Aus dem Praxisalltag
Eine Patientin erhält vormittags eine intravenöse Kurzinfusion. Die MFA dokumentiert eine Dauer von 28 Minuten – knapp unter der Zeitgrenze. Am Nachmittag desselben Tages kommt die Patientin wegen anhaltender Beschwerden erneut in die Praxis und erhält eine zweite Infusion, diesmal deutlich länger. Am Empfang herrscht Unsicherheit: Darf für den Nachmittag überhaupt noch eine Gebühr angesetzt werden, wenn am Vormittag bereits eine Infusion abgerechnet wurde? Und wenn ja: Nr. 271 oder Nr. 272 GOÄ – und wie oft am selben Behandlungstag? Solche Konstellationen sind einer der häufigsten Auslöser für Rückfragen privater Kostenträger und Beihilfestellen zur Abrechnung intravenöser Infusionen.
Die zentrale Frage kurz beantwortet
Ob Nr. 271 GOÄ (120 Punkte) oder Nr. 272 GOÄ (180 Punkte) anzusetzen ist, entscheidet sich ausschließlich anhand der tatsächlichen, dokumentierten Dauer der Infusion: bis zu 30 Minuten Nr. 271, mehr als 30 Minuten Nr. 272. Ob eine der beiden Nrn. am selben Tag mehrfach berechnet werden kann, hängt zusätzlich davon ab, ob mehrere Arzt-Patienten-Kontakte vorlagen und ob dabei unterschiedliche Blutgefäße punktiert wurden. Beide Fragen – welche Nummer und wie oft – müssen bei jeder Abrechnung intravenöser Infusionen getrennt geprüft werden.
Leistungsinhalt von Nr. 271 und Nr. 272 GOÄ
Nr. 271 GOÄ vergütet die intravenöse Infusion mit einer Dauer bis zu 30 Minuten (120 Punkte), Nr. 272 GOÄ die intravenöse Infusion von mehr als 30 Minuten Dauer (180 Punkte). Das Abgrenzungskriterium zwischen beiden Nrn. ist im GOÄ-Wortlaut allein die Zeitdauer der Infusion selbst – nicht die Menge der Infusionslösung, nicht ihre Zusammensetzung und nicht die Diagnose.
Das bedeutet nicht, dass Menge, Zusammensetzung oder medizinischer Anlass für die Behandlung insgesamt bedeutungslos wären: Sie können den Grund dafür liefern, warum eine intravenöse Infusion überhaupt notwendig ist und wie lange sie tatsächlich laufen muss. Für die Frage, welche Gebührennummer im Ergebnis anzusetzen ist, kommt es aber allein auf die tatsächlich erbrachte, dokumentierte Zeitdauer an. Eine Infusion mit größerer Menge, die in kurzer Zeit läuft, ist nach Nr. 271 abzurechnen; eine Infusion mit kleiner Menge, die aus medizinischen Gründen langsam über mehr als eine halbe Stunde läuft, nach Nr. 272.
Die Leistungen nach den Nrn. 273 bis 276 GOÄ, etwa für Zytostatika- oder besondere Dauertropfinfusionen, betreffen andere Leistungsinhalte und sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.
Berechnungsfähigkeit: Gefäßzugang, Kontakt und Behandlungstag
Die eigentliche Komplexität liegt nicht im Leistungsinhalt, sondern in der allgemeinen Bestimmung vor Abschnitt C II GOÄ, die die Berechnungsfähigkeit regelt:
- Nr. 271 oder Nr. 272 GOÄ sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt aber nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig.
- Die zweimalige Berechnung derselben Nummer setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
- Die Nrn. 271 bis 276 GOÄ sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
Entscheidend für das Verständnis ist der Begriff „nebeneinander“: Er bezieht sich auf denselben Arzt-Patienten-Kontakt, also dieselbe Sitzung. Erfolgen zwei Infusionen in getrennten Kontakten – etwa vormittags und nachmittags, wie im Eingangsbeispiel –, greift das Ausschlusskriterium „nebeneinander“ nicht. In diesem Fall lassen sich Nr. 271 und Nr. 272 GOÄ am selben Tag grundsätzlich beide jeweils einmal abrechnen, auch wenn beide Infusionen über denselben Gefäßzugang liefen.
