Rechtlich wirksamer Behandlungsvertrag:
Auf den Weg dem zur papierlosen Verwaltung gewinnen Tablets als ebenso handliche wie mobile PC-Variante auch in Klinik und Praxis zunehmend an Bedeutung.
Damit Ärzte beim Einsatz des neuen Mediums kein juristisches Risiko eingehen, stellt sich die Frage nach der rechtlichen Wirksamkeit eines per Tablet geschlossenen Behandlungsvertrages.
Peter Maaß, Fachanwalt für Medizinrecht, hat sich dieser im Auftrag der PVS angenommen und die zu beachtenden Normen überprüft. Nach seiner Einschätzung kann bei vertretbarem juristischem Rest risiko auch per Unterschrift auf dem Tablet-PC eine wirksame IGeLVereinbarung abgeschlossen werden. Dafür benennt er folgende Kriterien:
Die GOÄ trifft keine diesbezügliche Regelung und die durch § 630c BGB geforderte wirtschaftliche Aufklärung des Patienten kann auch auf dem Tablet erfüllt werden. Voraussetzung: der Patient muss in Textform über
die voraussichtlichen Kosten der Behandlung informiert werden und ein dokumentiertes Angebot zum Ausdruck erhalten. Darüber hinaus muss ein veränderungssicheres Abspeichern durch die Praxissoftware gewährleistet
sein. Auch dem Zweck der im Bundesmantelvertrag geregelten Formvorschriften wird Genüge getan: Mit ihrer Unterschrift auf dem Tablet entsprechen Patienten zwar nicht der von §126 BGB ge regelten „Schriftform“
im Sinne der eigenhändigen Unterschrift auf einer Urkunde, dennoch wird damit die vom Bundesmantelvertrag und der BGB-Formvorschrift bezweckte Warnfunktion erfüllt und deren Erfüllung dokumentiert.