Darf die Ziffer 5377 GOÄ innerhalb einer Sitzung mehrfach berechnet werden? Ja – entscheidend ist jedoch, dass zu mehreren eigenständig berechenbaren CT-Grundleistungen jeweils eine eigenständige computergesteuerte Analyse erfolgt. Mehrere Analysen derselben Grundleistung rechtfertigen dagegen keinen mehrfachen Ansatz. Für die Abrechnung kommt es deshalb nicht allein auf die Anzahl der Analysen an, sondern auf deren Zuordnung zur jeweiligen CT-Untersuchung.
Welche Leistung umfasst die Ziffer 5377 GOÄ?
Die Nr. 5377 GOÄ beschreibt den Zuschlag für die computergesteuerte Analyse einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion. Sie ist mit 800 Punkten bewertet und ausschließlich zum einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Eine Steigerung des Zuschlags ist somit nicht vorgesehen.
Wann ist eine mehrfache Berechnung möglich?
Die allgemeine Bestimmung zu Abschnitt O I 7 der GOÄ begrenzt die Leistungen nach den Nrn. 5369 bis 5375 auf jeweils einen Ansatz je Sitzung. Die Nr. 5377 wird in dieser Begrenzung nicht genannt. Eine pauschale Beschränkung des Zuschlags auf einmal je Sitzung lässt sich daraus daher nicht ableiten.
Auch die Formulierung der Leistungsbeschreibung spricht gegen eine solche pauschale Zusammenfassung: Die Nr. 5377 bezieht sich auf eine Analyse. Weder die Leistungslegende noch die Anmerkung zum einfachen Gebührensatz beschreiben eine Gesamtleistung, mit der sämtliche Analysen unterschiedlicher CT-Untersuchungen einer Sitzung abgegolten wären.
Für die Berechnung gilt die entscheidende Abgrenzung: Wird zu unterschiedlichen Untersuchungen nach den Nrn. 5370 bis 5375 jeweils eine entsprechende Analyse erbracht, kann der Zuschlag jeweils angesetzt werden. Zu jeder dieser Grundleistungen ist die Nr. 5377 jedoch nur einmal berechnungsfähig, auch wenn dazu mehrere computergesteuerte Analysen durchgeführt werden.
Schließt der Höchstwert nach GOÄ 5369 mehrere Zuschläge aus?
Der Höchstwert nach Nr. 5369 gilt für Leistungen nach den Nrn. 5370 bis 5374. Die Nr. 5377 gehört nicht zu den dort aufgeführten Leistungen und wird daher nicht in diesen Höchstwert einbezogen.
Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen einer ärztlichen Leistung und einer Abrechnungsbestimmung: Die Nr. 5369 begrenzt das Honorar, stellt aber selbst keine eigenständige CT-Untersuchung dar. Durch die Anwendung des Höchstwerts werden unterschiedliche Untersuchungen nicht zu einer einzigen neuen Grundleistung zusammengeführt. Die jeweiligen Analysen bleiben den tatsächlich erbrachten Untersuchungen zugeordnet.
Auch neben dem Höchstwert ist deshalb ein mehrfacher Ansatz der Nr. 5377 möglich, sofern die Voraussetzungen für die einzelnen Zuschläge erfüllt sind. Dies hat der Bundesgerichtshof für eigenständige Analysen zu mehreren eigenständig berechenbaren CT-Grundleistungen nach den Nrn. 5370 bis 5374 ausdrücklich bestätigt.
BGH-Urteil vom 22. September 2022 (III ZR 241/21)
Mit Urteil vom 22. September 2022, Az. III ZR 241/21, hat der Bundesgerichtshof die Mehrfachberechnung der Nr. 5377 neben dem Höchstwert nach Nr. 5369 ausdrücklich bestätigt. Voraussetzung sind jeweils eigenständige Analysen zu mehreren eigenständig berechenbaren CT-Grundleistungen nach den Nrn. 5370 bis 5374. Zugleich stellte das Gericht klar: Werden mehrere Analysen zur gleichen Grundleistung durchgeführt, darf der Zuschlag nur einmal angesetzt werden.
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem eine kontrastmittelgestützte CT-Untersuchung von Thorax und Becken durchgeführt und die Nr. 5377 GOÄ neben dem Höchstwert nach Nr. 5369 GOÄ zweifach berechnet wurde. Der BGH bestätigte diesen zweifachen Ansatz, weil den unter dem Höchstwert berechneten Grundleistungen nach den Nrn. 5371 und 5372 GOÄ jeweils eine eigenständige Analyse zugeordnet war.
Einordnung: eine lange umstrittene Frage
Vor dem Urteil war die Berechnungsfähigkeit in Fachkreisen nicht einheitlich beurteilt worden. Ein Teil der Kommentarliteratur ging – nach Angaben des BGH allerdings ohne nähere Begründung – von einer Begrenzung auf einen Ansatz je Sitzung aus. Die Gegenposition stützte sich auf den im Singular gehaltenen Wortlaut der Leistungsbeschreibung und darauf, dass weder die Höchstwertregelung noch die Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt O I 7 den Analysezuschlag ausdrücklich von der Mehrfachberechnung ausnehmen.
