GOÄ kurz: Was neben Ziffern noch abgerechnet werden kann

Die Abrechnung von privatärztlichen Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist geprägt von Leistungsabrechnungen nach Gebührennummern. Doch neben der Leistungsvergütung können Sachkosten und Wegegelder in Rechnung gestellt werden. Was gibt es zu beachten? Welche Ausschlüsse gibt es? Mehr dazu in diesem Artikel.

Abrechnen, aber vollständig: Bei der Abrechnung nach der GOÄ ist es nicht nur wichtig, die Form zu wahren, sondern darauf zu achten, alle entstandenen Kosten entsprechend in der Abrechnung zu berücksichtigen. Dazu gehören bei Haus- und Krankenbesuchen die Wegegelder, aber auch die Materialkosten, sowie Aufwendungen für Porto und Versand/Transport von Unterlagen und Untersuchungsmaterial. Wir geben einen Überblick.

Das Wichtigste in aller Kürze

  • Wegegelder
    Für Wegegelder sind feste Pauschalen festgelegt. Bei Strecken über 25 Kilometer Radius gilt eine Kilometerpauschale je gefahrenen Kilometer.
  • Auslagen
    Materialkosten können an Patientinnen und Patienten weitergegeben werden. Wichtig ist, dass nur der tatsächliche Preis inklusive Rabatt und ohne Aufschläge weitergegeben werden darf.
  • Zu komplex? PVS!
    Viele Ausschlüsse, viele Ziffern: Die PVS übernimmt die Privatabrechnung für Sie – damit Sie sich nicht mit Wegegeld und Sachkostenausschlüssen auseinandersetzen müssen, sondern Zeit für Ihre Patienten haben.
  • Weitere Zuschläge

Neben Sachkosten und Wegegeldern gibt es einige Zuschläge sowie Steigerungen:

Die vollständige Abrechnung mit der GOÄ: Wegegelder

Bei einem Hausbesuch wird das sogenannte Wegegeld pauschal berechnet. Das Wegegeld wird in § 8 GOÄ beschrieben und kommt grundsätzlich bei den folgenden Ziffern in Betracht:

  • Ziffer 48: Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z. B. in Alten- oder Pflegeheimen) – bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten
  • Ziffer 50: Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung
  • Ziffer 51:  Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 – einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung

→ Wichtig: Nummer 52 (Besuch durch nicht-ärztliches Personal) berechtigt nicht zur Abrechnung von Wegegeldern.

Die Pauschalen nach § 8 GOÄ im Überblick:

Entfernung

Wegegeld Tag

Wegegeld Nacht

bis zu 2 km

3,58 Euro

7,16 Euro

mehr als 2 bis 5 km

6,65 Euro

10,23 Euro

mehr als 5 bis 10 km

10,23 Euro

15,34 Euro

mehr als 10 bis 25 km

15,34 Euro

25,56 Euro

Bei den Kilometerzahlen ist die Anfahrt ausschlaggebend, also der Radius zwischen Patient und Wohnung des Arztes bzw. der Praxis. Bei Anfahrten von über 25 Kilometern wird eine Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ fällig, diese beträgt 26 Cent für jeden Kilometer, der mit dem eigenen PKW zurückgelegt wird.

Werden anderweitige Verkehrsmittel wie Taxi oder Bahn genutzt, sind die tatsächlichen Kosten abzurechnen – bei Reisekosten von mehr als 25,56 Euro muss (wie später bei den Auslagen und Sachkosten) ein Beleg zur GOÄ-Abrechnung beigefügt werden. Weiterhin wird eine Abwesenheitspauschale, gegliedert für Zeiträume unter 8 Stunden bzw. über dieser Zeitgrenze gewährt (51,13/102,26 Euro). Werden Übernachtungen erforderlich, können auch diese Kosten an den Patienten weitergegeben werden.

Besonders schwere Fahrt?
Anders als bei ärztlichen Leistungen am Patienten lassen sich Fahrtkosten nicht steigern – die Pauschalen sind immer einfach anzuwenden.

Keine Auslegungssache: Auslagen und Sachkosten abrechnen

In § 10 GOÄ ist geregelt, wie Auslagen und Sachkosten abzurechnen sind. Dabei handelt es sich um Materialien zum Einmalgebrauch wie beispielsweise Verbandmaterial, dass sie der Patientin oder dem Patienten mit nach Hause geben. Wichtig ist, dass dem Patienten der tatsächliche Preis in Rechnung gestellt wird. Bei einer Auslagenposition ab 25,56 Euro muss der GOÄ-Abrechnung außerdem ein Beleg beigefügt werden. Im Zweifel sind jedoch auch die Kosten unterhalb dieser Schwelle zu benennen und nachzuweisen. Auch wenn im medizinischen Sprachgebrauch häufig verwendet, ist formell der Begriff „Pauschale“ in Bezug auf eine Privatabrechnung in der GOÄ untersagt.

Wichtig: Auch Rabatte müssen weitergegeben werden. Lediglich Skonto darf einbehalten werden.

Zudem gibt es zahlreiche Ausnahmen, beispielsweise wenn bestimmte Sachkosten bereits in der Gebührennummer vorgesehen sind. Wie beispielsweise in der GOÄ-Ziffer 297 (Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung): „Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.“

Außerdem sind in der § 10 GOÄ einige Materialien ausgenommen, hierzu zählen unter anderem Einmalspritzen und Einmalhandschuhe.

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