Eine Herzfrequenzvariabilitätsanalyse kann bei eigenständiger medizinischer Indikation, Durchführung, Auswertung und Dokumentation als GOÄ Nr. 636 analog gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ berechnet werden. Sie ist nicht allein deshalb Bestandteil des Langzeit EKGs, weil die erforderlichen Daten technisch miterfasst werden.
Ein Praxisfall aus der Abrechnungsprüfung der PVS Westfalen-Nord
Im Rahmen der kardiologischen Diagnostik wurde neben einem Langzeit EKG eine eigenständige Herzfrequenzvariabilitätsmessung durchgeführt. Die Leistung wurde nach GOÄ Nr. 636 analog abgerechnet.
Die Versicherung lehnte die Kostenübernahme ab. Ihre Begründung: Die Herzfrequenzvariabilität werde bereits während des Langzeit EKGs über mindestens 18, meist 24 Stunden erfasst. Eine zusätzliche Messung von in der Regel etwa fünf Minuten sei medizinisch nicht notwendig. Sie stelle eine Doppeluntersuchung dar.
Diese Einschätzung berücksichtigt nicht die unterschiedlichen diagnostischen Zielsetzungen beider Untersuchungen:
- Das Langzeit EKG dient insbesondere der Erfassung und Beurteilung von Herzrhythmusstörungen.
- Die gezielte Herzfrequenzvariabilitätsanalyse bewertet die autonome kardiale Funktion als eigenständigen diagnostischen Parameter.
GOÄ Leistungstext und analoge Berechnung
GOÄ-Ziffer 636:
Elektrokardiogramm mit mindestens neun Ableitungen – ggf. einschließlich Vektorkardiogramm
Die gezielte Herzfrequenzvariabilitätsanalyse ist in der GOÄ nicht als eigenständige Gebührenposition enthalten. Die Berechnung erfolgt daher analog gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ.
Weitere Informationen zur Abrechnung analoger GOÄ Leistungen bietet der Beitrag GOÄ Ziffer 34: Erörterung bei nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankungen richtig abrechnen.
Die analoge Berechnung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Herzfrequenzvariabilitätsanalyse um eine eigenständige ärztliche diagnostische Leistung handelt, die hinsichtlich Art, Kosten- und Zeitaufwand mit einer in der GOÄ enthaltenen Leistung vergleichbar ist.
Beanstandung der Versicherung
Die Versicherung begründet die Ablehnung der Kostenübernahme im Wesentlichen damit, dass die Herzfrequenzvariabilität bereits Bestandteil des am selben Tag durchgeführten Langzeit-EKGs sei.
Nach Auffassung der Versicherung werde die Herzfrequenzvariabilität während des Langzeit-EKGs ohnehin über einen Zeitraum von mindestens 18, üblicherweise 24 Stunden, erfasst. Eine zusätzliche Messung, die in der Regel über etwa fünf Minuten durchgeführt werde, sei daher medizinisch nicht nachvollziehbar notwendig. Es handele sich aus Sicht der Versicherung um eine Doppeluntersuchung.
Die Versicherung verweist deshalb auf eine fehlende medizinische Notwendigkeit und lehnt die Kostenübernahme für die analog berechnete GOÄ-Ziffer 636 ab.
Diese Argumentation setzt jedoch die technische Erfassung von Herzfrequenzdaten im Rahmen eines Langzeit-EKGs mit einer gezielten diagnostischen Herzfrequenzvariabilitätsanalyse gleich. Diese Gleichsetzung ist fachlich nicht zutreffend.
Abrechnungsgrundlage nach § 6 Abs. 2 GOÄ
Rechtsgrundlage für die analoge Berechnung ist § 6 Abs. 2 GOÄ. Danach können selbstständige ärztliche Leistungen, die in der Gebührenordnung nicht enthalten sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnet werden.
