Tag: 11. März 2025

GOÄ-Tipp: Auslagenberechnung
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass gemäß § 10 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) die tatsächlich entstandenen Kosten für Auslagen, wie Arzneimittel, Versand- und Portokosten, in Rechnung gestellt werden dürfen.