Wie der Ausschuss „Gebührenordnung“ und des Vorstandes der Bundesärztekammer bereits im Jahr 2002 publizierte (Deutschen Ärzteblatt vom 18. Januar 2002), kann bei gastroenterologischen Endoskopien nach den Ziffern 682 bis 689 GOÄ ein Videoendoskopie-Zuschlag über einen analogen Ansatz der Ziffer 5298 GOÄ (Originäre Leistungslegende: Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5010 bis 5290 bei Anwendung digitaler Radiographie [Bildverstärker-Radiographie]) in Rechnung gestellt werden, wenn anstelle eines Glasfaserendoskops ein flexibles digitales Videoendoskop zum Einsatz kommt.
Mit dem oben aufgeführten Zuschlag hat sich der Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer im Jahr 2020 erneut befasst und eine Erweiterung der Berechnungsvoraussetzungen auf endoskopische Leistungen außerhalb der Gastroenterologie, wie beispielsweise urologische und hals-nasen-ohrenärztliche Untersuchungen, beschlossen:
„Videoendoskopie-Zuschlag zu endoskopischen Leistungen bei Verwendung eines flexiblen digitalen Videoendoskops anstelle eines Glasfaserendoskops, gegebenenfalls einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung (zum Beispiel Vergrößerung) und Aufzeichnung, je Sitzung analog Nr.5298 GOÄ. Der Zuschlag nach Nr. 5298 GOÄ analog beträgt 25 v. H. des einfachen Gebührensatzes für die jeweilige Basisleistung. Der Zuschlag analog Nr. 5298 GOÄ ist ausschließlich dann neben Gebührenpositionen für endoskopische Leistungen berechnungsfähig, wenn statt eines flexiblen Glasfiberendoskops ein digitales Bilderzeugungs- bzw. –verarbeitungssystem eingesetzt wird, das anstelle der konventionellen Lichtoptik einen Videochip verwendet. Der Aufsatz einer Videokamera auf ein konventionelles Glasfiberendoskop zur Bildübertragung auf einen Monitor bzw. Videoaufzeichnung ist dagegen nicht zuschlagsfähig.“
Nach diesem Beschluss ist der Zuschlag nunmehr für sämtliche endoskopischen Leistungen unter den vorgenannten apparativen Voraussetzungen berechnungsfähig. Unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Endoskopien kann er je Sitzung einmal angesetzt werden.