Kurzantwort
KI kann Arztpraxen insbesondere bei Dokumentation, Kommunikation und Praxisorganisation entlasten. Die ärztliche Verantwortung, die Schweigepflicht und die Anforderungen an eine nachvollziehbare GOÄ-Abrechnung bleiben jedoch bestehen. Vor dem Einsatz müssen daher Verwendungszweck, Datenverarbeitung, menschliche Kontrolle und rechtliche Einordnung des jeweiligen KI-Systems geprüft werden.
KI in der Arztpraxis: Zwischen Entlastung und Verantwortung
Künstliche Intelligenz, kurz KI, wird zunehmend im Gesundheitswesen eingesetzt. Auch für Arztpraxen stehen inzwischen Anwendungen zur Verfügung, die bei der Terminorganisation, der Kommunikation, der Dokumentation und bei administrativen Abläufen unterstützen.
Für Ärztinnen, Ärzte und Praxisteams stellt sich deshalb nicht mehr nur die Frage, ob KI genutzt werden kann. Entscheidend ist vielmehr:
- Für welche Aufgabe wird das KI-System eingesetzt?
- Welche Daten werden verarbeitet?
- Wer kontrolliert die Ergebnisse?
- Welche rechtlichen Anforderungen gelten?
- Welche Auswirkungen hat der Einsatz auf die GOÄ-Abrechnung?
Die Antworten hängen stark vom konkreten Verwendungszweck ab. Ein digitaler Schreibassistent ist rechtlich anders zu bewerten als eine Software, die Röntgenbilder oder EKGs analysiert.
Wo KI im Praxisalltag unterstützen kann
Praxisorganisation und Terminmanagement
Im organisatorischen Bereich kann KI wiederkehrende Aufgaben übernehmen oder vorbereiten. Dazu gehören beispielsweise:
- die Bearbeitung häufiger telefonischer oder schriftlicher Anfragen,
- die Vorbereitung und Koordination von Terminen,
- automatische Terminerinnerungen,
- die Sortierung des digitalen Posteingangs,
- die Zuordnung von Dokumenten,
- die Strukturierung interner Praxisabläufe.
Der Nutzen liegt vor allem in der Entlastung des Praxisteams. Voraussetzung ist, dass Zuständigkeiten eindeutig geregelt sind und das System keine medizinischen Entscheidungen trifft.
Ein KI-gestützter Telefonassistent sollte organisatorische Anliegen von medizinischen Fragen unterscheiden können. Bei akuten Beschwerden, Notfällen oder unklaren Symptomen muss eine Weiterleitung an qualifiziertes Praxispersonal vorgesehen sein.
Dokumentation und Diktat
Ein besonders praxisnaher Einsatzbereich ist die Unterstützung bei der medizinischen Dokumentation. KI-Anwendungen können unter anderem:
- Diktate transkribieren,
- Arztbriefe strukturieren,
- Befundberichte vorbereiten,
- Gesprächsinhalte zusammenfassen,
- Textbausteine erstellen,
- Informationen aus vorhandenen Dokumenten übersichtlich aufbereiten.
Die Anwendung kann dabei die Erstellung eines Textes unterstützen. Sie ersetzt jedoch nicht die ärztliche Prüfung.
Automatisch erzeugte Texte müssen vor der Verwendung auf Vollständigkeit, Richtigkeit und fachliche Plausibilität kontrolliert werden. Dies gilt besonders für Angaben zu Befunden, Diagnosen, Medikationen und Behandlungsschritten.
Eine ungeprüfte Übernahme kann zu fehlerhaften oder unvollständigen Einträgen in der Behandlungsdokumentation führen.
Patientenkommunikation
KI kann auch bei allgemeinen Informationsschreiben, Terminbestätigungen oder organisatorischen Hinweisen unterstützen. Bei der Kommunikation mit Patient:innen muss jedoch klar sein, ob sie mit einem automatisierten System oder mit einem Mitglied des Praxisteams kommunizieren.
Medizinische Auskünfte, individuelle Handlungsempfehlungen und Dringlichkeitseinschätzungen sollten nicht ohne geeignete fachliche Kontrolle durch ein KI-System erfolgen. Die abschließende Verantwortung für medizinische Informationen bleibt bei der Praxis.
Generative KI im Praxisalltag
Generative KI erzeugt neue Texte, Zusammenfassungen oder Formulierungsvorschläge. Für Arztpraxen kann sie beispielsweise bei folgenden Aufgaben eingesetzt werden:
- Erstellung nicht personenbezogener Vorlagen,
- sprachliche Überarbeitung allgemeiner Texte,
- Vorbereitung interner Arbeitsanweisungen,
- Strukturierung von Besprechungen,
- Erstellung von Checklisten,
- Aufbereitung allgemeiner Praxisinformationen.