Die Herzfrequenzvariabilitätsanalyse ist in der GOÄ nicht als eigenständige Gebührenposition aufgeführt. Sie stellt jedoch bei entsprechender medizinischer Indikation und entsprechender ärztlicher Dokumentation eine eigenständige diagnostische Leistung dar.
Wie die Abrechenbarkeit einzelner Leistungen im Praxisalltag eingeordnet werden kann, zeigt auch der Praxisfall GOÄ Nr. 75: Wann ist der ausführliche Krankheits- oder Befundbericht abrechenbar?
Die analoge Berechnung nach GOÄ-Ziffer 636 ist auch durch den gebührenrechtlichen Kommentar von Brück gedeckt. Dort wird die Herzfrequenzvariabilitätsanalyse als eigenständige Messgröße zur Beurteilung der autonomen Funktion des Herzens beschrieben. Bei entsprechender Indikation und Dokumentation kann sie danach analog zur Ziffer 636 berechnet werden.
Der Kommentar stellt ausdrücklich klar, dass zwischen der bloßen technischen Erfassung entsprechender Daten durch ein EKG-Gerät und der gezielten ärztlichen Herzfrequenzvariabilitätsanalyse zu unterscheiden ist.
Darüber hinaus wird im Zusammenhang mit GOÄ-Ziffer 659 ausgeführt, dass eine neben dem Langzeit-EKG eigenständig indizierte Frequenzvariabilitätsanalyse mit GOÄ-Ziffer 636 analog gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ berechnet werden kann.
Warum die Herzfrequenzvariabilitätsanalyse keine Doppeluntersuchung ist
Die Herzfrequenzvariabilitätsanalyse ist keine bloße Wiederholung des Langzeit EKGs. Sie verfolgt eine andere diagnostische Fragestellung.
Langzeit EKG
Das Langzeit EKG dient primär der kontinuierlichen Aufzeichnung der elektrischen Herzaktion über einen längeren Zeitraum. Im Vordergrund stehen insbesondere:
- Erkennung und Beurteilung von Herzrhythmusstörungen
- Beurteilung von Frequenzverläufen
- Erfassung weiterer EKG Veränderungen
Herzfrequenzvariabilitätsanalyse
Die gezielte Herzfrequenzvariabilitätsanalyse untersucht die Schwankungen der Zeitintervalle zwischen aufeinanderfolgenden Herzschlägen. Diese Variabilität stellt eine Messgröße der autonomen Funktion des Herzens dar und ermöglicht eine zusätzliche diagnostische Beurteilung.
Entscheidend ist: Die technische Möglichkeit, entsprechende RR Intervalle während eines Langzeit EKGs aufzuzeichnen, bedeutet nicht automatisch, dass damit bereits eine eigenständige Herzfrequenzvariabilitätsanalyse als ärztliche diagnostische Leistung erbracht wurde.
Eine Herzfrequenzvariabilitätsanalyse setzt vielmehr voraus, dass die entsprechenden Daten gezielt ausgewertet und medizinisch interpretiert werden. Die Untersuchung beantwortet damit eine andere diagnostische Fragestellung als das Langzeit EKG.
Diese Unterscheidung wird auch durch den Gebührenkommentar von Brück bestätigt. Dort wird die Herzfrequenzvariabilitätsanalyse ausdrücklich als „eigenständige Leistung“ eingeordnet, sofern eine entsprechende Indikation und Dokumentation vorliegen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die bloße technische Erfassung der Daten durch ein EKG Gerät nicht mit der eigenständigen Analyse gleichzusetzen ist.
Eigenständiger diagnostischer Nutzen
Bei entsprechenden kardiologischen Erkrankungen, beispielsweise bei koronarer Herzkrankheit beziehungsweise atherosklerotischer Herzkrankheit oder nach einem Herzinfarkt, kann die Beurteilung der autonomen kardialen Funktion einen eigenständigen diagnostischen Nutzen haben.
