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GOÄ-Steigerungsfaktor

Grundsätzlich wird der 2,3fache Satz für ärztliche Leistungen von den Kostenträgern akzeptiert. Wenn Sie aber einen höheren Steigerungsfaktor abrechnen wollen, dann ist unbedingt eine individuelle Begründung gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ erforderlich.

Die Bemessungskriterien dafür sind:

  • Erhöhte Schwierigkeit
  • Überdurchschnittlicher  Zeitaufwand
  • Besondere Umstände bei der Ausführung

Auch die Schwierigkeit eines Krankheitsfalles stellt ein Bemessungskriterium dar.

Die Begründung für höhere Steigerungsfaktoren muss immer individuell und nachvollziehbar sind.

Übersicht der Bemessung der Gebühren:

  •  1,0 2,3 keine Begründung
  •  2,31 3,5 nur mit Begründung
  •  3,5 nur mit Honorarvereinbarung

Faktorgestaltung:

  • Leistungen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand      =    Über dem Schwellenwert abrechnen
  • Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand     =    Unter dem Schwellenwert abrechnen

Bitte unbedingt beachten: Bei der Erstattung sind Probleme zu erwarten, wenn Sie alle Gebührenziffern mit dem gleichen Steigerungsfaktor z. B. 3,2fach berechnen.