Besondere Vorsicht ist bei öffentlich zugänglichen KI-Diensten erforderlich. Patientennamen, Geburtsdaten, Diagnosen, Befunde, Versicherungsdaten und andere identifizierende Informationen dürfen nicht ohne vorherige Prüfung in ein KI-System eingegeben werden.
Auch eine scheinbare Anonymisierung genügt nicht automatisch. Einzelne Angaben oder die Kombination mehrerer Informationen können weiterhin einen Rückschluss auf eine konkrete Person ermöglichen.
Interne Regeln schaffen
Vor der Einführung generativer KI sollte die Praxis verbindliche Vorgaben festlegen. Dazu gehören insbesondere:
- zugelassene KI-Systeme,
- zulässige und unzulässige Eingaben,
- berechtigte Nutzende,
- Prüf- und Freigabeprozesse,
- Vorgaben zur Dokumentation,
- Meldewege bei Fehlern und Datenschutzvorfällen,
- Regelungen zur Speicherung und Löschung.
Eine solche interne Richtlinie schafft klare Zuständigkeiten und reduziert Fehlanwendungen im Praxisalltag.
Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht
Gesundheitsdaten gehören nach Artikel 9 DSGVO zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Ihre Verarbeitung ist nur unter den Voraussetzungen der DSGVO zulässig.
Zusätzlich gilt die ärztliche Schweigepflicht. Für Ärztinnen, Ärzte und berufsmäßig tätige Gehilf:innen ist insbesondere § 203 StGB relevant.
Das gilt auch für die Nutzung von KI. Werden Patientendaten an einen externen Anbieter übermittelt, sollte die Praxis unter anderem prüfen:
- Wer ist für die Verarbeitung verantwortlich?
- Liegt eine Auftragsverarbeitung vor?
- Wo werden die Daten verarbeitet und gespeichert?
- Werden Eingaben für das Training des Systems verwendet?
- Wie werden Daten gelöscht?
- Wer hat Zugriff?
- Welche technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen bestehen?
- Werden Daten in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen?
Ein Serverstandort in Deutschland oder der Europäischen Union beantwortet diese Fragen nicht vollständig. Auch die Vertragsbedingungen, die konkreten Datenflüsse und die Nutzung der Daten durch den Anbieter sind relevant.
Die Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder (DSK) betont, dass Datenschutzanforderungen bereits bei der Auswahl und Konzeption von KI-Anwendungen berücksichtigt werden sollten. [1]
Gesprächsaufzeichnungen und KI-Dokumentation
Besonders sensibel sind Systeme, die Gespräche zwischen Ärzten Patienten aufzeichnen oder automatisch zusammenfassen. Dabei können Gesundheitsdaten, Sprachaufnahmen und weitere personenbezogene Informationen verarbeitet werden.
Vor dem Einsatz müssen insbesondere folgende Punkte geprüft werden:
- die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage,
- die Informationspflichten gegenüber Patientinnen und Patienten,
- die technische Verarbeitung der Aufnahmen,
- die Speicherdauer,
- die Einbindung externer Dienstleister,
- die Anforderungen aus der ärztlichen Schweigepflicht.
Ob im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich ist, hängt von der konkreten Anwendung und ihrer technischen Ausgestaltung ab. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich.
Menschliche Kontrolle bleibt unverzichtbar
KI-Systeme können Vorschläge erstellen. Sie übernehmen jedoch nicht automatisch die ärztliche Verantwortung.
Eine fachliche Prüfung ist insbesondere erforderlich bei:
- Diagnosen,
- Therapieentscheidungen,
- Medikationsentscheidungen,
- Dringlichkeitseinschätzungen,
- Befundfreigaben,
- Aufklärung und Einwilligung,
- individueller Patientenkommunikation.
KI kann fehlerhafte Ergebnisse erzeugen, die sprachlich oder fachlich plausibel wirken. Deshalb muss festgelegt werden, wer Ergebnisse prüft und freigibt.
Dabei gilt: Je größer die möglichen Folgen eines Fehlers sind, desto höher sind die Anforderungen an die menschliche Kontrolle. Ein automatisch formulierter Terminhinweis ist anders zu bewerten als ein KI-generierter Befundvorschlag.