Sollen dieselbe Nummer (also zweimal Nr. 271 oder zweimal Nr. 272) oder in Summe mehr als zwei Infusionen am Tag berechnet werden, ist zusätzlich erforderlich, dass unterschiedliche Blutgefäße punktiert wurden. Bei getrennten Kontakten und zugleich unterschiedlichen Gefäßzugängen ergibt sich rechnerisch ein Höchstwert von bis zu vier Infusionen pro Behandlungstag. Ob dieser Höchstwert im Einzelfall tatsächlich erreicht wird, hängt vollständig vom tatsächlichen Behandlungsverlauf ab und darf nicht schematisch unterstellt werden.
Die GOÄ verlangt nicht ausdrücklich, die Uhrzeit oder den Zugangsort in der Rechnung anzugeben. Bei mehr als einer Infusion am Tag ist eine entsprechende Angabe der Uhrzeit aber praktisch sinnvoll, um Rückfragen von Kostenträgern zur Abrechnung vorzubeugen.
Abgrenzung zu anderen GOÄ-Leistungen
Bei der Kombination der Infusion mit anderen Leistungen sind folgende Punkte zu beachten:
Gefäßpunktion (Nr. 315 GOÄ). Eine gegebenenfalls erforderliche Punktion des Gefäßes ist Bestandteil der Leistung nach Nr. 271/272 GOÄ und mit der Gebühr abgegolten. Für dasselbe Gefäß darf daneben keine Punktion nach Nr. 315 GOÄ berechnet werden. Die Infusionsziffern lassen sich auch dann ansetzen, wenn die intravenöse Infusion über einen bereits liegenden Zugang erfolgt.
Injektionen (Nrn. 253 und 261 GOÄ). Erfolgt unmittelbar vor der Infusion über den gerade gelegten Gefäßzugang eine Injektion, ist diese nach Nr. 253 GOÄ berechnungsfähig. Injektionen, die während oder nach der Infusion über die liegende Kanüle verabreicht werden, fallen dagegen unter Nr. 261 GOÄ.
Verbände (Nr. 200 GOÄ). Ein Wundverband nach Nr. 200 GOÄ ist neben Infusionen nicht berechnungsfähig. Ein medizinisch notwendiger Kompressionsverband nach Nr. 204 GOÄ bleibt davon unberührt.
Nr. 261 GOÄ als Auffanglösung. Ist eine weitere Infusion am selben Tag wegen der beschriebenen Höchstgrenzen nicht mehr über Nr. 271/272 GOÄ berechnungsfähig, etwa eine dritte Infusion über denselben Gefäßzugang im selben Kontakt, kann die Einbringung von Arzneimitteln über den liegenden Zugang stattdessen als Nr. 261 GOÄ abgerechnet werden.
Pauschale Aussagen wie „Nr. 271 und Nr. 272 GOÄ lassen sich immer zusätzlich abrechnen“ oder „neben einer Infusion ist grundsätzlich nichts weiter ansetzbar“ sind beide falsch – die tatsächliche Kombinierbarkeit hängt immer von Kontakt, Gefäßzugang und Zeitpunkt der Nebenleistung ab.
Die korrekte Abgrenzung einzelner Gebührennummern ist entscheidend, damit Leistungen nicht doppelt berechnet oder versehentlich ausgeschlossen werden. Weitere Hinweise zu typischen Fehlerquellen finden Sie im Beitrag Die 5 häufigsten Fehler bei der GOÄ-Abrechnung und wie Sie diese vermeiden.
Mehrere und wiederholte Infusionen
Bei mehreren Infusionen am selben Behandlungstag sind zwei Kriterien parallel zu prüfen: Handelte es sich um getrennte Arzt-Patienten-Kontakte, und wurden unterschiedliche Blutgefäße punktiert? Nur wenn beide Kriterien zutreffen, ist die volle Bandbreite der Berechnungsmöglichkeiten ausgeschöpft.