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat diese Frage bereits am 14./15. Januar 2021 mit einer vom Ausschuss „Gebührenordnung“ befürworteten Abrechnungsempfehlung adressiert: Danach ist der Zuschlag nach Nr. 5377 GOÄ grundsätzlich einmal berechnungsfähig; wird jedoch für mehrere Leistungen nach den Nrn. 5370 bis 5374 ein Höchstwert nach Nr. 5369 berechnet, ist der Zuschlag entsprechend mehrfach ansetzbar. Auch mehrere ärztliche Gutachterstellen für Gebührenordnungsfragen – etwa in Baden-Württemberg, Westfalen-Lippe und Bayern – vertraten vor dem BGH-Urteil bereits diese Linie. Eine abweichende Position nahm demgegenüber die Landesärztekammer Hessen ein, die den Höchstwert nach Nr. 5369 als gebührenrechtliche Zusammenfassung zu einem einheitlichen Untersuchungsgang wertete. Mit dem Urteil vom 22. September 2022 hat der BGH diese Streitfrage zugunsten der Mehrfachberechnungsfähigkeit entschieden.
Praxisbeispiel: Wann ist die Mehrfachberechnung gerechtfertigt?
CT der Wirbelsäule: Bei einer CT-Untersuchung der Wirbelsäule werden verschiedene Abschnitte mit jeweils eigener Einstellung untersucht. Für die einzelnen Abschnitte erfolgt jeweils eine computergesteuerte Analyse.
Daraus ergibt sich jedoch nicht automatisch die Möglichkeit, die Nr. 5377 mehrfach abzurechnen. Beziehen sich die Analysen auf Teilleistungen derselben zugrunde liegenden CT-Leistung, bleibt es bei einem Zuschlag. Unterschiedliche Einstellungen und mehrere Analysen machen aus einer Grundleistung nicht mehrere eigenständig zuschlagsfähige Untersuchungen.
CT von Thorax und Becken: Werden dagegen, wie im entschiedenen BGH-Fall, zwei unterschiedliche Regionen als jeweils eigenständig berechenbare Grundleistungen nach den Nrn. 5370 bis 5374 GOÄ erbracht und liegt zu jeder dieser Leistungen eine eigene computergesteuerte Analyse vor, ist der zweifache Ansatz der Nr. 5377 GOÄ gerechtfertigt – auch wenn beide Leistungen zusammen unter dem Höchstwert nach Nr. 5369 abgerechnet werden.
Der Unterschied zwischen beiden Beispielen liegt nicht in der Anzahl der Analysen, sondern in der Frage, ob diese Analysen unterschiedlichen, eigenständig berechenbaren Grundleistungen zugeordnet werden können.
Praxistipp: Prüfen Sie vor jedem weiteren Ansatz, ob tatsächlich eine andere eigenständig berechenbare CT-Grundleistung mit zugehöriger Analyse vorliegt – oder lediglich eine zusätzliche Analyse derselben Grundleistung. Diese Unterscheidung entscheidet über die Mehrfachberechnung.
Nachvollziehbare Dokumentation als Grundlage
Für die Praxis ist die saubere Zuordnung nicht nur eine Frage der Abrechnungslogik, sondern auch der Nachweisbarkeit. Nach § 12 GOÄ muss eine Rechnung die einzelnen Leistungen unter Angabe der Nummer, der Bezeichnung, des Datums und des Betrags gesondert ausweisen.
Honorarvergleich: Warum die Punktzahl allein nicht entscheidet
Ein Einwand gegen die Mehrfachberechnung kann lauten, dass bereits vier Zuschläge nach Nr. 5377 mit insgesamt 3.200 Punkten die Punktzahl des Höchstwerts nach Nr. 5369 übersteigen.
Ein solcher Vergleich greift jedoch zu kurz, weil er die unterschiedlichen Steigerungsmöglichkeiten unberücksichtigt lässt. Während der Zuschlag nach Nr. 5377 nicht steigerbar ist, können beim Höchstwert unterschiedliche Faktoren zur Anwendung kommen. Der Vergleich der Eurobeträge verdeutlicht den Unterschied:
Position | Berechnung | Betrag |
Vier Zuschläge nach Nr. 5377 | 4 × 46,63 Euro zum einfachen Gebührensatz | 186,52 Euro |
Höchstwert nach Nr. 5369 | Einmal zum 1,8-fachen Gebührensatz | 314,75 Euro |
Höchstwert nach Nr. 5369 | Einmal zum 2,5-fachen Gebührensatz, sofern im Einzelfall gerechtfertigt | 437,15 Euro |
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen des Steigerungssatzes nach GOÄ finden Sie in unserem ergänzenden Beitrag. Die Beträge dienen ausschließlich dem Honorarvergleich und bilden keine vollständige Musterabrechnung ab. Sie zeigen, dass vier Zuschläge trotz ihrer höheren Gesamtpunktzahl unter dem Eurobetrag des Höchstwerts zum 1,8-fachen Satz liegen.
Ob vier Zuschläge tatsächlich berechnungsfähig sind, entscheidet allerdings nicht das Honorarverhältnis. Maßgeblich bleibt, ob entsprechend mehrere eigenständig berechenbare Grundleistungen mit jeweils eigenständiger Analyse vorliegen.
Fazit: Die Zuordnung zur Grundleistung ist entscheidend
Die Nr. 5377 GOÄ ist nicht pauschal auf einen Ansatz je Sitzung beschränkt. Eine Mehrfachberechnung setzt jedoch voraus, dass die Analysen unterschiedlichen eigenständig berechenbaren CT-Grundleistungen zugeordnet werden können. Mehrere Analysen derselben Grundleistung bleiben mit einem Zuschlag abgegolten – auch dann, wenn sie unterschiedliche Teilbereiche betreffen.
Der BGH hat diese Abgrenzung mit Urteil vom 22. September 2022 höchstrichterlich bestätigt und damit für Ärztinnen und Ärzte, sowie Praxisteams eine belastbare Grundlage für die rechtssichere Abrechnung geschaffen.
Bildquelle: KI-generierte Illustration zur Veranschaulichung des Beitragsthemas.