GOÄ 200: Wann ist der Wundverband separat abrechenbar?

Eine Praxis entfernt bei einem Privatpatienten einen Fremdkörper. Anschließend legt sie einen Wundverband an. Auf der Rechnung stehen die Fremdkörperentfernung und zusätzlich GOÄ 200 für den Verband. Der private Kostenträger erstattet den Verband nicht. Seine Begründung: Der Verband sei Bestandteil der Fremdkörperentfernung und dürfe nicht gesondert abgerechnet werden. Das Praxisteam ist überrascht. Der Verband wurde tatsächlich angelegt, er hat Zeit und Material gekostet. Ist die Ablehnung berechtigt? 

In diesem konkreten Fall: ja. Ob das für jede Verbandleistung gilt, hängt aber von der Hauptleistung ab, in deren Zusammenhang sie erfolgt. Genau hier lohnt sich ein genauerer Blick auf die Abrechnungslogik. 

Kurz vorweg: die zentrale Weichenstellung 

Die GOÄ-Ziffer 200 ist nicht separat berechnungsfähig, wenn der Verband im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer operativen Leistung, einer Ätzung, einer Fremdkörperentfernung, einer Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion erfolgt. Er gilt dann als Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung. Das betrifft nach Auffassung des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer auch die Wundversorgung nach den Nrn. 2000 bis 2005 GOÄ. Eine wichtige Ausnahme bildet die Behandlung einer sekundär heilenden Wunde nach Nr. 2006 GOÄ. Hier ist GOÄ 200 zusätzlich abrechenbar. Wo genau die Grenze verläuft und warum, wird im Folgenden Schritt für Schritt erklärt. 

Leistungsinhalt der GOÄ-Ziffer 200

Die Leistungslegende lautet: „Verband – ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher“. Die Position ist mit 45 Punkten bewertet. Das entspricht beim Einfachsatz 2,62 Euro, beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) 6,03 Euro, beim Höchstsatz (3,5-fach) 9,18 Euro. 

Aus dem Wortlaut ergeben sich zwei Klarstellungen: 

  • Ausgenommene Verbandformen: Schnell- und Sprühverbände sind von der Abrechnung ausgenommen. Dazu zählen insbesondere handelsübliche, vorgefertigte Pflaster. Pflaster mit lokaler Wirkstofffreisetzung gelten dagegen als Verband im Sinne der GOÄ-Ziffer 200 – zum Beispiel ein Salicylpflaster zur Behandlung einer Hornschwiele. Pflaster mit systemisch wirkenden Substanzen (transdermale therapeutische Systeme) sind hingegen nicht ansetzbar. 
  • Größe spielt keine Rolle: Ob ein Verband einen Finger oder einen ganzen Arm bedeckt, ändert an der einmaligen Abrechenbarkeit nichts. Werden wegen mehrerer Verletzungen mehrere Körperbereiche verbunden, kann die Ziffer auch mehrfach angesetzt werden. Dann empfiehlt sich die Angabe der jeweiligen Lokalisationen auf der Rechnung. 

Die entscheidende Ausschlussregel ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut, sondern aus der Systematik der GOÄ. Sie wird im nächsten Abschnitt erläutert. 

Wann ist der Verband Bestandteil einer anderen Leistung? 

Die Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt C I „Anlegen von Verbänden“ der GOÄ legt fest: Wundverbände nach Nr. 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung. 

Für diese ausdrücklich genannten Eingriffe ist die Rechtslage eindeutig. Das gilt ebenso für größere operative Eingriffe. Der unmittelbar im Anschluss angelegte Verband ist mit dem Honorar der Hauptleistung abgegolten. Eine zusätzliche Abrechnung über GOÄ 200 ist dann nicht möglich. 

Lange umstritten war, ob dieser Ausschluss auch für die Wundversorgung nach den Nrn. 2000 bis 2005 GOÄ gilt. Deren Legenden stellen nämlich auf „Naht und/oder Umschneidung“ ab und nicht ausdrücklich auf „operative Leistung“. Nach Auffassung des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer ist diese Argumentation aber nicht haltbar: Die Wundversorgung nach Nrn. 2000 bis 2005 GOÄ ist vom Sinnzusammenhang und in ihrer Vergleichbarkeit mit anderen „einfachen“ Eingriffen von der Ausschlussregel erfasst. Der dabei angelegte Verband gilt somit als Bestandteil der Erstversorgung. Eine zusätzliche Abrechnung nach GOÄ 200 ist nicht möglich. 

