Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gibt einen gesetzlichen Rahmen für Vergütung der beruflichen Leistungen der Ärztinnen und Ärzte. Der Schwierigkeitsgrad, der Zeitaufwand und auch die jeweiligen Umstände der Leistungserbringung der ärztlichen Leistungen unterscheiden sich jedoch. Deshalb sieht die GOÄ verschiedene Steigerungsfaktoren vor. Ihre PVS gibt einen Überblick über diese Faktoren und die diesbezüglich geltenden Regelungen.
Die Corona-Krise hat unbestritten seit 2020 in den Arztpraxen einen erhöhten Hygieneaufwand ausgelöst, der beim Erlass der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vor vielen Jahren nicht vorausgesehen oder mitbedacht werden konnte.
Deshalb haben sich der Verband der Privaten Krankenversicherung im Einvernehmen mit den Beihilfeträgern von Bund und Ländern und die Bundesärztekammer darauf verständigt, diese Zusatzlasten befristet abzufedern, um die durchgängige Behandlung der Versicherten auch unter Pandemiebedingungen zu ermöglichen –wie es der Gesetzgeber auch in anderen Bereichen wie z.B. den Pflegeeinrichtungen entsprechend veranlasst hat.
Diesem Grundsatz folgend wurde eine Gebührenziffer der GOÄ herangezogen, die dem Hygieneaufwand, der durch Corona zusätzlich entsteht, entspricht. Dies wurde im Konsens mit allen Kostenträgern entsprechend festgelegt.
Somit war bei einem unmittelbaren, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung die Ziffer 245 analog zum 2,3fachen Satz abrechnungsfähig. Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 245 GOÄ konnte ein erhöhter Hygieneaufwand nichtzeitgleich durch Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden. Diese Vereinbarung galt bis zum 30.09.2020und wurde durch eine neue Regelung abgelöst.
Für die Zeit vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2021 konnte die Ziffer 245 analog nur noch mit dem 1fachen Faktor berechnet werden.
Ab dem 01.01.2022 wurde beschlossen, dass ab diesem Zeitpunkt die Ziffer 383 analog mit dem 2,3fachen Satz berechnet werden kann. Weiterhin durften daneben keine ziffernbezogenen erhöhten Faktoren aufgrund des erhöhten Hypgieneaufwandes berechnet werden. Mit dem 31.03.2022 lief auch diese Regelung gänzlich aus.
Seit Wegfall dieser Pauschale zum 01.04.2022 müssen daher bei erhöhten Steigerungsfaktoren individuelle auf den Patienten bezogene Begründungen angegeben werden. Eine Begründung wie z.B. „erhöhter Hygieneaufwand während Corona-Pandemie“ erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Hier müsste genau erläutert werden, welche besonderen Schwierigkeiten bezüglich der Hygienemaßnahmen bei der jeweiligen Behandlung vorlagen.
Letztendlich muss jegliche Begründung eines erhöhten Faktors auf den jeweiligen Patienten abgestimmt werden. Allgemein gefasste Begründungen werden von Versicherungen/Beihilfen nicht übernommen.