Abrechnungs-Tipp: § 286 BGB

Im medizinischen Alltag sind Ärzte und medizinische Einrichtungen ständig gefordert, neben der Patientenversorgung auch administrative Pflichten zu erfüllen. Ein kritischer Punkt dabei ist die Abrechnung medizinischer Leistungen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 286 Abs. 3 S. 1: „Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.“

Dies unterstreicht die Notwendigkeit, dass jede Rechnung korrekt und fristgerecht erstellt werden muss, um finanzielle Verzögerungen zu vermeiden. Liest man den Gesetzestext genauer, fällt hier vor allem der zweite Teil des Satzes ins Auge. Der dort geforderte Hinweis wird häufig auf Rechnungen vergessen und sorgt dafür, dass es bei Zahlungsverzug zu Komplikationen kommen kann. Doch das ist nur ein Aspekt der vielen spezifischen Anforderungen, die im Abrechnungsprozess zu berücksichtigen sind.

Fehler in der Abrechnung können nicht nur Ihren Cashflow beeinträchtigen, sondern auch zu einem erheblichen administrativen Mehraufwand führen. Die Komplexität der Abrechnungsmodalitäten im Gesundheitswesen macht es unabdingbar, auf spezialisiertes Fachwissen zurückzugreifen.

Vertrauen Sie deshalb auf die Experten der PVS, die sich nicht nur mit den gesetzlichen Vorgaben auskennen, sondern auch Ihre Abrechnungsprozesse effizient gestalten. Überlassen Sie die Abrechnung Fachleuten, damit Sie sich voll und ganz auf das konzentrieren können, was wirklich zählt – Ihre Patienten.

Nehmen Sie doch gerne Kontakt mit uns auf, unser kompetentes Team berät sie gerne bei den Möglichkeiten, wie wir Sie unterstützen können.