Die GOÄ-Ziffer 34 gehört zu den anspruchsvollsten Beratungsleistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Sie bildet den besonderen Zeit- und Gesprächsaufwand ab, der entsteht, wenn Patient*innen mit der Diagnose oder einer erheblichen Verschlechterung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohlichen Erkrankung konfrontiert werden.
In der Praxis führt die Abrechnung dieser Leistung regelmäßig zu Rückfragen privater Krankenversicherungen und Beihilfestellen. Ursache hierfür sind insbesondere die unbestimmten Rechtsbegriffe der Leistungslegende – etwa die Frage, welche Erkrankungen als „nachhaltig lebensverändernd“ gelten oder wann ein „unmittelbarer Zusammenhang“ vorliegt. Eine sorgfältige Dokumentation und eine präzise Kenntnis der Abrechnungsvoraussetzungen sind daher von besonderer Bedeutung.
Wortlaut der GOÄ
GOÄ-Nr. 34
Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken –, einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen.
Besondere Bestimmungen:
- Mindestdauer: 20 Minuten
- Innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig
- Neben Nr. 34 sind die Nummern 1, 3, 4, 15 und 30 GOÄ nicht berechnungsfähig
Was umfasst die Leistung nach GOÄ-Ziffer 34?
Die Ziffer 34 beschreibt keine gewöhnliche ärztliche Beratung. Vergütet wird vielmehr ein ausführliches, strukturiertes Gespräch über die Auswirkungen einer schwerwiegenden Erkrankung auf die zukünftige Lebensführung.
Im Mittelpunkt stehen beispielsweise:
- die Mitteilung einer schwerwiegenden Diagnose
- die Besprechung therapeutischer Möglichkeiten
- die Auswirkungen auf Beruf, Familie und Alltag
- die Planung größerer operativer Eingriffe
- die gemeinsame Entscheidungsfindung
- gegebenenfalls die Einbeziehung von Angehörigen oder anderen Bezugspersonen
Medizinischer Hintergrund
Die GOÄ-Ziffer 34 kommt typischerweise zum Einsatz, wenn Patient*innen vor weitreichenden medizinischen und persönlichen Entscheidungen stehen.
Beispiele können sein:
- erstmalige Krebsdiagnose
- Organversagen
- schwere neurologische Erkrankungen
- chronisch fortschreitende Erkrankungen
- schwere rheumatologische Erkrankungen
- HIV-Infektion
- insulinpflichtiger Diabetes mellitus
- schwere arterielle Hypertonie mit erheblichen Folgerisiken
- Asthma bronchiale mit dauerhaften Auswirkungen
- größere operative Eingriffe mit nachhaltigen Folgen
Entscheidend ist jedoch nicht die Diagnose allein, sondern dass die Erkrankung erhebliche Auswirkungen auf die zukünftige Lebensgestaltung besitzt und deshalb eine ausführliche Erörterung erforderlich macht. Der Begriff der nachhaltig lebensverändernden Erkrankung wurde offen formuliert und ist anhand des Einzelfalls zu beurteilen.
Abrechnungsvoraussetzungen
Wann darf die Ziffer 34 berechnet werden?
Für die Berechnung müssen sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Mindestdauer von 20 Minuten
Die Gesprächsdauer muss mindestens 20 Minuten betragen. Eine kürzere Beratung erfüllt die Leistungslegende nicht.
- Persönliche Erörterung
Es muss eine intensive persönliche Erörterung stattfinden. Die Leistung geht deutlich über die Inhalte einer Beratung nach Nr. 3 GOÄ hinaus.
- Erkrankung mit erheblicher Tragweite
Die Erkrankung muss
- nachhaltig lebensverändernd oder
- lebensbedrohlich
sein.
-
Unmittelbarer Zusammenhang
Die Erörterung muss unmittelbar erfolgen
- nach Feststellung der Erkrankung oder
- nach deren erheblicher Verschlimmerung.
Spätere Verlaufsgespräche erfüllen diese Voraussetzung häufig nicht mehr.
Abgrenzung zu anderen GOÄ-Ziffern
GOÄ-Nr. 3
Die Nr. 3 vergütet eine eingehende Beratung von mindestens zehn Minuten. Die Nr. 34 setzt dagegen voraus:
- mindestens 20 Minuten
- eine besonders schwerwiegende Erkrankung
- Auswirkungen auf die Lebensgestaltung
- unmittelbaren Zusammenhang mit Diagnose oder Verschlechterung
Nicht jede längere Beratung wird deshalb automatisch zur Nr. 34.
GOÄ-Nr. 1
Die allgemeine Beratung nach Nr. 1 ist neben Nr. 34 ausgeschlossen.
