Für „normale“ intravenöse Infusionen enthält die GOÄ die Ziffern 271 (i. v. -Infusion bis 30 Minuten Dauer, 120 Punkte) und 272 (i. v. -Infusion von mehr als 30 Minuten Dauer, 180 Punkte).
Während die Zuordnung einer Infusion zu der Nr. 271 oder 272 einfach ist, ist die Abrechenbarkeit der beiden Nrn. durch die allgemeine Bestimmung vor dem Abschnitt C II GOÄ kompliziert geregelt. Dort heißt es u. a.:
- Die Leistungen nach den Nrn. 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig.
- Die zweimalige Berechnung der Nrn. 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
- Die Leistungen nach den Nrn. 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
Wichtig: Soll Ziffer 271 oder Ziffer 272 zweimal am Tag berechnet werden, müssen die Punktionen (Zugänge) über verschiedene Blutgefäße erfolgen. Aber: Die Nebeneinanderberechnung der Ziffern 271 und 272 ist nicht möglich ‒ das gilt auch bei der einmaligen Berechnung der Positionen, selbst bei verschiedenen Zugängen. „Nebeneinander“ heißt: Im Rahmen desselben Arzt-Patienten-Kontakts (Sitzung). Erfolgen die Infusionen nach den Ziffern 271 und 272 in getrennten Sitzungen (z. B. morgens und nachmittags), trifft „nebeneinander“ nicht zu.
- Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nrn. 270 bis 287 GOÄ und mit den Gebühren abgegolten.
Wichtig: Für dasselbe Gefäß kann neben den Ziffern 271 und 272 nicht eine Punktion nach Ziffer 315 GOÄ (Punktion eines Organs) berechnet werden. „Gegebenenfalls“ heißt, dass die Punktion nicht obligat ist. Die Ziffern 271 und 272 können auch berechnet werden, wenn die Infusion über einen bereits liegenden Zugang erfolgt. Erfolgt unmittelbar vor (!) der Infusion über den gelegten Gefäßzugang eine Injektion, kann diese nach der Ziffer 253 berechnet werden. Später (während oder nach der Infusion) erfolgende Injektionen über die liegende Kanüle fallen dann unter die Ziffer 261.
So können die Nrn. 271 und 272 GOÄ abgerechnet werden
- GOÄ-Ziffer 271 ist bei demselben Gefäßzugang nur einmal täglich abrechenbar, auch wenn die Infusionen in getrennten Sitzungen erfolgten. Dasselbe gilt für Ziffer 272. GOÄ-Ziffer 271 Gist zweimal berechnungsfähig, wenn die Infusionen in getrennten Sitzungen und über verschiedene Gefäßzugänge erfolgten. Dasselbe gilt für Ziffer 272.
- Die Ziffern 271 und 272 sind bei demselben (!) Arzt-Patienten-Kontakt nicht nebeneinander berechnungsfähig, auch nicht bei verschiedenen Gefäßzugängen. Einmal Ziffer 271 und einmal Ziffer 272 sind an demselben Tag auch bei gleichem Gefäßzugang jeweils abrechenbar, wenn dies in verschiedenen Arzt-Patienten-Kontakten erfolgte (z. B. morgens Ziffer 271, nachmittags Ziffer 272).
- Bei jeweils getrennten Arzt-Patienten-Kontakten und (!) jeweils verschiedenen Gefäßzugängen ist sowohl die Ziffer 271 als auch die Ziffer 272 zweimal berechnungsfähig ‒ insgesamt also bis zu vier Infusionen pro Tag.
Ein Beispiel:
- 08:00 Uhr: GOÄ-Ziffer 272 an Gefäß 1
- 12:00 Uhr: GOÄ-Ziffer 271 an Gefäß 1
- 15:00 Uhr: GOÄ-Ziffer 271 an Gefäß 2
- 18:00 Uhr: GOÄ-Ziffer 272 an Gefäß 2
Die Angabe der Uhrzeit auf der Rechnung ist nicht zwingend nötig, aber sinnvoll
Die GOÄ verlangt nicht, die verschiedenen Uhrzeiten und/oder Zugangsorte in der Rechnung anzugeben ‒ bei der Abrechnung mehr als einer Infusion am Tag ist dies aber zur Vermeidung unnötiger Rückfragen sinnvoll.
Bei Abrechnungsausschluss der Nrn. 271 und 272 GOÄ ist die Nr. 261 GOÄ eine mögliche Alternative
Die GOÄ-Ziffer 261 („Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter, 30 Punkte“) kann nicht nur für Injektionen, sondern auch für Infusionen berechnet werden. Wenn also die Infusionsziffer nicht berechnet werden kann, steht wenigstens die Ziffer 261 zur Verfügung.
Verbände nach Nr. 200 GOÄ sind neben Infusionen nicht berechnungsfähig
GOÄ-Ziffer 200 (Verband) kann neben Infusionen nicht berechnet werden, wohl aber ein gegebenenfalls notwendiger Kompressionsverband (GOÄ-Ziffer 204).
Vergessen Sie die Sachkosten nicht!
Bitte vergessen Sie im Zusammenhang mit Infusionen nicht den Ansatz der Sachkosten (sofern die Materialien nicht rezeptiert wurden). Typische Sachkosten im Zusammenhang mit intravenösen Infusionen sind z. B. die Infusionslösung, gegebenenfalls zusätzliche Medikamente und das Infusionsbesteck (sofern dieses etwa einen Euro oder mehr kostet)
Bei Fragen steht Ihnen unser Expertenteam gerne zur Verfügung.