Die Bundesärztekammer stellt die ärztliche Verantwortung auch bei digitalen und KI-gestützten Verfahren in den Mittelpunkt. KI soll die ärztliche Tätigkeit unterstützen, nicht die persönliche fachliche Entscheidung ersetzen. [2]
Medizinische KI und Medizinprodukte
Bei medizinischen Anwendungen ist der konkrete Zweck der Software entscheidend.
Ein System zur sprachlichen Überarbeitung eines allgemeinen Textes ist anders einzuordnen als eine Anwendung, die medizinische Daten analysiert und daraus diagnostische Hinweise ableitet.
Je nach Zweck und Funktion kann eine KI-Anwendung als Medizinprodukt im Sinne der Medizinprodukteverordnung, kurz MDR, gelten. Für Software ist insbesondere die Klassifizierungsregel 11 in Anhang VIII MDR relevant.
Vor der Nutzung sollte die Praxis daher prüfen:
- Welchen vorgesehenen Zweck hat die Software?
- Liegt eine erforderliche Konformitätsbewertung vor?
- Welche Einsatzgrenzen nennt der Hersteller?
- Welche Datenbasis und Genauigkeit werden angegeben?
- Welche Anforderungen gelten an die menschliche Aufsicht?
- Ist das Praxisteam ausreichend eingewiesen?
Nicht jedes KI-System in einer Arztpraxis ist automatisch ein Medizinprodukt oder eine Hochrisiko-KI. Die Einordnung hängt von der konkreten Anwendung ab.
Was der EU AI Act für Arztpraxen bedeutet
Die Verordnung (EU) 2024/1689, der EU AI Act, verfolgt einen risikobasierten Ansatz. Je höher das Risiko einer KI-Anwendung, desto umfangreicher sind die Anforderungen.
Für Arztpraxen sind insbesondere drei Bereiche relevant.
KI-Kompetenz des Praxisteams
Artikel 4 des EU AI Act verpflichtet Anbieter und Betreiber, Maßnahmen für eine ausreichende KI-Kompetenz der Personen zu ergreifen, die mit KI-Systemen arbeiten.
Für die Praxis bedeutet das, dass Nutzende wissen sollten:
- welchem Zweck das System dient,
- welche Grenzen und Fehlerquellen bestehen,
- welche Daten verarbeitet werden dürfen,
- wie Ergebnisse geprüft werden,
- wann eine ärztliche Kontrolle erforderlich ist,
- wie mit Fehlfunktionen umzugehen ist.
Ein bestimmtes Schulungsformat schreibt die Regelung nicht für jede Praxis vor. Sinnvoll sind jedoch dokumentierte Einweisungen, interne Vorgaben und regelmäßige Aktualisierungen.
Hochrisiko-KI
KI-Anwendungen im medizinischen Bereich können als Hochrisiko-KI gelten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dies kann insbesondere bei KI-Systemen relevant sein, die als Sicherheitskomponente eines Medizinprodukts eingesetzt werden oder selbst unter medizinprodukterechtliche Anforderungen fallen.
Dann können unter anderem Vorgaben zu folgenden Bereichen gelten:
- Risikomanagement,
- Datenqualität,
- technische Dokumentation,
- Protokollierung,
- Genauigkeit und Robustheit,
- menschliche Aufsicht.
Ein allgemeiner Textassistent ist jedoch nicht automatisch mit einer diagnostischen KI-Anwendung gleichzusetzen.
Transparenzpflichten
Der EU AI Act sieht für bestimmte KI-Anwendungen Transparenzpflichten vor. Ob Patientinnen und Patienten über den Einsatz eines Systems informiert werden müssen, hängt vom konkreten Anwendungsfall ab.
Eine pauschale Pflicht, jede interne Nutzung eines Textassistenten offenzulegen, lässt sich daraus nicht ableiten. Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn ein KI-System unmittelbar mit Patientinnen und Patienten kommuniziert oder Inhalte erstellt, die als menschlich verfasst wahrgenommen werden können.
Die Vorschriften des EU AI Act werden schrittweise anwendbar. Verbote bestimmter KI-Praktiken und die Anforderungen an die KI-Kompetenz gelten nach dem Regelungsplan seit dem 2. Februar 2025. Weitere Anforderungen greifen zu späteren Zeitpunkten, darunter Regelungen für bestimmte Hochrisiko- und Transparenzanwendungen.
Die konkreten Anwendungstermine und Übergangsregelungen sollten vor Veröffentlichung und vor Einführung eines Systems anhand der jeweils aktuellen offiziellen Informationen geprüft werden.
Dokumentation und Nachvollziehbarkeit
Die ärztliche Dokumentationspflicht besteht unabhängig vom Einsatz von KI. Nach § 630f BGB sind die für die Behandlung wesentlichen Maßnahmen und Ergebnisse zu dokumentieren.
