Die Entscheidung zur Organspende ist für viele Menschen ein sensibles Thema. Ärztinnen und Ärzte spielen bei der Aufklärung und Beratung eine zentrale Rolle. Das Transplantationsgesetz (TPG) sieht ausdrücklich vor, dass Versicherte über die Möglichkeit der Organspende informiert und beraten werden sollen.
Gerade in der hausärztlichen Versorgung bietet sich hierfür ein geeigneter Rahmen: Im vertrauensvollen Gespräch können offene Fragen geklärt, Unsicherheiten besprochen und fundierte Informationen zur Organspende vermittelt werden.
Hintergrund: Warum eine eigene Analogempfehlung zur Organ- und Gewebespende?
Die GOÄ enthält keine eigene Gebührenziffer „Organspende-Beratung“. Gleichzeitig ist die ärztliche Beratung im Transplantationsgesetz verankert und soll im Praxisalltag möglich sein, ohne dass jede Praxis eigene Abrechnungslösungen basteln muss.
Genau deshalb gibt es eine gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung (Bundesärztekammer, PKV-Verband und Beihilfekostenträger). Sie schafft einen einheitlichen, praxistauglichen Rahmen: Was ist abrechenbar, wie lange muss das Gespräch mindestens dauern und wie häufig darf es abgerechnet werden?
Rechtlicher Rahmen: TPG-Regelungen und Rolle der ärztlichen Beratung
Das Transplantationsgesetz (TPG) sieht die Beratung zur Organ- und Gewebespende ausdrücklich vor. Für die Privatabrechnung ist besonders wichtig: Im Rahmen einer ambulanten privatärztlichen Behandlung richtet sich der Vergütungsanspruch nach der GOÄ. Außerdem ist geregelt, dass dieser Anspruch je Patientin bzw. Patient alle zwei Jahre besteht.
Für den Praxisalltag bedeutet das: Die Beratung ist rechtlich vorgesehen, sie dient der informierten Entscheidung und sie ist über die GOÄ im Privatbereich abbildbar.
Inhalt der Analogempfehlung in der GOÄ
Die Empfehlung legt die Eckpunkte klar fest:
- Abrechnung: analog Nr. 3 GOÄ (häufig als „GOÄ 3A“ bezeichnet)
- Mindestdauer: mindestens 10 Minuten
- Frequenzbegrenzung: innerhalb von zwei Jahren nur einmal berechnungsfähig
- Mögliche Abrechnungsausschlüsse, wie sie laut Abrechnungsbestimmungen für die originäre Gebührenposition gelten, greifen hier nicht.
Damit ist die Leistung gut in den Praxisablauf integrierbar, solange Mindestdauer, Inhalt und Einmaligkeit sauber beachtet werden.
Praxisbeispiele: In welchen Situationen kommt die Beratung typischerweise vor?
Die Beratung entsteht selten „auf Zuruf“, sondern aus konkreten Anlässen. Typisch sind zum Beispiel:
- Vorsorge- oder Check-up-Termine, wenn Patientinnen und Patienten Fragen zu „Entscheidungen für den Ernstfall“ stellen
- Gespräche rund um Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht, bei denen Organspende naheliegend mitgedacht wird
- Nach Krankenhausaufenthalten oder bei chronischen Erkrankungen, wenn das Thema plötzlich greifbarer wird
- Anfragen aus dem Umfeld, z. B. wenn Angehörige oder Freunde betroffen waren und Fragen im Raum stehen
- Fragen zu digitalen Optionen, etwa zum Organspende-Register oder zum digitalen Organspendeausweis
Wichtig ist dabei die Haltung: Es geht nicht um Überzeugung, sondern um Orientierung und Klarheit. Patientinnen und Patienten sollen danach besser entscheiden können, unabhängig vom Ergebnis (Ja/Nein/Einschränkung).
Dokumentation: Was sollte in der Patientenakte festgehalten werden?
Damit Beratung und Abrechnung sauber zusammenpassen, braucht es keine lange Dokumentation, aber eine klare. Bewährt haben sich drei kurze Bausteine:
- Bezug zum Thema: „Beratung zur Organ- und Gewebespende“
- Gesprächskern in Stichworten: z. B. Inhalte/Fragen, Entscheidungsmöglichkeiten, Hinweis auf Dokumentationswege (Ausweis/Verfügung/Register)
- Dauer: Vermerk, dass die Beratung mindestens 10 Minuten dauerte
Das reicht in der Regel aus, um die Leistung plausibel zu machen und unnötige Rückfragen zu vermeiden.
Abrechnungstipps
Damit die Abrechnung im Alltag möglichst reibungslos läuft, helfen diese drei Punkte:
- Kennzeichnung auf der Rechnung:
„analog Nr. 3 GOÄ – Beratung zur Organ- und Gewebespende nach § 2 Abs. 1 b i. V. m. Abs. 1 a TPG, Dauer mindestens 10 Minuten“
- Hinweis auf die gemeinsame Empfehlung (bei Rückfragen hilfreich):
Abrechnung auf Basis der gemeinsamen Empfehlung von Bundesärztekammer, PKV-Verband und Beihilfekostenträgern.
- Einmaligkeit in 2 Jahren im Blick behalten:
Intern im Prozess (Praxissoftware/Abrechnungsroutine) die Frequenzbegrenzung mitdenken, um Doppelansätze zu vermeiden.
Organspende dokumentieren: Ausweis, Verfügung, Register
Patientinnen und Patienten fragen häufig nicht nur nach dem „Was“, sondern auch nach dem „Wo trage ich das ein?“. Hier lohnt eine kurze, praktische Orientierung:
- Organspendeausweis (Papier): klassisch, schnell verfügbar
- Schriftliche Erklärung: z. B. in Patientenverfügung oder separat
- Organspende-Register: Seit 18. März 2024 können Entscheidungen zur Organ- und Gewebespende auch online im Register hinterlegt, geändert oder widerrufen werden; der Eintrag ist freiwillig und kostenlos
Fazit
Die Beratung zur Organ- und Gewebespende bleibt ein wichtiger Bestandteil ärztlicher Aufklärung. Für den Praxisalltag hilft es, den Rahmen klar im Blick zu haben: Die Leistung ist privat abrechenbar (analog Nr. 3 GOÄ), an eine Mindestdauer gebunden und innerhalb von zwei Jahren nur einmal berechnungsfähig. Wenn das Gespräch kurz, aber nachvollziehbar dokumentiert wird und die Abrechnung eindeutig gekennzeichnet ist, lässt sich das Thema ohne großen Zusatzaufwand sauber in bestehende Abläufe integrieren.