Die Ausnahme: sekundär heilende Wunden nach Nr. 2006 GOÄ. Über Nr. 2006 GOÄ wird die Behandlung einer Wunde abgerechnet, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen beziehungsweise Eiterungen aufweist – auch die Abtragung von Nekrosen zählt dazu. Diese Leistung unterscheidet sich begrifflich und inhaltlich von den in der Allgemeinen Bestimmung genannten Eingriffsarten. Es handelt sich nicht um eine Naht- oder Umschneidungsleistung im Sinne der Erstversorgung, sondern um die fortlaufende Behandlung einer bereits bestehenden, komplikationsbehafteten Wunde. Der Ausschluss der Allgemeinen Bestimmung greift hier deshalb nicht. GOÄ 200 ist neben Nr. 2006 GOÄ zusätzlich abrechenbar. 

Ebenfalls ausgenommen: Fäden- oder Klammerentfernung nach Nr. 2007 GOÄ. Auch das Entfernen von Fäden oder Klammern zählt nicht als operative Leistung im Sinne der Ausschlussregel. Ein im Anschluss angelegter Verband nach GOÄ 200 ist deshalb zusätzlich berechnungsfähig. 

Unberührt von diesem gesamten Ausschlusskomplex bleiben aufwendigere Verbandformen. Dazu zählen der Kompressionsverband nach Nr. 204 GOÄ und der redressierende Klebeverband nach Nr. 201 GOÄ. Sie sind – anders als der einfache Verband nach GOÄ 200 – auch neben operativen Leistungen abrechenbar, wenn sie einem eigenständigen medizinischen Zweck dienen. Ein Beispiel: die Kompressionstherapie eines Ulcus cruris neben dessen primärer Wundbehandlung. 

Was bedeutet „selbstständige Leistung“ konkret? 

Der Begriff hat nichts mit dem Materialverbrauch zu tun. Entscheidend ist allein der Leistungszusammenhang. Die zentrale Frage lautet: Ist der Verband ein eigener, abgrenzbarer Behandlungsschritt? Oder ist er notwendiger Teil einer bereits erbrachten und abgerechneten Leistung? 

Zwei Grundfälle lassen sich unterscheiden: 

  • Erfolgt der Verband unmittelbar im Zusammenhang mit einer der in der Allgemeinen Bestimmung genannten Leistungen – oder mit einer Wundversorgung nach Nrn. 2000–2005 GOÄ –, gehört er zu deren Abschluss. Er ist dann nicht eigenständig. 
  • Erfolgt der Verband dagegen losgelöst von einer solchen Hauptleistung, kann er einen eigenständigen Inhalt haben. Das betrifft etwa eine alleinige Verbandanlage ohne weitere ärztliche Wundbehandlung, einen späteren Verbandwechsel oder die Behandlung einer sekundär heilenden Wunde nach Nr. 2006 GOÄ. 

Drei pauschale Aussagen sind daher unzutreffend und sollten vermieden werden: 

  • „Jeder Verband ist separat abrechenbar.“ 
  • „Ein Verband darf niemals neben einer Wundversorgung berechnet werden.“ 
  • „Sobald Verbandmaterial verwendet wird, kann GOÄ 200 angesetzt werden.“ 

Maßgeblich ist stets die konkrete Behandlungssituation. 

Abgrenzung zu anderen Leistungen im Überblick 

Praxissituation  Mögliche abrechnungsrechtliche Frage  Was ist zu prüfen?  Dokumentationshinweis 
Verband unmittelbar nach Fremdkörperentfernung,
Ätzung, Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion
 
Ist GOÄ 200 neben der Hauptleistung abrechenbar?  Nein – der Verband ist nach der Allgemeinen
Bestimmung C I Bestandteil dieser Leistungen.
 
Verband als Teil der Hauptleistung dokumentieren,
nicht gesondert ausweisen.
 
Verband im Rahmen einer Erstversorgung nach
Nrn. 2000–2005 GOÄ (primär heilende Wunde)
 
Ist GOÄ 200 zusätzlich zur Wundversorgung abrechenbar?  Nach Auffassung der BÄK nein –
die Wundversorgung gilt als operative
Leistung im Sinne der Ausschlussregel.
 
Art und Umfang der Wundversorgung dokumentieren;
Verband als deren Bestandteil kennzeichnen.
 
Behandlung einer sekundär heilenden, entzündeten
oder eitrigen Wunde nach Nr. 2006 GOÄ mit
anschließendem Verband
 
Ist GOÄ 200 neben Nr. 2006 GOÄ abrechenbar?  Ja – Nr. 2006 GOÄ ist keine operative Leistung
 im Sinne der Ausschlussregel.
 
