GOÄ-Tipp: Auslagenberechnung

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass gemäß § 10 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) die tatsächlich entstandenen Kosten für Auslagen, wie Arzneimittel, Versand- und Portokosten, in Rechnung gestellt werden dürfen.

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Sie stets die aktuellen Preise dieser Auslagen im Blick behalten und diese bei der Abrechnung entsprechend anpassen. Insbesondere bei Arzneimitteln, deren Preise häufig steigen, kann es andernfalls zu finanziellen Verlusten kommen.

Darüber hinaus ist es unerlässlich, dass die Rechnungen mit aktuellen Belegen versehen werden. Diese Belege sollten nicht älter als ein Jahr sein, um die Nachvollziehbarkeit und Korrektheit der Beträge zu gewährleisten.

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