Kurz beantwortet: Ein eigenständiges 12-Kanal-Ruhe-EKG kann neben der Schrittmacherkontrolle nach GOÄ-Ziffer 661 zusätzlich nach GOÄ-Ziffer 651 berechnet werden, wenn dafür eine separate medizinische Indikation vorliegt. Nach Auffassung der Ärztekammer Westfalen-Lippe ist dies zulässig, sofern das EKG vor und nicht lediglich als Bestandteil der Schrittmacherabfrage durchgeführt wird.
Der Fall aus der Praxis
Im Rahmen einer Schrittmacherkontrolle wurde zunächst ein externes Ruhe-EKG mit 12 Ableitungen durchgeführt. Anschließend erfolgte die Schrittmacherabfrage mittels Impulsanalyse nach GOÄ-Ziffer 661. Aufgrund der vorliegenden Herzerkrankungen war das Ruhe-EKG medizinisch notwendig und diente einer eigenständigen diagnostischen Beurteilung.
Die private Krankenversicherung beanstandete die zusätzliche Berechnung der GOÄ-Ziffer 651 neben der GOÄ-Ziffer 661.
GOÄ-Leistungstext im Überblick
GOÄ-Nr. 651
Elektrokardiographische Untersuchung in Ruhe mit mindestens 12 Ableitungen.
GOÄ-Nr. 661
Eingehende Untersuchung eines implantierten Herzschrittmachers mittels Messung und Beurteilung der Schrittmacherfunktion (Impulsanalyse).
Beanstandung der Versicherung
Versicherungen vertreten häufig die Auffassung, dass die Durchführung eines EKGs bereits Bestandteil der Schrittmacherkontrolle nach GOÄ-Ziffer 661 sei. Daher werde die Leistung nach GOÄ-Ziffer 651 durch die Vergütung der Ziffer 661 abgegolten und könne nicht zusätzlich berechnet werden.
Abrechnungsgrundlage: Wann gehört das EKG zur Schrittmacherkontrolle?
Tatsächlich läuft bei der Impulsanalyse zur Schrittmacherüberwachung ein EKG mit weniger als neun Ableitungen mit. Dieses EKG dient ausschließlich der Durchführung und Dokumentation der Schrittmacherkontrolle. Es ist daher nicht gesondert berechnungsfähig und wurde im vorliegenden Fall auch nicht liquidiert.
Anders zu beurteilen ist jedoch ein eigenständiges Ruhe-EKG mit 12 Ableitungen, das aufgrund einer separaten medizinischen Indikation durchgeführt wird. Dieses EKG stellt eine eigenständige diagnostische Leistung dar und ist nicht automatisch Bestandteil der Schrittmacherkontrolle.
Beispiel aus der Praxis
Ein Patient mit implantiertem Zweikammer-Schrittmacher stellt sich zur regulären Schrittmacherkontrolle vor. Zusätzlich berichtet er über neu aufgetretene Palpitationen und ein unregelmäßiges Herzklopfen seit einigen Tagen.
Aufgrund dieser Symptomatik führt die Praxis vor der eigentlichen Schrittmacherabfrage ein eigenständiges Ruhe-EKG mit 12 Ableitungen durch. Ziel ist die differenzierte Beurteilung des Herzrhythmus und der Erregungsleitung, unabhängig von der Schrittmacherfunktion. Das EKG wird eigenständig dokumentiert und befundet.
Erst im Anschluss erfolgt die Impulsanalyse nach GOÄ-Ziffer 661. Dabei läuft ein EKG mit weniger als neun Ableitungen mit. Dieses EKG dient ausschließlich der technischen Kontrolle der Schrittmacherfunktion. Es wird nicht separat befundet und ist nicht gesondert berechnungsfähig.
Abrechnung im Beispiel: Da das 12-Kanal-EKG vor der Schrittmacherabfrage und aufgrund einer eigenständigen Indikation – hier: Palpitationen mit Verdacht auf Rhythmusstörung – durchgeführt wurde, kann es zusätzlich zur GOÄ-Ziffer 661 nach GOÄ-Ziffer 651 berechnet werden. Das bei der Impulsanalyse mitlaufende EKG bleibt unberücksichtigt, da es bereits Bestandteil der Leistung nach Ziffer 661 ist.
Für Ihre Praxis wichtig: Dokumentieren Sie die eigenständige Indikation, den zeitlichen Ablauf – 12-Kanal-EKG vor der Schrittmacherabfrage – sowie den eigenständigen Befund. So lässt sich die gesonderte Berechnung gegenüber der Versicherung nachvollziehbar begründen.
Auch die Ärztekammer Westfalen-Lippe hat hierzu Stellung genommen. Unter Bezugnahme auf den GOÄ-Kommentar nach Brück wird ausgeführt, dass zwar die bei der Impulsanalyse mitlaufende EKG-Ableitung nicht zusätzlich nach den Ziffern 650 oder 651 berechnet werden kann. Daraus könne jedoch nicht gefolgert werden, dass ein aufgrund eigenständiger Indikation durchgeführtes separates EKG von der Vergütung der GOÄ-Ziffer 661 umfasst sei.
Begründung der Berechnung
Im vorliegenden Fall erfolgte das 12-Kanal-EKG vor der Schrittmacherabfrage und nicht lediglich als technischer Bestandteil der Leistung nach GOÄ-Ziffer 661.
Aufgrund der dokumentierten Diagnosen bestand eine eigenständige medizinische Notwendigkeit für die Durchführung eines hochwertigen 12-Kanal-Ruhe-EKGs. Dieses liefert gegenüber dem im Rahmen der Schrittmacherkontrolle mitlaufenden EKG eine deutlich umfassendere diagnostische Aussagekraft und ermöglicht eine differenzierte Beurteilung des Herzrhythmus sowie weiterer kardialer Befunde.
Die Ärztekammer Westfalen-Lippe bestätigt ausdrücklich, dass ein „vor und nicht neben der Schrittmacherkontrolle durchgeführtes 12-Kanal-EKG“ bei Vorliegen eigenständiger Indikationen gesondert berechnungsfähig ist.
Fazit für Ihre Praxis
Die GOÄ-Ziffer 651 ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil zusätzlich eine Schrittmacherkontrolle nach GOÄ-Ziffer 661 durchgeführt wurde. Entscheidend ist, ob ein eigenständiges 12-Kanal-EKG aufgrund einer separaten medizinischen Indikation erforderlich war.
Wird das Ruhe-EKG zur weitergehenden Diagnostik durchgeführt und erfolgt es unabhängig von der eigentlichen Schrittmacherabfrage, ist die gesonderte Berechnung der GOÄ-Ziffer 651 nach Auffassung der Ärztekammer Westfalen-Lippe zulässig. Die Beanstandung der Versicherung ist daher aus abrechnungsrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar.
Bildquelle: KI-generierte Illustration zur Veranschaulichung des Beitragsthemas.