Für den KI-Einsatz sollte die Praxis zusätzlich festlegen:
- welche Anwendung verwendet wird,
- für welchen Zweck sie eingesetzt wird,
- wer die Ergebnisse prüft,
- welche Änderungen vorgenommen werden,
- welche Inhalte in die Behandlungsdokumentation übernommen werden,
- wie mit fehlerhaften Vorschlägen umgegangen wird.
Nicht jede technische Nutzung muss automatisch vollständig in der Behandlungsakte dokumentiert werden. Entscheidend ist, ob der KI-Einsatz für die Behandlung, die Entscheidungsfindung oder deren Nachvollziehbarkeit relevant war.
Bei medizinisch bedeutsamen Entscheidungen sollte die Dokumentation erkennen lassen, auf welcher fachlichen Grundlage die Entscheidung getroffen wurde.
Haftung und ärztliche Verantwortung
Die Verantwortung für eine Behandlung kann nicht mit dem Hinweis auf eine fehlerhafte KI-Ausgabe auf den Anbieter oder das System verlagert werden.
Risiken können insbesondere entstehen durch:
- die ungeprüfte Übernahme eines KI-generierten Befunds,
- eine unvollständige Dokumentation,
- die Nutzung außerhalb des vorgesehenen Zwecks,
- unzulässige Eingaben von Patientendaten,
- fehlende Schulungen,
- unklare Zuständigkeiten,
- unzureichende Zugriffssicherheit.
KI kann bei organisatorischen Aufgaben unterstützen. Die ärztliche Letztentscheidung und die persönliche Verantwortung für Diagnose und Therapie bleiben jedoch bestehen.
KI und privatärztliche Abrechnung nach GOÄ
Für die GOÄ-Abrechnung ist entscheidend, welche konkrete ärztliche Leistung erbracht wurde. Der Einsatz eines technischen Hilfsmittels begründet nicht automatisch eine zusätzliche Gebühr.
Ist die Nutzung einer KI nach GOÄ abrechenbar?
Eine eigenständige GOÄ-Ziffer für die Nutzung von KI enthält die geltende Gebührenordnung nicht.
Kosten für eine KI-Software sind daher nicht ohne Weiteres als eigenständige ärztliche Leistung berechnungsfähig. Zu prüfen ist insbesondere:
- ob eine passende Leistung im Gebührenverzeichnis enthalten ist,
- ob die ärztliche Leistung persönlich erbracht wurde,
- ob die Voraussetzungen der GOÄ erfüllt sind,
- ob die Leistung medizinisch notwendig war,
- ob es sich um allgemeine Praxiskosten oder berechnungsfähige Auslagen handelt.
Auch eine Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ kann nicht allein mit dem Einsatz einer KI-Anwendung begründet werden. Ob eine konkrete neuartige ärztliche Leistung analog berechnungsfähig ist, hängt vom medizinischen Inhalt und den Voraussetzungen der GOÄ ab.
Ärztliche Leistung und technische Unterstützung
Die Nutzung von KI ersetzt nicht automatisch die ärztliche Leistung. Das gilt beispielsweise für:
- Anamnese,
- Untersuchung,
- Beratung,
- Befundung,
- Indikationsstellung,
- Therapieentscheidung,
- individuelle Beurteilung des Einzelfalls.
Wird KI lediglich zur Vorbereitung, Strukturierung oder Dokumentation eingesetzt, bleibt die abrechnungsfähige Leistung die tatsächlich erbrachte ärztliche Leistung, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Rechnung sollte nicht den Eindruck erwecken, dass eine eigenständige maschinelle Diagnose berechnet wird, wenn tatsächlich eine ärztliche Leistung unter Nutzung eines technischen Hilfsmittels erbracht wurde.
Steigerungsfaktor und Begründung
Nach § 5 GOÄ richtet sich die Gebührenhöhe innerhalb des Gebührenrahmens nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Ein erhöhter Faktor muss durch besondere Schwierigkeit, besonderen Zeitaufwand oder andere besondere Umstände begründet sein.
Der bloße Einsatz einer KI-Anwendung rechtfertigt deshalb nicht automatisch einen höheren Steigerungsfaktor. Entscheidend ist, ob die konkrete ärztliche Leistung tatsächlich besonders aufwendig oder schwierig war.
Auch ein KI-generierter Text kann die individuelle Begründung nicht ersetzen. Die Begründung muss sich auf die tatsächlich erbrachte ärztliche Leistung beziehen und für Patient*innen sowie Kostenträger nachvollziehbar sein.