Wundbefund (Heilungsstörung,
Entzündung, Eiterung, Nekrose)
und Verband getrennt dokumentieren.
 
Fäden- oder Klammerentfernung nach Nr. 2007 GOÄ
mit anschließendem Verband
 
Ist GOÄ 200 neben Nr. 2007 GOÄ abrechenbar?  Ja – die Fädenentfernung zählt nicht als
operative Leistung im Sinne der Ausschlussregel.
 
Entfernung und Verbandanlage
getrennt dokumentieren.
 
Verbandwechsel an einem Folgetag ohne
erneute Wundversorgung
 
Handelt es sich um eine eigenständige Leistung?  Ja, sofern keine der ausschließenden
Hauptleistungen am selben Tag erneut erbracht wird.
 
Datum, Anlass des Wechsels und
Zustand der Wunde festhalten.
 
Anlegen eines Kompressionsverbandes
(Nr. 204 GOÄ) neben einer Wundbehandlung
 
Ist Nr. 204 GOÄ zusätzlich abrechenbar?  Ja, sofern der Kompressionsverband
einem eigenständigen therapeutischen Zweck dient.
 
Indikation für den Kompressionsverband
gesondert begründen.
 
Verband als alleinige Maßnahme ohne
weitere ärztliche Wundbehandlung
 
Ist GOÄ 200 abrechenbar?  Grundsätzlich ja, wenn kein
Ausschlusstatbestand vorliegt.
 
Anlass und durchgeführte Maßnahme
kurz dokumentieren.
 

Typische Fallkonstellationen aus der Praxis 

Fall 1 – Einfacher Verband nach eigenständiger Wundversorgung (Nrn. 2000–2005 GOÄ). Eine kleine Schnittwunde wird versorgt und anschließend verbunden. Die Wundversorgung gilt nach Auffassung der Bundesärztekammer als operative Leistung im Sinne der Ausschlussregel. Der Verband ist deshalb bereits mit der Wundversorgungsgebühr abgegolten. Eine zusätzliche Abrechnung von GOÄ 200 ist nicht möglich. 

Fall 2 – Verband bei Fremdkörperentfernung. Das entspricht dem Ausgangsfall dieses Beitrags. Der Verband ist Bestandteil der Fremdkörperentfernung. Er ist nicht separat abrechenbar. 

Fall 3 – Verbandwechsel am Folgetag. Wird der Verband am nächsten Tag ohne erneute Wundversorgung gewechselt, liegt in der Regel eine eigenständige Leistung vor. Voraussetzung: An diesem Tag wird keine der ausschließenden Hauptleistungen erneut erbracht. 

Fall 4 – Postoperative Wundversorgung. Erfolgt der Verband im unmittelbaren Anschluss an eine ambulante Operation, greift der Ausschluss der Allgemeinen Bestimmung C I. Bei einem späteren, zeitlich klar abgesetzten Verbandwechsel im Rahmen der Nachsorge ist die Situation gesondert zu beurteilen. 

Fall 5 – Wiederholte Verbände bei chronischen, sekundär heilenden Wunden. Eine chronische Wunde – etwa Wundliegen oder ein diabetischer Fuß – wird wiederholt nach Nr. 2006 GOÄ behandelt und jeweils neu verbunden. GOÄ 200 ist dann grundsätzlich zusätzlich abrechenbar. 

Fall 6 – Verband bei einer Verletzung ohne Naht oder Umschneidung. Es wird lediglich ein Verband angelegt, ohne Wundversorgung, Punktion, Injektion oder einen anderen Ausschlusstatbestand. Eine Abrechnung nach GOÄ 200 kommt hier grundsätzlich in Betracht. 

Fall 7 – Verband neben einer Infusion. Der Verband nach GOÄ 200 ist auch neben Infusionsleistungen (Nrn. 271, 272 GOÄ) nicht abrechenbar. Ein medizinisch notwendiger Kompressionsverband nach Nr. 204 GOÄ ist davon unberührt. 

Diese Fallbeispiele bilden typische Konstellationen ab. Sie ersetzen nicht die Prüfung des konkreten Behandlungsverlaufs. 

Verbandsmaterial und Sachkosten 

Die Frage der separaten Abrechenbarkeit von GOÄ 200 ist von der Frage der Materialkosten zu trennen. 