Die gewonnenen Informationen können in die individuelle kardiale Risikobeurteilung und die weitere therapeutische Einschätzung einfließen.
Damit liegt keine gebührenrechtlich unzulässige Doppelberechnung vor. Entscheidend ist vielmehr, dass zwei unterschiedliche diagnostische Leistungen mit unterschiedlichen Zielsetzungen erbracht wurden:
|
Untersuchung |
Diagnostische Zielsetzung |
|
Langzeit EKG |
Kontinuierliche Erfassung und Beurteilung der elektrischen Herzaktivität, insbesondere zur Diagnostik von Rhythmusstörungen |
|
Herzfrequenzvariabilitätsanalyse |
Gezielte Analyse der Schwankungen der Herzschlagintervalle zur Beurteilung der autonomen kardialen Regulation |
Die Tatsache, dass moderne Langzeit EKG Systeme entsprechende Daten technisch miterfassen können, ändert nichts daran, dass die gezielte ärztliche Analyse dieser Daten eine eigenständige diagnostische Leistung darstellen kann.
Voraussetzung ist, dass die Herzfrequenzvariabilitätsanalyse eigenständig indiziert, tatsächlich durchgeführt und ärztlich dokumentiert wurde. Unter diesen Voraussetzungen ist die analoge Berechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ sachgerecht.
Fazit
Die Beanstandung der Versicherung beruht auf einer Gleichsetzung der technischen Datenerfassung im Rahmen eines Langzeit-EKGs mit der gezielten ärztlichen Herzfrequenzvariabilitätsanalyse. Diese Gleichsetzung greift zu kurz.
Die Herzfrequenzvariabilitätsanalyse stellt bei entsprechender Indikation und Dokumentation eine eigenständige diagnostische Leistung dar. Sie liefert Informationen über die autonome Funktion des Herzens und verfolgt damit eine andere diagnostische Zielsetzung als das Langzeit-EKG.
Da die Leistung in der GOÄ nicht eigenständig abgebildet ist, kann sie gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ analog berechnet werden. Die Berechnung nach GOÄ-Ziffer 636 analog wird zudem durch den gebührenrechtlichen Kommentar von Brück ausdrücklich gestützt.
Eine Doppelberechnung liegt daher nicht allein deshalb vor, weil im Rahmen des Langzeit-EKGs die für die Herzfrequenzvariabilitätsanalyse erforderlichen Daten technisch miterfasst werden. Maßgeblich ist vielmehr die eigenständige medizinische Indikation, Durchführung, Auswertung und Dokumentation der Herzfrequenzvariabilitätsanalyse.
Bei entsprechender Indikation und Dokumentation ist die Berechnung der Herzfrequenzvariabilitätsanalyse nach GOÄ-Ziffer 636 analog daher sowohl medizinisch nachvollziehbar als auch gebührenrechtlich begründet.
Häufige Fragen
Kann eine Herzfrequenzvariabilitätsanalyse neben einem Langzeit EKG berechnet werden?
Bei eigenständiger medizinischer Indikation, Durchführung, Auswertung und Dokumentation kann die Herzfrequenzvariabilitätsanalyse nach GOÄ Nr. 636 analog gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ berechnet werden.
Ist die Herzfrequenzvariabilitätsanalyse Teil des Langzeit EKGs?
Die technische Erfassung der erforderlichen Daten im Langzeit EKG ersetzt nicht automatisch eine gezielte ärztliche Herzfrequenzvariabilitätsanalyse mit eigener Auswertung und medizinischer Interpretation.
Wann liegt keine Doppelberechnung vor?
Eine Doppelberechnung liegt nicht allein deshalb vor, weil die Daten technisch miterfasst werden. Maßgeblich sind die unterschiedliche diagnostische Zielsetzung sowie die eigenständige Indikation, Durchführung, Auswertung und Dokumentation der Herzfrequenzvariabilitätsanalyse.