GOÄ-Abrechnungstipp: Ziffer 657 im Zusammenhang mit EKG-Untersuchungen

Anders als das Elektrokardiogramm (EKG), das den zeitlichen Spannungsverlauf von empirisch festgelegten Ableitungen als skalare Spannungs-Zeit-Kurve darstellt, erfolgt bei der Vektorkardiographie (VKG) eine Aufzeichnung der Veränderungen der Stärke und Richtung der Aktionsströme der Herzmuskelfasern während des zeitlichen Ablaufs der Herzaktion vektoriell, hier in Form von sogenannten Vektorschleifen.

Als ergänzende Untersuchung zum EKG erlaubt das Vektorkardiogramm (VKG), die EKG-Aufzeichnungen einer vektoriellen Deutung zuzuführen und dreidimensional zu visualisieren. Daher muss bei Ansatz der Ziffer 657 neben den Ziffern  650-653 berücksichtigt werden, dass nach § 4 Abs. 2a GOÄ der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen kann, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.

Eine gesonderte Berechnungsfähigkeit der Vektorkardiographie neben dem EKG ergibt sich im Hinblick auf die Vorschriften in § 4 Abs. 2a GOÄ also nur in den Fällen, in denen die Ableitung der Vektorkardiographie eine zusätzliche diagnostische Aussage erwarten lässt, die dem EKG nicht zu entnehmen ist.

So berechtigt zum Beispiel weder ein bloßes „Mitlaufen“-Lassen des VKG neben dem EKG, ohne eigenständige Indikation bzw. Fragestellung, zur gesonderten Berechnung der Ziffer 657, noch kann die VKG für die (ergänzende) Visualisierung bzw. Darstellung von Informationen, die bereits dem EKG zu entnehmen sind (Lagetypbestimmung etc.) gesondert neben dem EKG berechnet werden.

Im Falle einer Berechnung der Ziffer 657 neben den Ziffern 650-653 sollte daher zwingend die entsprechende Indikation wie z.B. „Diastolische Herzinsuffizienz“, „Mitralinsuffizienz“, „Linksherzhypertrophie“, „Dysfunktion des Herzens“, „Herzinfarkt“, „KHK“ etc. in der Rechnung angegeben werden.

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