Neuerungen in der UV-GOÄ zum 01.01.2025

Achtung: Die Ziffer 143 hat neue Bedingungen bekommen und heißt künftig je Bescheinigung/Verordnung und nicht mehr Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Folgende Bescheinigungen und Verordnungen können nun mit der Ziffer 143 abgerechnet werden:

Bescheinigungen: 

  • Bescheinigung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
  • Bescheinigung zum Bezug des Kinderpflege-Verletztengeldes bzw. zum Nachweis der unfallbedingten Erkrankung des Kindes
  • Bescheinigungen für Kleider- und Wäschemehrverschleiß
  • Bestätigungen für Fahrkostenabrechnungen

Verordnungen zu Transport und Pflege:

  • Verordnung für Krankentransport
  • Verordnung von häuslicher Krankenpflege

 Verordnung zu therapeutischen Maßnahmen: 

  • Verordnung von Krankengymnastik/Physiotherapie (F 2400) und Ergotherapie (F 2402)
  • Verordnung von Rehasport und Funktionstraining (F 2406)
  • Verordnung von KSR (F 2170, BGSW (F 2150), EAP (F 2419), AMBR (F 2162)

 Verordnung zu Hilfsmitteln:

  • Verordnung von Hilfsmitteln (einschließlich orthopädischer Schuhe und Einlagen mit Vordruck F 2404)

 Sonstige Verordnungen: 

  • F 2902: Hinzuziehung/Überweisung (§ 12 ÄV)
  • Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Je Behandlungstag kann die Leistung maximal dreimal abgerechnet werden. Die Bescheinigung/Verordnung ist in der Rechnung zu dokumentieren. Schulunfähigkeitsbescheinigungen sind grundsätzlich nicht abrechenbar.

Zudem werden bei der Ziffer 50e die Wörter „ab 12 Uhr“ gestrichen.

Des Weiteren sind neue Ziffern in die UV-GOÄ aufgenommen worden:

Ziffer 134
Ziffer 180
Ziffer 382a

Im Bereich L zur Wundversorgung, Fremdkörperentfernung wurde um einen Bereich erweitert. Es handelt sich um die Wundbehandlung mit Vakuumversiegelungstherapie. Hier wurden folgende Ziffern in die UV-GOÄ aufgenommen:

Ziffer 2018
Ziffer 2019
Ziffer 2020

 
 
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