Nachweise gegenüber PKV und Beihilfe
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen können Nachweise zur erbrachten Leistung, zur medizinischen Notwendigkeit oder zur Begründung eines erhöhten Faktors anfordern.
Für die Praxis ist daher wichtig:
- Die Behandlung muss nachvollziehbar dokumentiert sein.
- Ärztliche Leistung und technisches Hilfsmittel müssen klar voneinander abgegrenzt werden.
- Begründungen müssen individuell und sachbezogen sein.
- Eine eigenständige KI-Leistung darf nicht ohne tragfähige GOÄ-Grundlage ausgewiesen werden.
- Auslagen dürfen nur berechnet werden, wenn die GOÄ dies zulässt.
Bei neuartigen KI-gestützten Leistungen sollte die Abrechnungsfähigkeit vor der Rechnungsstellung geprüft werden.
Checkliste für die Einführung von KI
Vor der Einführung eines KI-Systems sollten Praxisinhaber*innen folgende Fragen klären:
- Welches konkrete Problem soll die KI-Anwendung lösen?
- Handelt es sich um eine administrative, kommunikative oder medizinische Anwendung?
- Werden personenbezogene oder Gesundheitsdaten verarbeitet?
- Wo werden die Daten gespeichert und verarbeitet?
- Werden Eingaben für Trainingszwecke verwendet?
- Ist eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung erforderlich?
- Ist die Anwendung als Medizinprodukt einzuordnen?
- Welche Grenzen und Fehlerquellen weist der Anbieter aus?
- Wer kontrolliert und gibt die Ergebnisse frei?
- Wie werden die Nutzer*innen geschult?
- Welche Informationen erhalten Patient*innen?
- Welche Nutzung muss dokumentiert werden?
- Welche Auswirkungen hat der Einsatz auf die GOÄ-Abrechnung?
- Sind Begründungen und Nachweise gegenüber PKV und Beihilfe weiterhin nachvollziehbar?
Fazit
KI kann Arztpraxen bei der Praxisorganisation, der Dokumentation, der Kommunikation und bei administrativen Abläufen entlasten. Der praktische Nutzen hängt jedoch vom konkreten Einsatzbereich und von einer klaren Einbindung in die Praxisprozesse ab.
Rechtssicherheit entsteht nicht allein durch die Auswahl eines bekannten Anbieters. Entscheidend sind der Verwendungszweck, der Umgang mit Gesundheitsdaten, die Schulung des Praxisteams und die menschliche Kontrolle der Ergebnisse.
Für die privatärztliche Abrechnung gilt: Die Nutzung von KI ist nicht automatisch eine zusätzliche GOÄ-Leistung. Abgerechnet wird die tatsächlich erbrachte und medizinisch notwendige ärztliche Leistung. Eine nachvollziehbare Dokumentation und eine individuelle Begründung bleiben daher auch bei KI-gestützten Abläufen unverzichtbar.
Praxen sollten neue Anwendungen schrittweise einführen und vor der Nutzung datenschutzrechtlich, berufsrechtlich, medizinprodukterechtlich und abrechnungsbezogen prüfen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung oder Einzelfallprüfung. Die konkrete rechtliche Bewertung hängt insbesondere von der eingesetzten Software, dem Verwendungszweck und den verarbeiteten Daten ab.
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Das Beitragsbild wurde mithilfe von künstlicher Intelligenz (KI) erstellt.
Quellen und rechtliche Grundlagen
- [1] Datenschutzkonferenz (DSK) – „Künstliche Intelligenz und Datenschutz“, Orientierungshilfe vom 06.05.2024, ergänzt durch Beschluss vom 16.06.2025 zu technischen und organisatorischen Maßnahmen — Datenschutzkonferenz
- [2] Bundesärztekammer — Aktuelle Veröffentlichungen zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der Medizin — https://www.bundesaerztekammer.de
- Europäische Union — Verordnung (EU) 2024/1689 über harmonisierte Vorschriften für künstliche Intelligenz — https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj
- Europäische Union — Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte, insbesondere Anhang VIII, Regel 11 — https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2017/745/oj
- Europäische Union — Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere Artikel 5, 9, 13, 28 und 32 — https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj
- Gesetze im Internet — Bürgerliches Gesetzbuch, § 630f — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630f.html
- Gesetze im Internet — Strafgesetzbuch, § 203 — https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html
- Gesetze im Internet — Gebührenordnung für Ärzte, insbesondere §§ 1, 4, 5, 6, 10 und 12 — https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/