GOÄ-Ziffer 3: Eingehende Beratung richtig abrechnen – Voraussetzungen, Dokumentation und Praxistipps

Erklärung GOÄ Ziffer 3

Die GOÄ-Ziffer 3 gehört zu den am häufigsten verwendeten Beratungsziffern der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Sie bildet den besonderen Beratungsaufwand ab, der entsteht, wenn ein Gespräch mit Patient*innen das gewöhnliche Maß übersteigt und mindestens zehn Minuten in Anspruch nimmt. 

In der Praxis führt die Abrechnung dieser Leistung regelmäßig zu Rückfragen privater Krankenversicherungen und Beihilfestellen. Ursache hierfür sind insbesondere die strengen Abrechnungseinschränkungen – etwa die Frage, welche Leistungen neben der Nr. 3 berechnungsfähig sind oder wann eine Mehrfachberechnung im Behandlungsfall zulässig ist. Eine sorgfältige Dokumentation und eine präzise Kenntnis der Abrechnungsvoraussetzungen sind daher von besonderer Bedeutung. 

Wortlaut der GOÄ zur Ziffer 3

GOÄ-Nr. 3

Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher. 

Besondere Bestimmungen: 

  • Mindestdauer: 10 Minuten 
  • Nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nr. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ 
  • Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung
  • Nicht neben Nr. 1 GOÄ berechnungsfähig 

Bewertung:

Punktzahl: 150
1-fach: 8,74€ 
2,3-fach (Schwellenwert): 20,11€
3,5-fach (Höchstsatz): 30,60€

Was umfasst die eingehende Beratung nach GOÄ-Ziffer 3? 

Die Ziffer 3 beschreibt keine gewöhnliche ärztliche Beratung. Vergütet wird vielmehr ein eingehendes, das übliche Maß übersteigendes Gespräch, das sich durch seinen Umfang, seine Tiefe und seine Dauer von einer Standardberatung nach Nr. 1 GOÄ unterscheidet. 

Im Mittelpunkt stehen beispielsweise: 

  • die ausführliche Besprechung von Befunden und Diagnosen
  • die Erläuterung komplexer Therapieoptionen 
  • die Aufklärung über Risiken und Nebenwirkungen
  • die Beratung bei mehreren gleichzeitig bestehenden Erkrankungen 
  • die Besprechung von Laborergebnissen oder bildgebenden Befunden 
  • die Beratung zur Medikamentenumstellung oder Therapieanpassung  

Medizinischer Hintergrund 

Die GOÄ-Ziffer 3 kommt typischerweise zum Einsatz, wenn Patient*innen einen erhöhten Beratungsbedarf haben, der über eine kurze Auskunft oder Empfehlung hinausgeht. 
Beispiele können sein:

  • Erstdiagnose einer chronischen Erkrankung 
  • Erläuterung komplexer Therapieschemata (z. B. Chemotherapie, Immunsuppression) 
  • Aufklärung vor operativen Eingriffen 
  • Beratung bei Arzneimittelinteraktionen oder Therapieversagen 
  • Besprechung unklarer Symptome mit differenzialdiagnostischem Aufwand 
  • Beratung bei Non-Compliance oder Therapieabbruch 
  • ausführliche Befundbesprechung nach umfangreicher Diagnostik 

Entscheidend ist, dass die Beratung inhaltlich über das gewöhnliche Maß hinausgeht und die Mindestdauer von zehn Minuten erreicht wird. Der Begriff „eingehend“ setzt voraus, dass das Gespräch in seiner Tiefe und seinem Umfang deutlich über eine Standardberatung hinausreicht. 

Abrechnungsvoraussetzungen

Wann darf die Ziffer 3 berechnet werden?

Für die Berechnung müssen sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Mindestdauer von 10 Minuten 

Die Gesprächsdauer muss mindestens zehn Minuten betragen. Eine kürzere Beratung erfüllt die Leistungslegende nicht – auch dann nicht, wenn das Gespräch inhaltlich anspruchsvoll war. 