Nach § 10 Abs. 1 GOÄ können neben den Gebühren für die ärztliche Leistung Auslagen berechnet werden – für Arzneimittel, Verbandmittel und sonstige Materialien. Ausdrücklich ausgeschlossen sind nach § 10 Abs. 2 GOÄ Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray und Mullkompressen. Diese gelten als mit den Gebühren abgegolten. 

Das bedeutet für die Praxis: Auch wenn GOÄ 200 selbst wegen eines Ausschlusstatbestands nicht separat abrechenbar ist, kann das eingesetzte Verbandmaterial trotzdem als Auslage berechnet werden – sofern es nicht zu den genannten Kleinstmaterialien zählt. Umgekehrt gilt: Der bloße Materialeinsatz entscheidet nicht über die Abrechenbarkeit der GOÄ-Ziffer 200. Dafür ist allein der Leistungszusammenhang maßgeblich. 

Steigerungsfaktor bei GOÄ 200 

Auch für GOÄ 200 gilt der allgemeine Steigerungsrahmen nach § 5 GOÄ. Bis zum Regelhöchstsatz (2,3-fach) ist keine schriftliche Begründung erforderlich. Eine Steigerung darüber hinaus bis zum Höchstsatz (3,5-fach) setzt eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung voraus – etwa einen ungewöhnlich hohen Zeitaufwand durch die Lage der Wunde. Pauschale Formulierungen wie „erhöhter Aufwand“ genügen in der Regel nicht. 

Dokumentationshinweise 

  • 12 GOÄ schreibt nicht ausdrücklich vor, alle folgenden Details in jedem Fall zu dokumentieren. Aus abrechnungspraktischer Sicht empfiehlt es sich aber, Folgendes nachvollziehbar festzuhalten:
  • Anlass der Versorgung und die dabei erbrachte Hauptleistung. 
  • Art und Zustand der Wunde. Bei Nr. 2006 GOÄ insbesondere die Merkmale, die eine sekundäre Heilung, Entzündung oder Eiterung begründen. 
  • Zeitlicher und sachlicher Zusammenhang des Verbands zur Hauptleistung. 
  • Art des angelegten Verbandes und dessen Zweck. 
  • Lokalisation, wenn mehrere Körperbereiche verbunden wurden. 
  • Bei Steigerung über den Regelhöchstsatz: die patientenbezogene Begründung. 

Prüfroutine für das Praxisteam 

  1. Welche Leistung wurde am Patienten konkret erbracht? 
  2. Wurde im selben Behandlungsvorgang eine Leistung erbracht, die den Verband nach der Allgemeinen Bestimmung C I einschließt? 
  3. Handelt es sich um eine Behandlung nach Nr. 2006 oder Nr. 2007 GOÄ? Dann greift der Ausschluss in der Regel nicht. 
  4. Erfolgte der Verband zeitlich und sachlich getrennt von einer ausschließenden Hauptleistung? 
  5. Ist das verwendete Verbandmaterial als Auslage abrechenbar? 
  6. Ist die Entscheidung nachvollziehbar dokumentiert? 
  7. Sind weitere Ausschlüsse oder Besonderheiten zu beachten, etwa bei aufwendigeren Verbandformen (Nrn. 201, 204 GOÄ)? 
  8. Bleibt eine Unsicherheit bestehen? Dann ist eine individuelle Prüfung des konkreten Falls erforderlich. 

Einzelfallabhängigkeit der Abrechnung 

Die vorstehenden Ausführungen bieten eine fachliche Orientierung. Sie ersetzen keine individuelle gebührenrechtliche Prüfung. Ob GOÄ 200 im Einzelfall separat abrechenbar ist, hängt von der konkret erbrachten Hauptleistung, dem tatsächlichen Behandlungsablauf und der Dokumentation ab. 

Weiterführende Beiträge 

Passend zu diesem Thema: 

Auslagenberechnung GOÄ: So rechnen Sie Sachkosten korrekt ab – vertieft die korrekte Abrechnung von Verbandmaterial und anderen Sachkosten nach § 10 GOÄ. 

Die 5 häufigsten Fehler bei der GOÄ-Abrechnung und wie Sie diese vermeiden – ordnet Dokumentationslücken und falsche Steigerungsfaktoren in den größeren Abrechnungskontext ein. 

GOÄ-Ziffer 3: Eingehende Beratung richtig abrechnen – zeigt exemplarisch, wie Abrechnungseinschränkungen und Steigerungsbegründungen bei einer anderen häufig genutzten Ziffer nachvollziehbar dokumentiert werden. 

Das Beitragsbild wurde mithilfe von künstlicher Intelligenz (KI) erstellt.

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