GOÄ-Abrechnungstipp: §10

Stellen auch Sie sich manchmal Fragen zu den Paragrafen der GOÄ bei der Erstellung Ihrer Privatabrechnung?

Wir möchten Sie heute noch einmal auf §10 der GOÄ aufmerksam machen:   
 
Berechnung von Auslagen : Gemäß §10 der GOÄ „Ersatz von Auslagen“ kann der Arzt neben seinen Leistungen auch die ihm entstandenen Auslagen in Rechnung stellen.  
  
Wichtig: 
➡ Rabatte und Nachlässe müssen an die Patienten weitergegeben werden.  
➡ Die Art der Auslage ist in der Rechnung anzugeben; Pauschalen sind nicht zulässig.  
➡ Bei einzelnen Auslagen, die den Betrag von 25,56 Euro übersteigen, muss zusätzlich ein Beleg oder sonstiger Nachweis über die Anschaffungskosten beigefügt werden (§12 Abs. 2 GOÄ). Hier reicht z.B. die Kopie der Sammelrechnung der Apotheke, wo alle anderen Positionen geschwärzt sein können oder ein aktueller Beleg, der nur die Kosten des Impfstoffs enthält. Jedoch müssen diese Rechnungen stets aktuell sein und dem Betrag auf der Patientenrechnung entsprechen. Und  auch nur diese Kosten dürfen den Patienten in Rechnung gestellt werden.   
    
Nicht berechnet werden können (Praxiskosten gem. §4 Abs. 3 GOÄ) :
  
➡ Kosten für Kleinmaterialien wie z.B. Mulltupfer / -kompressen, Holzspatel oder Verbandspray , 
➡ Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie , 
➡ Desinfektionen und Desinfektionsreinigungsmittel , 
➡ Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie für   
➡ folgende Einmalartikel:  Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula. 
  
Falls Sie noch weitere Fragen rund um das Thema Privatabrechnung haben, dann berät Sie unser Team sehr gerne.