Karriere |

        

Aufklärung zur Organspende

BÄK, PKV und Beihilfe vereinbaren Abrechnungsempfehlung

Nach einer Ergänzung des Transplantationsgesetzes (TPG) sollen Ärztinnen und Ärzte ihre Patientinnen und Patienten regelmäßig auf die Möglichkeit hinweisen, eine Erklärung zur Organ- und Gewebeentnahme abzugeben. Bei Bedarf können sie alle zwei Jahre ein ergebnisoffenes Beratungsgespräch anbieten und dieses nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zusätzlich neben allgemeinen ärztlichen Gesprächsleistungen abrechnen. Nach § 2 Abs. 1b TPG kann eine im Gebührenverzeichnis der GOÄ nicht enthaltene Beratungsleistung zu Organ- oder Gewebespenden analog „mit der Maßgabe berechnet werden, dass mögliche Abrechnungsausschlüsse dieser gleichwertigen Leistungen gegenüber anderen Leistungen des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen nicht gelten.“

Bundesärztekammer, PKV-Verband und Beihilfekostenträger haben sich daraufhin auf eine gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung hinsichtlich einer Vergütung nach der GOÄ verständigt. Künftig ist für eine Beratung zur Organ- bzw. Gewebespende  – unter Beachtung des Wegfalls der Abrechnungsausschlüsse – der analoge Ansatz der Nr. 3 GOÄ „Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung …“ (Dauer mindestens 10 Minuten; Gebühr beim 2,3fachen Satz: 20,11 EUR) vorgesehen. Die Leistung ist innerhalb von zwei Jahren einmal berechnungsfähig.

Die gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und Beihilfekostenträgern für die Beratung zur Organ- und Gewebespende können Sie hier herunterladen.