwand“.
Selbstständigkeit der Leistung
Selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht in der GOÄ zu finden sind, können einer „entsprechenden Bewertung“ zugeführt werden. Dies bedeutet u. a., dass eine derartige Leistung eigen-
ständig sein muss, also nicht Teilleistung einer bereits berechneten Leistung sein kann, wie dies z. B. bei der Beurteilung von Röntgenaufnahmen oder Laborbefunden der Fall ist.
Leistungsabwandlungen einer bereits in der GOÄ abgebildeten Leistung sind grundsätzlich keiner Analogbewertung zugänglich. Verärgerung bereiten hier oft Streitigkeiten mit Kostenträgern,
wenn Leistungen des Abschnitts G (Neurologie und Psychiatrie) der Gebührenordnung für
◼ „ausführliche Gespräche“,
◼ „eingehende Therapieerörterungen“ usw.
analog berechnet werden, obwohl es sich ohne entsprechende Indikation lediglich um oft zeitaufwendige Beratungen handelt, deren Aufwand nur über den Gebührenrahmen (Steigerungssatz)
geregelt werden kann.
Falls eine vom Arzt erbrachte Leistung nicht in der GOÄ aufzufinden ist, spielen die Gründe, weshalb sie in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen wurde, für die „analoge Bewertung“ keine
Rolle. Es ist unerheblich, ob eine Leistung zum Zeitpunkt der Abfassung des Gebührenverzeichnisses nicht in dieses aufgenommen wurde, sei dies wegen mangelnder wissenschaftlicher Anerkennung oder wegen mangelnden Bekanntheitsgrades.
Unsere Empfehlung: Prüfen Sie vor der Ansatz der Analogbewertung stets genau, ob sich die erbrachte Leistung nicht doch im Gebührenverzeichnis für Ärzte auffinden lässt oder ob diese Leistung als Teilleistung einer bereits berechneten Leistung zu sehen ist und somit nicht berechnungsfähig ist.
Art der Leistung
Bei der Suche ist nicht unbedingt der entsprechende fachärztliche Abschnitt der GOÄ zu berücksichtigen. Analogabgriffe aus anderen Fachgebieten sind deshalb nicht ungewöhnlich. In seltenen
Fällen ist auch der Analogabgriff auf mehrere GOÄ-Ziffern möglich, um eine neue Leistung abzubilden.
Zu beachten ist auch, dass die „Rahmenbedingungen“ einer herangezogenen GOÄ-Leistung, und damit deren abrechnungstechnischen Eigenschaften, bei der Analogabrechnung erhalten bleiben.
Weist die gewählte Leistung
◼ Mindestzeiten,
◼ Leistungsausschlüsse oder
◼ Mengenbegrenzungen
in einem bestimmten Zeitraum auf, so gelten diese Vorgaben auch für die analoge Bewertung. Ebenso gilt dies für den zulässigen Gebührenrahmen (z. B. bei „technischen“ Leistungen maximal 1,8-fach ohne zusätzliche Begründung).
Kosten der Leistung
Die Kostenkalkulation einer neuen Leistung sollte sich also z. B. an der analog herangezogenen Leistung orientieren. D. h., der Gesamtaufwand ist zu berücksichtigen, u. a. auch der vergleichbare
Personalaufwand bei der Leistungserbringung. Dies gilt jedoch nicht für entstandene Praxiskosten i. S. v. § 4 Abs. 3 GOÄ, also u. a. auch die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten. Die oft hohen Anschaffungskosten von Geräten müssen allerdings in die Kalkulation zur „Gleichwertigkeit“ der Leistung mit einfließen.
Zeitaufwand bei der Leistungserbringung
Der Zeitaufwand spielt bei der Bemessung einer Leistung eine wesentliche Rolle, dieser stellt die Hauptgrundlage einer Bewertung dar. So sollte auch bei der Wahl einer zur analogen Bewertung herangezogenen Ziffer stets darauf geachtet werden, dass der ggf. darzulegende Zeitaufwand für die Leistungserbringung annähernd identisch mit dem der analog herangezogenen GOÄ-Ziffer ist.
Darstellung einer Analogbewertung in der Rechnung
Nach § 12 Abs. 4 GOÄ ist die berechnete Analogleistung für den Zahlungspflichtigen
◼ verständlich zu beschreiben,
◼ mit dem Hinweis „entsprechend“,
◼ der Gebührennummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung
zu versehen, wobei statt des Textzusatzes „entsprechend“ auch der Hinweis „analog“ akzeptiert wird.
Wichtig: Kennzeichnen Sie nur die Leistungen mit dem Zusatz „A“ vor der analog herangezogenen Leistungsziffer, die Bestandteil des Analogverzeichnisses der BÄK sind. Ansonsten ist dieser Zusatz nur bei Laborleistungen zulässig. Eine Ausnahme bei der Kennzeichnung ist für Laborleistungen zulässig und zugleich verpflichtend. In der Rechnung ist der herangezogenen Gebührennummer ein „A“ voranzustellen. Als Bezeichnung der Leistung ist hier nur die tatsächlich durchgeführte analoge Leistung und nicht die ursprüngliche Leistungslegende der analog herangezogenen Ziffer anzugeben (s. allgemeine Bestimmungen Nr. 8 zu Abschnitt M GOÄ).
Unsere Empfehlung: Grundsätzlich bleibt es jedem Arzt freigestellt, nach den in § 6 aufgeführten Kriterien eigene Analogbewertungen zu bilden. Sofern jedoch im Analogverzeichnis der BÄK bereits eine entsprechende Analogziffer vorhanden ist, erscheint es ratsam, diese zu verwenden, was insbesondere bei der Durchsetzung und Argumentation gegenüber Kostenträgern hilfreich ist.
Mit der PVS richtig abrechnen
In der Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte stecken viele Fallstricke, Ausnahmen und Sonderregelungen. Um auf der sicheren Seite bei der Abrechnung zu sein und Rückfragen von Kostenträgern möglichst zu vermeiden, sollten Sie mit einem kompetenten Partner wie Ihrer PVS arbeiten.
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