  • Beratung über das gewöhnliche Maß hinaus

Die Beratung muss inhaltlich über eine Standardberatung nach Nr. 1 GOÄ hinausgehen. Eine reine Wiederholungsverordnung oder kurze Befundmitteilung genügt nicht. 

  • Einzige Leistung oder Kombination nur mit bestimmten Untersuchungen

Die Nr. 3 ist ausschließlich als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ berechnungsfähig. Neben Sonderleistungen ab Nr. 200 GOÄ aufwärts ist die Nr. 3 nicht ansetzbar. 

  • Einmal im Behandlungsfall – Mehrfachberechnung nur mit Begründung

Die Nr. 3 ist grundsätzlich einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. Eine mehr als einmalige Berechnung ist möglich, bedarf jedoch einer besonderen Begründung auf der Rechnung. 

Definition des Behandlungsfalls 

Der Behandlungsfall ist in Abschnitt B der GOÄ definiert. Er umfasst die Behandlung derselben Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach der ersten Inanspruchnahme. Ein neuer Behandlungsfall beginnt, wenn: 

  • eine neue Erkrankung hinzutritt,
  • eine erhebliche Verschlechterung oder Veränderung des Krankheitsbildes eintritt oder
  • der Zeitraum von einem Monat überschritten wird.  

Abgrenzung zu anderen GOÄ-Ziffern 

GOÄ-Nr. 1

Die Nr. 1 vergütet die allgemeine ärztliche Beratung ohne Mindestdauer. Die Nr. 3 setzt dagegen voraus: 

  • mindestens zehn Minuten Gesprächsdauer 
  • eine inhaltlich über das gewöhnliche Maß hinausgehende Beratung 

Nr. 1 und Nr. 3 schließen sich gegenseitig aus und sind nicht nebeneinander berechnungsfähig. 

GOÄ-Nr. 34

Die Nr. 34 vergütet eine Erörterung von mindestens 20 Minuten bei nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie stellt deutlich höhere inhaltliche Anforderungen als die Nr. 3. Nicht jede eingehende Beratung erfüllt die Voraussetzungen der Nr. 34. 

Alternative: Nr. 1 mit erhöhtem Steigerungsfaktor 

Wird eine eingehende Beratung von mindestens zehn Minuten erbracht, kann die Nr. 3 jedoch aufgrund der Abrechnungseinschränkungen nicht angesetzt werden (z. B. weil Sonderleistungen ab Nr. 200 berechnet werden), bietet sich eine Alternative an: Die Nr. 1 kann mit einem erhöhten Steigerungsfaktor bis zum Höchstsatz von 3,5-fach berechnet werden. Als Begründung dient der erhöhte Zeitaufwand. 

Vergleich: 

Ziffer Nr. 1
3,5-fach: 16,32€
Ziffer Nr. 3
2,3-fach: 20,11€

Der Vorteil: Neben der Nr. 1 sind Sonderleistungen berechnungsfähig, die neben der Nr. 3 ausgeschlossen wären. 

Steigerungsfaktor 

Die GOÄ erlaubt gemäß § 5 GOÄ eine Steigerung bis zum Schwellenwert (2,3-fach) ohne besondere Begründung. Ein höherer Faktor kommt insbesondere in Betracht bei: 

  • überdurchschnittlich langer Gesprächsdauer 
  • besonderer Komplexität des Krankheitsbildes 
  • erhöhtem Erklärungsbedarf aufgrund mehrerer Diagnosen 
  • erschwerter Kommunikation
  • besonderen psychischen Belastungssituationen 

Geeignete Begründungen

Beispiele: 

  • erhöhter Zeitaufwand aufgrund komplexer differenzialdiagnostischer Erörterung 
  • ausführliche Beratung wegen Arzneimittelinteraktionen bei Polymedikation 
  • eingehende Aufklärung über Therapieoptionen bei mehreren Komorbiditäten 
  • zeitintensive Beratung aufgrund erschwerter Kommunikation  

Häufige Beanstandungen durch PKV und Beihilfe 

Besonders häufig werden folgende Punkte hinterfragt:

Nr. 3 neben nicht zulässigen Leistungen berechnet 

Die Nr. 3 darf ausschließlich als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ berechnet werden. Wird sie neben Sonderleistungen angesetzt, erfolgt regelmäßig eine Streichung. 