Ein Beispiel für den rechnerischen Grenzfall, ausschließlich zur Veranschaulichung der Systematik:
- 08:00 Uhr: Nr. 272 GOÄ an Gefäß 1
- 12:00 Uhr: Nr. 271 GOÄ an Gefäß 1
- 15:00 Uhr: Nr. 271 GOÄ an Gefäß 2
- 18:00 Uhr: Nr. 272 GOÄ an Gefäß 2
Ob ein solcher Ablauf medizinisch veranlasst und damit auch abrechenbar ist, entscheidet ausschließlich der tatsächliche Behandlungsbedarf – nicht die abrechnungstechnische Möglichkeit. Wiederholte Infusionen an unterschiedlichen Behandlungstagen sind dagegen unproblematisch: Jeder Behandlungstag wird für die Berechnungsgrenzen eigenständig betrachtet.
Vergleich: Nr. 271 und Nr. 272 GOÄ
Prüfkriterium | Nr. 271 GOÄ | Nr. 272 GOÄ |
Leistungsinhalt | Intravenöse Infusion mit einer Dauer bis zu 30 Minuten | Intravenöse Infusion von mehr als 30 Minuten Dauer |
Bewertung | 120 Punkte | 180 Punkte |
Maßgebliche Abgrenzung | Tatsächliche, dokumentierte Dauer – nicht Menge, Lösung oder Diagnose | Tatsächliche, dokumentierte Dauer – nicht Menge, Lösung oder Diagnose |
Typische Praxissituation | Kurzinfusion, z. B. Bolusgabe eines Medikaments über einen liegenden Zugang | Länger laufende Infusion, z. B. bei erforderlicher langsamer Zufuhr |
Dokumentationshinweis | Beginn und Ende der Leistung nachvollziehbar festhalten, besonders bei Grenzfällen | Beginn und Ende der Leistung nachvollziehbar festhalten, besonders bei Grenzfällen |
Abgrenzung relevanter Praxissituationen
Situation | Berechnungsfähigkeit |
Eine Infusion, ein Gefäßzugang, ein Kontakt | Nr. 271 oder Nr. 272 GOÄ je nach Dauer, einmal |
Zwei Infusionen, gleicher Gefäßzugang, gleicher Kontakt | Nicht nebeneinander berechnungsfähig; nur eine Gebühr ansetzbar |
Zwei Infusionen, gleicher Gefäßzugang, getrennte Kontakte | Je einmal Nr. 271 und/oder Nr. 272 GOÄ berechnungsfähig, sofern jeweils zutreffend dokumentiert |
Zwei Infusionen, unterschiedliche Gefäßzugänge, getrennte Kontakte | Zusätzlich zweimalige Berechnung derselben Nummer möglich; in Summe bis zu vier Infusionen je Tag denkbar |
Injektion unmittelbar vor der Infusion über den gelegten Zugang | Nr. 253 GOÄ zusätzlich berechnungsfähig |
Injektion während oder nach der Infusion über liegende Kanüle | Nr. 261 GOÄ zusätzlich berechnungsfähig |
Verband im Zusammenhang mit der Infusion | Nr. 200 GOÄ nicht berechnungsfähig; Nr. 204 GOÄ bleibt möglich |
Weitere Infusion trotz Ausschöpfung der Höchstgrenze | Nr. 261 GOÄ als Alternative prüfen |
Praxisnahe Fallbeispiele
Fall 1 – Einmalige Infusion. Eine Patientin erhält eine einzelne intravenöse Infusion über eine kurze Dauer von rund 22 Minuten. Entscheidend ist die dokumentierte Zeit. Bei dieser Dauer ist Nr. 271 GOÄ anzusetzen. Weitere Leistungen im selben Kontakt sind gegen die genannten Ausschlussregeln zu prüfen.
Fall 2 – Dauer nahe der Zeitgrenze. Eine Infusion läuft laut Dokumentation 31 Minuten. Auch eine geringe Überschreitung der Grenze führt zur Nr. 272 GOÄ, da die GOÄ keine Toleranzspanne vorsieht. Voraussetzung ist eine belastbare, nachvollziehbare Zeitangabe – reine Schätzungen sind bei Beanstandungen ein Risiko für die Abrechnung.
