Auslagenberechnung GOÄ klingt nach Detailthema, hat im Alltag aber spürbare Wirkung. Gerade bei Impfstoffen, Verbandmitteln oder sonstigen Materialien können Preisänderungen und fehlende Nachweise dazu führen, dass Kosten nicht vollständig erstattet werden oder Rückfragen entstehen. Wer Auslagen sauber dokumentiert und korrekt in der Rechnung ausweist, reduziert Nacharbeit und vermeidet unnötige finanzielle Verluste.
Die rechtliche Grundlage ist § 10 GOÄ, der regelt, welche Auslagen neben den Gebühren überhaupt berechnet werden dürfen.
Was sind Auslagen nach GOÄ überhaupt?
Nach § 10 GOÄ können neben den ärztlichen Gebühren bestimmte tatsächlich entstandene Kosten als Auslagen berechnet werden, zum Beispiel für Arzneimittel, Verbandmittel und Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die bei einmaliger Anwendung verbraucht werden. Wichtig ist dabei: Es geht um tatsächlich entstandene Kosten, nicht um geschätzte Pauschalen.
Vorsicht bei Porto
Porto- und Versandkosten sind in § 10 GOÄ zwar grundsätzlich erwähnt, allerdings gibt es Einschränkungen. Ein häufiger Fehler ist, Versand-/Portokosten „pauschal“ anzusetzen. Besonders wichtig: Für die Versendung der Arztrechnung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden.
Wann müssen Belege beigefügt werden?
In der Praxis entscheidend ist nicht nur ob eine Auslage berechnet werden darf, sondern wie sie formal korrekt ausgewiesen wird. Die Bundesärztekammer weist darauf hin, dass aus Transparenzgründen formale Vorgaben gelten: Art und Betrag der Auslage sind in der Liquidation aufzuführen. Außerdem ist bei einzelnen Auslagen über 25,56 Euro ein Beleg oder sonstiger Nachweis über den Bezugspreis beizufügen.Das ist ein Punkt, der in der Praxis oft Rückfragen auslöst, wenn er fehlt:
https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/honorar/goae/goae-ratgeber/10-ersatz-von-auslagen/auslagenersatz-wann-ist-ein-beleg-erforderlich
Warum Aktualität so wichtig ist (und wie Sie Honorarverluste vermeiden)
Bei Auslagen ist die Preisdynamik häufig größer als bei Gebührenziffern. Wenn Material- oder Arzneimittelpreise steigen, aber im System noch alte Werte hinterlegt sind, entsteht schnell ein finanzielles Minus. Das betrifft vor allem regelmäßig verwendete Materialien und Impfstoffe.
Praxisnah hilft eine einfache Routine: Prüfen Sie wiederkehrende Auslagenpositionen regelmäßig auf Aktualität und stellen Sie sicher, dass die Nachweise zu höheren Einzelbeträgen verfügbar sind. So vermeiden Sie, dass in der Abrechnung zwar korrekt gearbeitet wurde, aber Beträge wegen formaler Punkte nicht reibungslos nachvollziehbar sind.
Wenn Sie grundsätzlich GOÄ-Grundlagen nachschlagen möchten:
https://pvs-westfalen.de/goae-gebuehrenordnung/
Mini-Check für den Praxisalltag
Wenn Sie Auslagen berechnen, sollten drei Punkte immer stimmen: Die Auslage ist nach § 10 GOÄ grundsätzlich berechnungsfähig, sie ist in Art und Betrag in der Rechnung sauber ausgewiesen und bei höheren Einzelbeträgen ist ein Nachweis verfügbar. Damit reduzieren Sie Rückfragen und stellen sicher, dass tatsächlich entstandene Kosten nicht „hängen bleiben“.