Grundsätzlich wird der 2,3fache Satz für ärztliche Leistungen von den Kostenträgern akzeptiert. Wenn Sie aber einen höheren Steigerungsfaktor abrechnen wollen, dann ist unbedingt eine individuelle Begründung gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ erforderlich.
Die Bemessungskriterien dafür sind:
- Erhöhte Schwierigkeit
- Überdurchschnittlicher Zeitaufwand
- Besondere Umstände bei der Ausführung
Auch die Schwierigkeit eines Krankheitsfalles stellt ein Bemessungskriterium dar.
Die Begründung für höhere Steigerungsfaktoren muss immer individuell und nachvollziehbar sind.
Übersicht der Bemessung der Gebühren:
- 1,0 – 2,3 keine Begründung
- 2,31 – 3,5 nur mit Begründung
- 3,5 nur mit Honorarvereinbarung
Faktorgestaltung:
- Leistungen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand = Über dem Schwellenwert abrechnen
- Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand = Unter dem Schwellenwert abrechnen
Bitte unbedingt beachten: Bei der Erstattung sind Probleme zu erwarten, wenn Sie alle Gebührenziffern mit dem gleichen Steigerungsfaktor z. B. 3,2fach berechnen.