Steigerungsfaktor bei der GOÄ-Ziffer 34
Die GOÄ erlaubt gemäß § 5 GOÄ eine Steigerung bis zum Schwellenwert (2,3-fach) ohne besondere Begründung. Ein höherer Faktor kommt insbesondere in Betracht bei:
- außergewöhnlich schwieriger Gesprächsführung
- erheblich erhöhtem Zeitaufwand
- komplexen medizinischen Zusammenhängen
- besonderen psychischen Belastungssituationen
- erschwerter Kommunikation
Geeignete Begründungen für einen erhöhten Steigerungsfaktor
Beispiele:
- außergewöhnlich zeitaufwändige Erörterung komplexer Therapieoptionen
- erheblicher Beratungsaufwand aufgrund komplexer onkologischer Situation
- außergewöhnlich schwierige Gesprächsführung wegen erheblicher psychischer Belastung
Häufige Beanstandungen durch PKV und Beihilfe
Besonders häufig werden folgende Punkte hinterfragt:
Die Erkrankung sei nicht nachhaltig lebensverändernd
Hier bestehen regelmäßig unterschiedliche Bewertungen. Nach Auffassung der Bundesärztekammer können beispielsweise auch chronische Erkrankungen wie Diabetes mellitus, Asthma bronchiale oder schwere Hypertonie die Voraussetzungen erfüllen, sofern sie die Lebensgestaltung erheblich beeinflussen.
Kein unmittelbarer Zusammenhang
Kostenträger vertreten teilweise die Auffassung, dass zwischen Diagnosestellung und Gespräch zu viel Zeit vergangen sei. Entscheidend ist stets der konkrete medizinische Zusammenhang des Einzelfalls.
Gesprächsdauer nicht nachgewiesen
Ist die Mindestdauer nicht dokumentiert, wird die Erstattung teilweise versagt.
Inhalt entspreche lediglich einer normalen Beratung
Kann nicht nachvollzogen werden, dass tatsächlich die Auswirkungen auf die Lebensgestaltung erörtert wurden, erfolgt häufig eine Herabstufung auf Nr. 3 GOÄ.
Mehr als zwei Berechnungen innerhalb von sechs Monaten
Die Leistungslegende begrenzt die Berechnungsfähigkeit ausdrücklich auf höchstens zwei Leistungen innerhalb von sechs Monaten.
Praxisbeispiel: GOÄ-Ziffer 34 bei Erstdiagnose Mammakarzinom
Eine 58-jährige Patientin erhält die Erstdiagnose eines Mammakarzinoms. Im Anschluss an die Befundmitteilung führt die behandelnde Ärztin ein 30-minütiges persönliches Gespräch. Besprochen werden die Diagnose, mögliche Therapieoptionen einschließlich einer Operation, deren Risiken und Folgen sowie die Auswirkungen auf Beruf, Familie und Alltag. Auf Wunsch der Patientin nimmt auch ihr Ehepartner an dem Gespräch teil.
Abrechnung:
GOÄ-Nr. 34 ist grundsätzlich berechnungsfähig, da
- die Mindestdauer von 20 Minuten überschritten wurde,
- die Erörterung unmittelbar nach Diagnosestellung erfolgte,
- eine nachhaltig lebensverändernde Erkrankung vorliegt,
- die Auswirkungen auf die Lebensgestaltung umfassend besprochen wurden.
Die GOÄ-Nrn. 1, 3, 4, 15 oder 30 dürfen im selben Arzt-Patient*innen-Kontakt nicht zusätzlich berechnet werden.
Empfehlenswert ist eine Dokumentation der Gesprächsdauer, der wesentlichen Inhalte und der Einbeziehung des Ehepartners.
Fazit
Die GOÄ-Ziffer 34 vergütet eine besonders anspruchsvolle ärztliche Leistung, die weit über eine reguläre Beratung hinausgeht. Damit die Abrechnung gegenüber privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen Bestand hat, kommt es auf die vollständige Erfüllung aller Voraussetzungen und eine sorgfältige Dokumentation an. Wer die Mindestdauer, den unmittelbaren Zusammenhang, die Schwere der Erkrankung und die inhaltliche Ausrichtung auf die Lebensgestaltung nachvollziehbar festhält, schafft eine solide Grundlage.
Bei Fragen zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer 34 oder zu anderen Abrechnungsthemen steht Ihnen die PVS Westfalen-Nord gerne zur Verfügung.
PVS Westfalen-Nord, Telefon: 02533 299-0, E-Mail: info@pvs-wn.de
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Das Beitragsbild wurde mit Hilfe von KI erstellt.