Fall 3 – Infusion mit anschließender Injektion. Nach Abschluss der Infusion wird über die noch liegende Kanüle ein weiteres Medikament injiziert. Hier ist neben Nr. 271/272 GOÄ die Nr. 261 GOÄ berechnungsfähig, nicht die Nr. 253 GOÄ, da die Injektion nicht unmittelbar vor, sondern nach der Infusion erfolgte.
Fall 4 – Zwei Infusionen am selben Tag, gleicher Zugang, gleicher Kontakt. Werden im Rahmen eines einzigen Arzt-Patienten-Kontakts zwei Infusionen über denselben Zugang verabreicht, ist nur eine Gebühr ansetzbar – die Nrn. 271/272 GOÄ sind hier nicht nebeneinander berechnungsfähig. Welche der beiden Nrn. für die Abrechnung maßgeblich ist, muss anhand der konkreten Leistungsabgrenzung im Einzelfall geklärt werden.
Fall 5 – Zwei Infusionen am selben Tag, getrennte Kontakte. Erhält der Patient morgens und nachmittags je eine gesondert veranlasste Infusion, liegen zwei Arzt-Patienten-Kontakte vor. Beide Infusionen sind grundsätzlich getrennt abrechenbar, unabhängig davon, ob derselbe oder ein anderer Gefäßzugang genutzt wurde – für die zweimalige Berechnung derselben Nummer ist jedoch zusätzlich ein anderer Gefäßzugang erforderlich.
Dokumentationshinweise
Aus der Behandlungsdokumentation sollte für die Abrechnung nachvollziehbar hervorgehen:
- Datum und Art der intravenösen Infusion,
- Beginn und Ende bzw. die tatsächliche Dauer, insbesondere bei Werten nahe der Zeitgrenze,
- die verwendete Infusionslösung und gegebenenfalls zusätzlich verabreichte Medikamente,
- Art und Ort des Gefäßzugangs, vor allem wenn mehrere Zugänge am selben Tag genutzt wurden,
- ob und wann zusätzliche Leistungen wie Injektionen erfolgten,
- bei mehreren Infusionen am selben Tag die jeweiligen Uhrzeiten und ob es sich um getrennte Arzt-Patienten-Kontakte handelte.
Die GOÄ schreibt die Angabe von Uhrzeiten oder Zugangsorten in der Rechnung nicht als Pflichtangabe vor. Praktisch erleichtert eine entsprechende Angabe der Uhrzeit jedoch die Prüfung durch Kostenträger erheblich und kann Rückfragen oder Kürzungen bei der Abrechnung vorbeugen, wenn am selben Tag mehr als eine Infusion berechnet wird. Diese Angaben sind damit als abrechnungspraktisch sinnvolle, nicht als gesetzlich zwingende Dokumentation einzuordnen.
Sachkosten
Im Zusammenhang mit intravenösen Infusionen fallen regelmäßig gesondert berechnungsfähige Sachkosten an, sofern die Materialien nicht rezeptiert wurden – etwa für die Infusionslösung selbst, gegebenenfalls zusätzlich verabreichte Medikamente und das Infusionsbesteck. Auf der Rechnung sollten diese Auslagen so bezeichnet sein, dass Art und Menge des Materials für den Kostenträger nachvollziehbar sind. Dazu können unter anderem die Infusionslösung, zusätzlich verabreichte Medikamente und das Infusionsbesteck gehören. Eine ausführliche Orientierung zur Auslagenberechnung nach GOÄ unterstützt die korrekte Zuordnung und Dokumentation der berechnungsfähigen Sachkosten.
Steigerungsfaktor
Nr. 271 und Nr. 272 GOÄ zählen zu den ärztlichen Leistungen mit dem allgemeinen Schwellenwert von 2,3-fach; eine Steigerung darüber hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5-fach ist möglich, wenn Schwierigkeit oder Zeitaufwand der konkreten Infusion im Einzelfall dies rechtfertigen. Eine Steigerung über den Schwellenwert hinaus muss durch eine patientenbezogene, nachvollziehbare Begründung gestützt sein – pauschale Formulierungen ohne Bezug zum konkreten Behandlungsfall tragen eine Faktorsteigerung erfahrungsgemäß nicht.
