GOÄ-Abrechnungstipp: Vollständigkeit einer GOÄ-Rechnung

Eine GOÄ-Rechnung muss vollständig erstellt werden, damit Ihnen keine Honorarausfälle entstehen. Denn erst, wenn eine Rechnung alle nachfolgenden Angaben enthält, wird sie auch fällig. Andernfalls besteht kein Zahlungsanspruch. Die Auswahl der korrekten GOÄ-Ziffer, der richtige Steigerungsfaktor und die Berücksichtigung aller Formalitäten – eine GOÄ Rechnung zu erstellen, ist mit vielen Herausforderungen verbunden.

§ 12 der Gebührenordnung für Ärzte regelt, welche Angaben auf jeder GOÄ Rechnung zwingend notwendig sind. Wenn Sie diese Regelungen nicht beachten bzw. vernachlässigen und somit relevante Pflichtangaben fehlen, dann kann die Rechnung von Patienten und/oder von den entsprechenden Kostenträgern beanstandet werden. Das wiederum führt zu weiterem Aufwand, wenn Sie Rechnungen korrigieren und erneut verschicken oder zeitintensive Absprachen mit dem Patienten bzw. Kostenträgern führen müssen.

Achten Sie daher darauf, dass die folgenden Pflichtangaben (gemäß § 12 GOÄ) auf Ihren GOÄ-Rechnungen enthalten sind:

  • Datum der Leistungserbringung
  • Leistung
    • inkl. Gebührenziffern aus GOÄ,
    • Leistungsbezeichnung,
    • ggf. Mindestdauer,
    • Betrag und
    • Steigerungssatz;
  • ggf. Minderungsbetrag nach § 6a GOÄ (bei Gebühren hinsichtlich stationären, teilstationären und vor- sowie nachstationären privatärztlichen Leistungen)
  • Bei Entschädigungen (gemäß §§ 7 bis 9 GOÄ)
    • Art der Entschädigung,
    • Betrag und
    • Berechnung
  • Bei Auslagenersatz (gemäß § 10 GOÄ)
    • Art der Auslage,
    • Betrag sowie
    • ggf. einen Beleg oder anderen Nachweis, wenn die Auslage 25,56 Euro übersteigt.
Überschreitet eine berechnete Gebühr das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15fache des Gebührensatzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu kennzeichnen.
Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
 

Falls Sie Fragen rund um das Thema Privatabrechnung haben, dann berät Sie gerne unser GOÄ-Expertenteam.