Kurzantwort
Bei einer Koloskopie nach GOÄ-Nr. 687 kann ein Videoendoskopie-Zuschlag nach GOÄ-Nr. 5298 analog berechnet werden. Voraussetzung ist die Verwendung eines flexiblen digitalen Videoendoskops. Dies ist nach der Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer vom 21.08.2020 neben der endoskopischen Zielleistung vorgesehen.
Der Fall
Bei einer Koloskopie nach GOÄ-Nr. 687 wurde ein Videoendoskopie-Zuschlag nach GOÄ-Nr. 5298 analog berechnet. Die Versicherung lehnte die Erstattung mit der Begründung ab, die Videoendoskopie sei bereits Bestandteil der Zielleistung.
GOÄ-Leistungstext
GOÄ-Nr. 687: Hohe Koloskopie bis zum Zökum
Beanstandung der Versicherung
Nach Auffassung der Versicherung ist die Verwendung eines Videoendoskops bereits mit der Koloskopie nach Nr. 687 abgegolten und daher nicht gesondert berechnungsfähig.
Abrechnungsgrundlage
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat am 21.08.2020 eine Abrechnungsempfehlung zum Videoendoskopie-Zuschlag verabschiedet.
Danach ist bei Verwendung eines flexiblen digitalen Videoendoskops anstelle eines Glasfaser-Endoskops eine analoge Berechnung der GOÄ-Nr. 5298 je Sitzung vorgesehen. Dies kann gegebenenfalls einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung und Aufzeichnung erfolgen.
Der Zuschlag beträgt 25 % des einfachen Gebührensatzes der jeweiligen Basisleistung.
Zielleistung und Videoendoskopie-Zuschlag – Begründung der Berechnung
Die Empfehlung der Bundesärztekammer unterscheidet ausdrücklich zwischen der endoskopischen Zielleistung und dem zusätzlichen Videoendoskopie-Zuschlag. Die GOÄ-Nr. 687 bildet die Koloskopie ab; der analog berechnete Zuschlag berücksichtigt die besondere technische Durchführung mittels flexiblem digitalem Videoendoskop.
Ergebnis der Prüfung
Die analoge Berechnung der GOÄ-Nr. 5298 als Videoendoskopie-Zuschlag neben der Nr. 687 ist bei Verwendung eines entsprechenden digitalen Videoendoskops nach der Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer vorgesehen.
Weitere Informationen zur analogen Berechnung bei Endoskopien
Auch bei der NBI Endoskopie stellt sich die Frage, ob die technische Zusatzleistung bereits Bestandteil der endoskopischen Zielleistung ist. In unserem Beitrag „GOÄ Nr. 634 analog für NBI: Bestandteil der Zielleistung?“ haben wir weitere Informationen zur analogen Berechnung zusammengestellt.
Weitere Informationen zu analogen Zusatzleistungen
Die Abgrenzung zwischen einer Basisleistung und einer zusätzlichen diagnostischen Leistung ist auch bei der Herzfrequenzvariabilitätsanalyse relevant. In unserem Beitrag „Eigenständige Herzfrequenzvariabilitätsanalyse neben Langzeit EKG“ erfahren Sie mehr zu diesem Abrechnungsthema.
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