Weitere Informationen zur korrekten Begründung und Anwendung von GOÄ-Steigerungsfaktoren finden Sie in unserem entsprechenden Beitrag.
Typische Fehler
- Verwechslung von Nr. 271 und Nr. 272 GOÄ, weil die Menge der Lösung oder die Diagnose statt der tatsächlichen Dauer zugrunde gelegt wird. Abhilfe: Immer die dokumentierte Zeitdauer prüfen, nicht das Erscheinungsbild der Behandlung.
- Pauschale Berechnung beider Nrn. im selben Arzt-Patienten-Kontakt, obwohl die Nrn. 271 bis 276 GOÄ nicht nebeneinander berechnungsfähig sind. Abhilfe: Vor jeder Mehrfachabrechnung prüfen, ob getrennte Kontakte vorlagen.
- Fehlende Unterscheidung zwischen Kontakt und Gefäßzugang bei mehreren Infusionen am Tag. Abhilfe: Beide Kriterien getrennt dokumentieren und getrennt prüfen.
- Doppelberechnung von Punktion, Verband oder Injektion, die bereits Bestandteil der Infusionsleistung sind. Abhilfe: Vor Zusatzberechnung die Ausschlussregeln zu Nrn. 315 und 200 GOÄ konsultieren.
- Fehlende Zeit- und Zugangsdokumentation, die bei Rückfragen von Kostenträgern die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung erschwert. Abhilfe: Uhrzeiten und Zugangsort routinemäßig festhalten, sobald mehr als eine Infusion am Tag erfolgt.
- Ungeprüfte Übernahme fremder Abrechnungsempfehlungen ohne Blick auf den konkreten Behandlungsablauf. Abhilfe: Jede Empfehlung am eigenen Behandlungsfall spiegeln, bevor sie in die Rechnung übernommen wird.
- Nicht nachvollziehbar begründete Steigerungsfaktoren, die keinen konkreten Bezug zum Behandlungsfall erkennen lassen. Hinweise zu den zulässigen Spielräumen und typischen Risiken bietet der Beitrag GOÄ-Steigerungsfaktoren: Spielräume nutzen, Risiken vermeiden.
Prüfroutine für das Praxisteam
- Welche intravenöse Leistung wurde konkret erbracht, und wie lange dauerte sie tatsächlich?
- Führt die dokumentierte Dauer zu Nr. 271 oder Nr. 272 GOÄ?
- Handelte es sich um einen oder mehrere Arzt-Patienten-Kontakte am Behandlungstag?
- Wurden bei mehreren Infusionen unterschiedliche Gefäßzugänge punktiert?
- Sind Bestandteile wie Gefäßpunktion oder Verband bereits mit der Infusionsgebühr abgegolten?
- Wurden Injektionen vor, während oder nach der Infusion korrekt den Nrn. 253 oder 261 GOÄ zugeordnet?
- Wurde die Leistung mit Uhrzeit, Zugang und Dauer nachvollziehbar dokumentiert?
- Sind Sachkosten für Lösung, Medikamente und Infusionsbesteck gesondert zu berechnen?
- Ist eine Steigerung des Gebührensatzes patientenbezogen und nachvollziehbar begründet?
- Liegt eine Konstellation vor, die wegen ihrer Besonderheiten eine individuelle gebührenrechtliche Prüfung erfordert?
Hinweis zur Einzelfallabhängigkeit
Die vorstehenden Ausführungen bieten eine fachliche Orientierung für die Abrechnung intravenöser Infusionen nach Nr. 271 und Nr. 272 GOÄ. Ob eine bestimmte Kombination von Leistungen, eine bestimmte Anzahl von Infusionen oder ein bestimmter Steigerungssatz im konkreten Behandlungsfall abrechenbar ist, hängt stets vom tatsächlichen Ablauf, der Dokumentation und den übrigen an diesem Tag angesetzten Leistungen ab. Der Beitrag dient der fachlichen Information und ersetzt keine individuelle gebührenrechtliche oder rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Bildquelle: KI-generierte Illustration zur Veranschaulichung des Beitragsthemas.