Mehrfachberechnung ohne Begründung

Wird die Nr. 3 im selben Behandlungsfall mehr als einmal berechnet, ohne dass eine besondere Begründung auf der Rechnung angegeben ist, beanstanden Kostenträger die Mehrfachberechnung. 

Steigerungsfaktor nicht nachvollziehbar begründet 

Bei einem Faktor oberhalb des Schwellenwerts von 2,3-fach verlangen Kostenträger eine individuelle, patientenbezogene Begründung. Pauschale Formulierungen wie „erhöhter Aufwand“ genügen in der Regel nicht. 

Inhalt entspreche lediglich einer normalen Beratung 

Kann nicht nachvollzogen werden, dass die Beratung tatsächlich über das gewöhnliche Maß hinausging, erfolgt häufig eine Herabstufung auf Nr. 1 GOÄ. 

Praxisbeispiel

Eine 45-jährige Patientin stellt sich mit seit mehreren Wochen bestehenden Schlafstörungen, wiederkehrenden Kopfschmerzen und allgemeiner Erschöpfung vor. Die Laborergebnisse liegen bereits vor und zeigen keine auffälligen Befunde. Die behandelnde Ärztin führt ein 15-minütiges persönliches Gespräch. Besprochen werden die differenzialdiagnostische Einordnung der Beschwerden, mögliche Zusammenhänge mit beruflicher Belastung, die Bewertung der unauffälligen Laborwerte sowie nicht-medikamentöse und medikamentöse Therapieansätze. Im Anschluss erfolgt eine körperliche Untersuchung nach Nr. 7 GOÄ.

Abrechnung: 

  • GOÄ-Nr. 3 ist grundsätzlich berechnungsfähig, da 
  • die Mindestdauer von zehn Minuten überschritten wurde, 
  • die Beratung inhaltlich über das gewöhnliche Maß hinausging (differenzialdiagnostische Einordnung, Besprechung mehrerer Therapieansätze), 
  • die Nr. 3 im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nr. 7 GOÄ berechnet wird,
  • keine unzulässigen Sonderleistungen neben der Nr. 3 angesetzt werden. 

Die Nr. 1 GOÄ darf im selben Arzt-Patient*innen-Kontakt nicht zusätzlich berechnet werden. Empfehlenswert ist eine Dokumentation der Gesprächsdauer und der wesentlichen Beratungsinhalte. 

Fazit

Die GOÄ-Ziffer 3 vergütet eine eingehende ärztliche Beratung, die deutlich über ein Standardgespräch hinausgeht. Damit die Abrechnung gegenüber privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen Bestand hat, kommt es auf die vollständige Erfüllung aller Voraussetzungen und eine sorgfältige Dokumentation an. Wer die Mindestdauer, den inhaltlichen Umfang, die Abrechnungseinschränkungen und gegebenenfalls die Begründung für eine Steigerung oder Mehrfachberechnung nachvollziehbar festhält, schafft eine solide Grundlage. 

Bei Fragen zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3 oder zu anderen Abrechnungsthemen steht Ihnen die PVS Westfalen-Nord. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir unterstützen Sie gerne. 

PVS Westfalen-Nord, Telefon: 02533 299-0, E-Mail: info@pvs-wn.de 

Weitere Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier

Informieren Sie sich hier zur Abrechnung der Ziffer 34. 

Das Beitragsbild wurde mit Hilfe von KI erstellt. 

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